Pfand (Recht)
Unter Pfand versteht man im Pfandrecht Rechtsobjekte, die dem Gläubiger als Sicherheit für seine Forderung zur Verfügung gestellt werden.
Allgemeines
Das Pfand ist das alleinige Rechtsobjekt im Pfandrecht. Beteiligte sind der Pfandgläubiger (Sicherungsnehmer), der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) oder ein dritter, nicht kreditnehmender Sicherungsgeber. Das Pfandrecht sieht insbesondere vor, dass der Pfandgläubiger lediglich Besitz am Pfandobjekt erlangt, während der Schuldner oder ein dritter Pfandgeber das Eigentum hieran behält. Bei Eintritt der Pfandreife erhält der Pfandgläubiger die gesetzliche Befugnis, auch als bloßer Besitzer das Pfand zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig ist und ganz oder teilweise nicht beglichen wird. Als Pfandobjekte kommen bei materiellen Sachen sowohl bewegliche Sachen (Edelmetalle, Schmuck; Faustpfand) als auch unbewegliche Sachen wie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Grundpfandrecht) in Frage. Auch immaterielle Güter wie Forderungen, Konzessionen, Lizenzen, Patente, Warenzeichen, Markenzeichen, gewerbliche Schutzrechte, Firmenwerte und Urheberrechte können als Pfand dienen, sofern sie nicht zu den höchstpersönlichen Rechten gehören.
Geschichte
Römisches Reich
Bereits das römische Zwölftafelgesetz aus 451 v. Chr. ließ das Pfand als Besitzpfand zu.[1] Im 2. Jahrhundert v. Chr. erschien es in catonischen Geschäftsformularen.[2] Von der Faust (lateinisch pugnus) leitete man im römischen Recht das Wort für Pfand (lateinisch pignus) ab.[3] Der Gläubiger musste das Pfand also in Händen halten und erhielt hierdurch die Rolle des Besitzers. Es lag vollständig im Risiko des Gläubigers, ob er bei Pfandreife bei der Verwertung einen Mehrerlös (lateinisch superfluum) erzielte oder einen Mindererlös mit Restforderung (lateinisch reliquum) übrigbehielt. Den Mehrerlös musste er nicht an seinen Schuldner herausgeben, auf der Restforderung blieb er sitzen.
Aus den römischen Ostprovinzen gelangte unter Kaiser Julian (360–363 nach Christus) zusätzlich das besitzlose Pfandrecht aus Griechenland nach Italien (lateinisch hypotheca).[4] Ulpian trennte dabei klar zwischen dem Besitzpfand (lateinisch pignus) und dem besitzlosen Pfand (lateinisch hypotheca).[5] Das Pfandobjekt (lateinisch corpus) haftete für eine gegenwärtige oder künftige Forderung, selbst wechselnde Warenbestände ließen sich verpfänden.[6] Eine Verfallsklausel (lateinisch lex commissoria) sorgte dafür, dass der Gläubiger am Pfand Eigentum erlangte, sobald der Schuldner am Fälligkeitstag sein Darlehen (lateinisch mutuum) nicht zurückzahlte. Später schrieb eine Verkaufsvereinbarung (lateinisch pactum de vendendo) einen etwaigen Mehrerlös dem Schuldner zu.[7] Von Beginn an verbanden die Römer mit der Pfandbestellung die enge Beziehung zwischen Pfand und Forderung, die als Akzessorietät bis heute erhalten ist.
Mittelalter
Fahrnis (Pfandgegenstand)
Die Hinnahme eines Fahrnispfandes war schon im Frühmittelalter rechtlich geregelt. Ein Gläubiger konnte zum Schutz seiner Forderung dem Schuldner einen Pfandgegenstand wegnehmen. In der Karolingerzeit konnte dies nur noch nach richterlicher Erlaubnis geschehen. Schließlich durften nur noch der Graf, später andere Beauftragte des Königs oder des Landesherren die Pfändung vornehmen. In den Städten wurden eigens für die Pfandnahme berufene Beamte bestellt, die sogenannten Pfänder. Nur diese durften die Pfändung vornehmen. In der Praxis wurden aber weiterhin eigenmächtig bewegliche Gegenstände als Fahrnispfand genommen. Dagegen versuchte man seit dem 13. Jahrhundert beim Landfrieden einzuschreiten.
Grundschuld
Als Pfand wurde im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit auch die Grundschuld bezeichnet. Dabei konnten Gegenstand des Pfandes nicht nur einfache Grundstücke sein. Vielmehr konnten auch ganze Herrschaften oder (nach modernem Verständnis) Hoheitsrechte, etwa Zölle, verpfändet werden. Statt Zinsen für die zugrunde liegende Schuld standen dem Gläubiger dann die Einkünfte aus dem Pfand zu.
Territorien
Im Mittelalter war es häufig üblich, dass Landesherren Orte oder ganze Herrschaften als Pfandbesitz verliehen, als Gegenleistung gegen geliehenes Geld. Die verpfändeten Gebiete konnten jederzeit vom ursprünglichen Inhaber durch Geldzahlungen oder auch anderweitigen Tausch eingelöst werden. Mitunter wurde der Pfandbesitz auch in regulären Besitz für den Pfandnehmer umgewandelt, mit Zustimmung des ursprünglichen Eigentümers oder bei dessen dauernder Zahlungsunfähigkeit.
Beispiele
- Pfandherrschaft Dobrilugk, 1547 vom böhmischen König verliehene Herrschaft, die 1602 wieder eingelöst wurde.
- Wismar, Amt Neukloster und die Insel Poel wurden 1803 als Pfandbesitz von Schweden an Mecklenburg gegeben und 1903 offiziell an dieses übertragen.
Neuzeit
Bereits die preußische „Hypothec- und Concurs-Ordnung vom 4. Februar 1722“ übernahm das römische Faustpfandprinzip. Der Begriff Pfandrecht tauchte erstmals 1741 in Johann Leonhard Frischs Wörterbuch auf.[8] Vom „Unterpfand“ ist im Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis vom Januar 1756 ebenso die Rede wie im Allgemeinen Preußischen Landrecht (APL) vom Juni 1794, das das Unterpfand erklärte als „das dingliche Recht, welches jemandem auf eine fremde Sache zur Sicherheit seiner Forderung eigeräumt worden, und vermöge dessen er seine Befriedigung selbst aus der Substanz der Sache verlangen kann“ (I 20, § 1 APL).[9]
Das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB übernahm weitgehend die aus dem römischen Recht stammenden Regelungen zum Pfand.
Etymologie
Die Herkunft des Wortes „Pfand“ ist umstritten. Beim Pfand handelt es sich nach einer Lehrmeinung[10] um ein über das Friesische aus dem Altfranzösischen (rück)übernommenes Wort, das auf den altfranzösischen Begriff „paner“ zurückgehen soll, welches sowohl „wegnehmen“ als auch „wegwischen“ bedeuten kann. Im ersteren Fall wäre es aus dem (germanisch-)fränkischen Wort „Bann“ (Pfand: das [Ge]bannt[e], d. h. mit Bann Belegte), im letzteren aus dem lateinischen “pannus” („Lappen“) entstanden („weggenommener Fetzen“) [Herkunft und Zweck des Dentals (-d) wären dann ungeklärt]. Die Herleitung verdeutlicht jedenfalls, wie Kleidungsstücke und -stoffe zu Zeiten überwiegenden Tauschhandels als Zahlungsmittel galten. Eine andere Lehrmeinung[10] geht davon aus, eine (nicht belegte) Zwischenstufe “panctum”, entwickelt aus “pactum”, ansetzen zu müssen. Ernst Wasserzieher/Betz[11] verweisen daneben auf die Nähe zum Wort „Pfennig“, das indes u. U. eher vom Wort „Pfanne“ stammt. Friedrich Kluge ging für den deutschen Wortursprung des Pfandes vom Gleichgewicht (lateinisch pondus) aus, denn das althochdeutsche „pfant“ beschrieb ein Gegengewicht (zu Schulden).[12]
Rechtsfragen
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen oder Rechten ist in Deutschland in den §§ 1204–1296 BGB geregelt. Besondere Vorschriften sind im Pachtkreditgesetz und im Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu finden. Für Schiffe und Luftfahrzeuge gelten das Schiffsrechtsgesetz und das Luftfahrzeugrechtsgesetz.
Das Pfand kann sowohl durch vertragliche Vereinbarung entstehen (Verpfändung) als auch kraft Gesetzes (gesetzliches Pfandrecht und Pfändungspfandrecht). Ein Pfand ist als Sicherungsgegenstand im Wirtschaftsverkehr jedoch von untergeordneter Bedeutung. Dort wird mehr von der Sicherungsübereignung (beispielsweise der Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen) oder von Grundpfandrechten (Hypotheken, Sicherungsgrundschulden oder Grundschulden) Gebrauch gemacht. Bei Geschäften des täglichen Lebens wird das Pfand jedoch häufiger eingesetzt.
Das vertragliche Pfandrecht an Gegenständen entsteht regelmäßig durch ein dingliches Rechtsgeschäft, die Bestellung des Pfandrechts, die für bewegliche Sachen in § 1205 BGB geregelt ist. Von der Pfandrechtsbestellung ist die schuldrechtliche Sicherungsabrede zu unterscheiden, in der vereinbart wird, dass zur Sicherung einer bestimmten Forderung ein Pfandrecht an einem bestimmten Gegenstand bestellt werden soll. Sie ist beispielsweise im Kreditvertrag enthalten. Außerdem kann ein Pfandrecht auch kraft Gesetz entstehen. Beispiele sind das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB), das Gastwirtpfandrecht (§ 704 BGB) oder die Entstehung eines Pfandrechts durch Surrogation, etwa im Falle des § 1219 Abs. 2 BGB.
Der Pfandgläubiger ist gemäß § 1215 BGB zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet, so dass ihn ein vollständiges Lagerrisiko trifft. Diese Verwahrungspflicht trägt er bis zur Rückgabe des Pfandes. Wird die gesicherte Forderung nicht beglichen, tritt Pfandreife ein, und der Gläubiger kann das Pfand verwerten sowie den Erlös auf die zugrunde liegende Forderung verrechnen. Dafür ist ein gerichtlicher Titel nicht erforderlich. Die Verwertung geschieht nach vorheriger Androhung (§ 1234 BGB) durch Pfandverkauf (§ 1228 BGB), in der Regel durch öffentliche Versteigerung.
Das Pfand ist streng akzessorisch an die Forderung gebunden. Erlischt die Forderung, so erlischt automatisch auch das Pfandrecht. Das Pfand ist dann dem Eigentümer herauszugeben. Aber auch wenn der Pfandgegenstand lastenfrei erworben wird oder wenn eine vereinbarte auflösende Bedingung eintritt, erlischt das Pfand.
Pfand bei Finanztransaktionen
Bei Finanzkontrakten und insbesondere auch im Börsenhandel muss ein bestimmtes Pfand hinterlegt werden, um ein Geschäft durchführen zu können. Dieses wird als Margin bezeichnet und richtet sich nach dem Risiko der Marktteilnehmer sowie der getätigten Handelsgeschäfte. Beispiele sind Optionen oder Futures.
Kein Pfand
Nicht dem Pfandrecht unterliegen Gegenstände, die unpfändbar sind (§ 811 ZPO). Das Flaschenpfand ist kein Pfand an der Flasche, sondern es wird lediglich ein Rückgaberecht gegen Vergütung des als „Pfand“ gezahlten Aufpreises eingeräumt, was der Bundesgerichtshof (BGH) beim Mehrwegpfand von individualisierten Flaschen als leiheähnliche Gebrauchsüberlassung bezeichnet.[13] Im Aufdruck „Pfand“ auf einer Getränkeflasche kommt vielmehr ein Angebot an jedermann zum Ausdruck, die Flasche gegen Zahlung des Pfandbetrags zurückzunehmen.[14] Der Personalausweis darf gemäß § 1 Abs. 1 PAuswG weder hinterlegt noch als Pfand benutzt werden.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 421
- ↑ Jan Dirk Harke, Drittbeteiligung am Schuldverhältnis, 2010, S. 144
- ↑ Heinrich Honsell, Römisches Recht, 2015, S. 78
- ↑ Herbert Hausmaninger/Walter Selb, Römisches Privatrecht, 2001, S. 181
- ↑ Ulpian, Digesten, 13, 7, 9, 2
- ↑ Ulpian, Digesten, 20, 1, 34pr.
- ↑ Paul Jörs/Wolfgang Kunkel/Leopold Wenger, Römisches Privatrecht, 1949, S. 154
- ↑ Johann Leonhard Frisch, Teutsch-lateinisches Wörterbuch, Bd. 2, 1741, S. 48
- ↑ Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Band 1, 1794, S. 850
- ↑ a b Woerterbuchnetz.de; abgerufen am 9. Juli 2012
- ↑ Ernst Wasserzieher/Werner Betz, Woher? Ableitendes Wörterbuch der deutschen Sprache, 18. Aufl., Bonn 1974, S. 330 f.
- ↑ Friedrich Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 1989, S. 539
- ↑ BGH, Urteil vom 9. Juli 2007, Az.: II ZR 233/05
- ↑ BGH NJW 2007, 2912