Pfandrecht

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Ein Pfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht des Pfandgläubigers an einer Sache oder einem Recht, welches in der Regel zur Sicherung einer Forderung bestellt wird. Fällt der Gläubiger mit seinem Anspruch aus, kann er den Pfandgegenstand verwerten, um sich aus dem Erlös zu befriedigen.

Allgemeines

Das Pfandrecht ist eine durch das BGB gesetzlich vorgesehene Kreditsicherheit, dessen Vorschriften des Sachenrechts zwingend einzuhalten sind. Als Beteiligte beim Pfandrecht kommen der Kreditnehmer (Schuldner), der Kreditgeber (Gläubiger) und ein Sicherungsgeber in Betracht, sofern nicht der Kreditnehmer das Pfand selbst zur Verfügung stellt.

Geschichte

Bekannt ist das Pfandrecht in Form des Faustpfands (lateinisch pignus) seit dem 5. Jahrhundert v. Chr. durch Zwölftafelgesetz.[1] Bereits im römischen Recht war es als beschränkt dingliches Recht akzessorisch, hing somit vom Bestand der zu sichernden Forderung ab.[2] Da der Gläubiger üblicherweise zur Fälligkeit der Forderung eine Verfallsklausel mitvereinbarte, konnte er ab dem Zeitpunkt ein Verwertungsrecht am Gegenstand geltend machen.[3] Gleiches galt für die Sicherungsübereignung (lateinisch fiducia cum creditore), die ebenfalls pfandrechtlichen Sicherungen diente, wenngleich der Sicherungsnehmer wie im heutigen modernen Recht Volleigentümer des Pfandgegenstandes wurde. Die Verwertung wurde in beiden Fällen mittels der actio Serviana durchgesetzt. Die bis in die klassische Kaiserzeit allgegenwärtige zivilrechtliche Sicherungsübereignung verlor sich in der Spätantike und war ebenso wie die Mancipation in den Digesten bereits getilgt. Aus den römischen Ostprovinzen gelangte unter Kaiser Julian später noch das besitzlose Pfandrecht (lateinisch hypotheca) nach Rom. Das Pfandrecht wurde in diesen Fällen ohne Übergabe der Sache vereinbart.

Neben die Verfallsklausel trat schon während der Zeit der Republik eine römische Kreation, das Verkaufspfand (lateinisch pactum de vendendo). Für den Schuldner war es insoweit günstiger als eine Verwertung, als der durch den Verkauf anfallende Überschuss (lateinisch superfluum) an den Verpfänder ausgekehrt werden konnte.[4] Ausweislich des Codex Iustinianus (wie die Digesten Bestandteil des später so genannten Corpus iuris civilis) verbot Kaiser Konstantin zum Schutze des Pfandbestellers 320 n. Chr. das Verfallspfand. Dabei blieb es auch der iustinianischen Rechtgebung.[5]

Friedrich Kluge ging für den deutschen Wortursprung des Pfandes vom Gleichgewicht (lateinisch pondus) aus, denn das althochdeutsche „pfant“ beschrieb ein Gegengewicht (zu Schulden).[6] Bereits die preußische „Hypothec- und Concurs-Ordnung vom 4. Februar 1722“ übernahm das römische Faustpfandprinzip. Der Begriff Pfandrecht tauchte erstmals 1741 in Johann Leonhard Frischs Wörterbuch auf.[7] Vom „Unterpfand“ ist im Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis vom Januar 1756 ebenso die Rede wie im Allgemeinen Preußischen Landrecht (PrALR) vom Juni 1794, das das Unterpfand erklärte als „das dingliche Recht, welches jemandem auf eine fremde Sache zur Sicherheit seiner Forderung eingeräumt worden, und vermöge dessen er seine Befriedigung selbst aus der Substanz der Sache verlangen kann“ (I 20, § 1 APL).[8]

Das im Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernahm die aus dem römischen Recht stammenden Regelungen weitgehend und nahm für die Pfandrechte eine Einteilung vor.

Einteilung

Man unterscheidet:

  1. nach der Art der Bestellung
    1. Vertragspfandrecht (auch Faustpfandrecht genannt)
    2. kraft Gesetzes entstehendes Pfandrecht
    3. Pfändungspfandrecht
  2. nach der Art seiner Publizität im Rechtsverkehr
    1. Faustpfandrecht (Verlautbarung durch Besitz)
    2. Registerpfandrecht (Verlautbarung in einem Register mit öffentlichem Glauben)
  3. nach der Art des verpfändeten Gegenstands
    1. Grundpfandrecht
    2. Fahrnispfandrecht (Recht an beweglichen Sachen)
    3. Pfandrecht an Rechten
  4. nach der Verbundenheit mit dem zu sichernden Recht
    1. akzessorische Pfandrechte
    2. nicht-akzessorische Pfandrechte

Bei akzessorischen Pfandrechten hängt die Entstehung, die Übertragung und der Fortbestand des Pfandrechts von der Forderung ab. Nicht-akzessorische Pfandrechte werden aber in der Regel auch zur Sicherung einer Forderung bestellt. Bei ihnen fehlt aber eine vergleichbare sachenrechtliche Verknüpfung mit der Forderung; ihr Schicksal ist nur über einen schuldrechtlichen Vertrag (Sicherungsabrede) mit der Forderung verbunden.

Deutsches Recht

Im deutschen Recht wird nur das Pfandrecht an beweglichen Sachen (Fahrnis) sowie Rechten als Pfandrecht im engeren Sinn genannt. Die Grundpfandrechte werden als Grundschuld, Hypothek und Rentenschuld bezeichnet und sind Pfandrechte im weiteren Sinn.

Das Pfandrecht ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht des Gläubigers, eine bewegliche Sache, eine Forderung oder ein Recht des Schuldners zu verwerten, um eine Forderung zu befriedigen. Das Pfandrecht ist streng akzessorisch ausgestaltet, also vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig. Nach der Art der Entstehung sind drei verschiedene Pfandrechte zu unterscheiden:

Rechtsgeschäftliches Pfandrecht

Das vertraglich begründete Pfandrecht an beweglichen Sachen spielt wirtschaftlich nur eine geringe Rolle. Ein Grund dafür ist, dass in Deutschland das rechtsgeschäftliche Pfandrecht (fast) immer Faustpfandrecht ist. Der Verpfänder muss also den Besitz der Pfandsache an den Gläubiger abgeben. Dies nimmt dem Verpfänder die Möglichkeit, die Pfandsache weiterhin (etwa zur Tilgung der mit ihr gesicherten Forderung) wirtschaftlich zu nutzen. Daher wurde das Pfandrecht in der Praxis weitgehend durch die Sicherungsübereignung verdrängt. Eine gewisse Bedeutung behält das Besitzpfandrecht durch die Pfandleihanstalten und bei Lombardkrediten.

Bestellung

Die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erfolgt nach § 1205 Abs. 1 BGB durch Einigung und Übergabe der Sache. Darin kommt zum Ausdruck, dass das deutsche Recht ein besitzloses Pfandrecht als dinglich wirkendes Recht nicht kennt. Die Schwäche des Pfandrechtes ist, dass der Verpfänder den Gegenstand nicht weiter nutzen kann, so z. B. Maschinen bei einer Firma. Allerdings darf Übergabe nicht missverstanden werden als die Einräumung unmittelbaren Besitzes. Es reicht aus, dass der Gläubiger den mittelbaren Besitz erhält (Bsp.: Dem V gehört ein Auto. Dies nutzt ausschließlich sein auswärts lebender Sohn. V verpfändet das Auto an die Bank B wegen eines Darlehens. Um das Pfand zur Entstehung zu bringen, reicht es aus, wenn V seinem Sohn anzeigt, dass dieser nun für die Bank besitzen soll, der Sohn also der Bank den Besitz mitteilt. Der V behält nun keinen Besitz zurück).

Davon zu unterscheiden ist die zweite Möglichkeit der Pfandrechtsbestellung, welche in § 1205 Abs. 2 BGB geregelt ist. Hier wird der Herausgabeanspruch abgetreten. Die Regelung entspricht inhaltlich § 931 BGB, erfordert wegen des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes allerdings zusätzlich die Anzeige der Verpfändung an den Besitzer. (Bsp.: V leiht seinem Sohn sein Auto für eine Woche. Während dieser Woche einigt er sich mit der Bank B auf einen Kredit, zu dessen Sicherung ein Pfandrecht an dem Auto bestellt werden soll. V einigt sich mit B, dass diese das Auto direkt von S bekommen soll. Anschließend schreibt V einen Brief, in dem er S von der Verpfändung in Kenntnis setzt und die Herausgabe an B nach Ablauf der Leihfrist anordnet).

Möglich ist nach § 1206 BGB auch ein qualifizierter Mitbesitz des Pfandrechtsschuldners. Dies ist z. B. gegeben, wenn Schuldner und Gläubiger je einen Schlüssel für ein Bankschließfach haben, und der Schuldner ohne den Gläubiger nicht in der Lage ist, das Fach zu öffnen.

Pfandrecht an Forderungen

Bei Forderungen als Pfand tritt an die Stelle der Übergabe die Anzeige an den Drittschuldner und notwendig die Übergabe von Urkunden, wie Sparbuch oder Versicherungspolice. Deshalb beschränkt sich der Anwendungsbereich in der Praxis auf Kleinkredite, die von Pfandleihern gewährt werden sowie auf die Verpfändung von Wertpapieren und Lebensversicherungen. Ebenfalls möglich ist die Bestellung eines Nutzungspfandes, das neben der Sicherung bereits das Ziehen von Nutzungen zur Reduzierung der gesicherten Forderung gestattet.

Verwertung

Die Verwertung des Pfandes erfolgt nach deutschem Recht im Regelfall durch Privatverkauf des Gläubigers. Bevor die Verwertung des Pfandes erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Forderung muss fällig sein (Pfandreife) (§ 1228 BGB),
  • Der Verkauf muss angedroht sein (§ 1234 Abs. 1 BGB),
  • Der Verkauf ist frühestens 1 Monat nach Androhung möglich (§ 1234 Abs. 2 BGB):
    • nur gegen Barzahlung (§ 1238 BGB)
    • entweder durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB), wobei Ort und Zeit der Versteigerung öffentlich bekanntzugeben sind (§ 1237 BGB)
    • oder durch Verkauf über einen Makler, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktwert hat (§ 1235 Abs. 2 BGB).

Möglich ist daneben auch die Vereinbarung des Verfalls des Eigentums an den Pfandgläubiger (Nicht aber vor Eintritt der Verkaufsberechtigung § 1229 BGB). Dies ist in anderen Rechtsordnungen der Regelfall.

Bei verpfändeten Forderungen darf der Drittschuldner nach Eintritt der Pfandreife nur noch an den Pfandgläubiger leisten (§ 1282 BGB).

Erlöschen

Das Pfandrecht erlischt durch

  • Erlöschen der Forderung, für die es besteht,
  • Aufhebung durch den Gläubiger,
  • freiwillige Rückgabe der Sache oder
  • rechtmäßige Veräußerung.

Daneben geht das Pfand nach den allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen unter etwa im Fall des § 936 BGB, wenn ein Dritter gutgläubig lastenfrei Eigentum an der Pfandsache erwirbt oder bei der Ersitzung sowie bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung. Bei Insolvenz des Verpfänders besteht ein Absonderungsrecht des Pfandgläubigers.

Gesetzliches Pfandrecht

Gesetzliche Pfandrechte kommen nicht durch Vertrag, sondern unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung zustande und knüpfen dabei entweder an den Besitz des Gläubigers an der Pfandsache oder an der Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich des Gläubigers an. Einer Einigung über die Entstehung gesetzlicher Pfandrechte bedarf es deshalb nicht. Die im Gesetz abschließend aufgezählten Unternehmer erbringen Vorleistungen, wodurch eine Forderung gegen den Auftraggeber entsteht. Dem Sicherungsbedürfnis des vorleistenden Auftragnehmers wird durch das Pfandrecht an den eingebrachten Sachen oder an der zu bearbeitenden Sache oder den beförderten Sachen Rechnung getragen.

Ist das gesetzliche Pfandrecht entstanden, gelten die Bestimmungen des Vertragspfandrechts (§ 1257 BGB). Besitzpfandrechte liegen dann vor, wenn bestimmte Unternehmer bereits den Besitz an beweglichen Sachen ausüben und eine Forderung gegen deren Eigentümer haben; es handelt sich neben dem Werkunternehmerpfandrecht regelmäßig um die kaufmännischen Pfandrechte der Kommissionäre, Spediteure, Frachtführer und Lagerhalter, die im HGB enthalten sind. Besitzlose Pfandrechte sind die so genannten Einbringungspfandrechte; hier kommt es auf die Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich der Vermieter, Verpächter und Gastwirte an.

Voraussetzungen und Grundlagen für alle gesetzlichen Pfandrechte sind:

  • die gesetzlichen Pfandrechte müssen in den betroffenen Verträgen nicht besonders erwähnt werden, sondern gelten auch ohne Vereinbarung;
  • das Bestehen einer Forderung des Gläubigers, die aus dem speziellen durch das gesetzliche Pfandrecht geschützten Vertrag (etwa Mietvertrag) resultieren muss (strenge Akzessorietät);
  • Eigentum des Schuldners an der Pfandsache: der Schuldner muss Eigentümer der Pfandsache sein;
  • ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte ist nach den §§ 1207, § 1257 BGB für die besitzlosen Pfandrechte ausgeschlossen,[9] es sei denn die Verwertung erfolgt mittels Versteigerung durch den allgemein, öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer (siehe § 935 (2) BGB) während bei den Einbringungspfandrechten ein gutgläubiger Erwerb zum Schutz des Handelsverkehrs möglich ist (§ 366 Abs. 3 HGB).
  • Ein vertraglicher Verzicht auf die Geltendmachung gesetzlicher Pfandrechte ist möglich.

Diese gesetzlichen Pfandrechte betreffen lediglich einen eng begrenzten Kreis von Gläubigern, der in den entsprechenden Gesetzen abschließend aufgezählt ist:

Man kann dabei zwischen konnexem und inkonnexem Pfandrecht unterscheiden. Von einem konnexen Pfandrecht spricht man, wenn die Forderung und das Gut in einem Zusammenhang stehen, z. B. Lagergut und Lagerentgelt. Von einem inkonnexen Pfandrecht wird gesprochen, wenn Gut und Forderung nicht in einem Zusammenhang stehen, z. B. bei einem Spediteur: Schulden aus einem vorher nicht bezahlten Transportauftrag. Dieses Pfandrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die Forderung unstrittig ist.

Pfändungspfandrecht

Die deutsche Zivilprozessordnung verweist für das in der Zwangsvollstreckung entstehende Pfandrecht auf die Regeln über das rechtsgeschäftliche Pfandrecht. Durch den staatlichen Akt der Pfändung wird gleichsam die Einwilligung des Eigentümers der Sache ersetzt. Die Verwertung erfolgt in diesem Fall durch öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher oder durch den allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer.

Zur Entstehung des Pfändungspfandrechts bedarf es der wirksamen Verstrickung. Umstritten ist, ob weitere Voraussetzungen notwendig sind.[10]

  • Die insbesondere in der Lehre vertretene öffentlich-rechtliche Theorie lehnt die Notwendigkeit weiterer Voraussetzungen ab, da nach dieser das Pfändungspfandrecht rein öffentlicher Natur ist. Aus dieser Einordnung folgt ein rein prozessuales Recht, die Verwertung zu betreiben und den Erlös zu empfangen, nicht jedoch auch, diesen behalten zu dürfen. Grundlage einer Verwertung ist also das Pfändungspfandrecht, das jedoch allein durch die Verstrickung entsteht.
  • Die gemischte privatrechtlich-öffentlich-rechtliche Theorie (heute wohl herrschende Meinung) differenziert nach Pfändungspfandrecht einerseits und Verstrickung andererseits. Nur letztere ist Grundlage der Verwertung. Das Pfändungspfandrecht selbst entscheidet über die materielle Berechtigung, den Erlös behalten zu dürfen, und hat privatrechtlichen Charakter. Für seine Entstehung bedarf es neben der wirksamen Verstrickung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften. Ferner kann kein Pfandrecht an schuldnerfremden Sachen entstehen und der Gläubiger muss im Besitz eines rechtskräftigen Titels sein. Demzufolge kann etwa bei der Verwertung schuldnerfremder Sachen (z. B. durch Versteigerung) zwar der Ersteher trotz fehlenden Pfändungspfandrechts durch den Zuschlag kraft Hoheitsakt Eigentum erlangen, mangels Pfändungspfandrechts erhält aber der Gläubiger den Erlös aus der Versteigerung ohne Rechtsgrund (und somit kondizierbar).

Die öffentlich-rechtliche Theorie kommt in dieser Konstellation auf anderem Weg zum gleichen Ergebnis. Hier ist Grundlage für die Verwertung allein das Pfändungspfandrecht, welches aber unabhängig vom Eigentum durch die Verstrickung entsteht. Da diese Ansicht hieraus keine Konsequenzen für die materielle Berechtigung zieht, hat auch nach ihr der Gläubiger den Erlös ohne Rechtsgrund erhalten und diesen demnach herauszugeben.

Unterschiedliche Ergebnisse liefern die Theorien grundsätzlich nur dann, wenn der Entstehungszeitpunkt des Pfändungspfandrechtes eine Rolle spielt, also beispielsweise, wenn der Rang eines Rechts entscheidend ist, oder im Anwendungsbereich der §§ 50, 88 InsO.

Österreichisches Recht

Das Pfandrecht ist – im Gegensatz zum „VollrechtEigentum – ein beschränkt dingliches Recht. Es sichert eine (schuldrechtliche) Forderung, z. B. aus Darlehen, durch eine Sache. Der Pfandgläubiger, also der Gläubiger der Forderung, zu dessen Gunsten das Pfandrecht begründet worden ist, hat das Recht, sich bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung zum Fälligkeitszeitpunkt aus der Verwertung der Sache zu befriedigen. Im Insolvenzverfahren hat er gem. § 48 IO (Insolvenzordnung) ein Absonderungsrecht: Die Pfandsache wird aus der Insolvenzmasse ausgegliedert, somit der anteiligen Verwertung entzogen, und abgesondert (zugunsten des Pfandgläubigers) verwertet, sodass dieser bevorzugt befriedigt werden kann.

Das Pfandrecht kann rechtsgeschäftlich durch Verpfändung, richterlich durch Pfändung oder unmittelbar aus dem Gesetz entstehen.

Durch seine dingliche (sachenrechtliche) Qualität unterscheidet sich das Pfandrecht grundlegend von Bürgschaft und Schuldbeitritt. In beiden dieser Fälle wird bloß der Haftungsfonds durch Hinzunahme weiterer (möglicher) Schuldner erweitert; doch bei dieser personalen Sicherung kann es durchaus vorkommen, dass selbst der Bürge bzw. der Beitrittsschuldner zahlungsunfähig werden. Beim Pfandrecht haftet keine Person, sondern der Pfandgegenstand (und dies selbst im Insolvenzverfahren in voller Höhe).

Verpfändet werden können alle Sachen im Sinne des § 285 ABGB, also neben körperlichen Sachen auch Rechte. Beachte: Wird Geld verpfändet, darf es der Pfandgläubiger nicht gebrauchen, er muss es getrennt von seinem Geld aufbewahren (um Eigentumserwerb durch Vermischung zu verhindern) und muss genau dieselben Scheine und Münzen zurückgeben. Deswegen gibt es an Geld auch ein irreguläres Pfand (pignus irregulare). Dabei wird der Pfandgläubiger Eigentümer und darf das Geld verwenden und muss nur den gleichen Betrag zurückstellen. (Die Rechtsnatur ist noch strittig.) Bestandteile und Zubehör gelten im Zweifel als mitverpfändet.

Grundprinzipien

  • Akzessorietät: Das Pfandrecht besteht nur soweit, als eine zu sichernde Forderung besteht. Wurde die Forderung erfüllt, erlischt das Pfandrecht automatisch; es bedarf keines speziellen Modus; gibt z. B. der Faustpfandgläubiger (siehe unten) die Sache nach Erlöschen der Forderung nicht zurück, kann der Eigentümer, also der vormalige Pfandschuldner, mit der Eigentumsklage (§ 366 ABGB) auf Herausgabe seiner Sache klagen, ohne dass ihm der Pfandgläubiger ein Recht zur Innehabung – dieses hat der Pfandgläubiger beim aufrechten Pfandrecht – entgegenhalten kann. (Ausnahme vom Akzessorietätsprinzip: forderungsentkleidete Eigentümerhypothek).
  • Recht an einer fremden Sache: Das Pfandrecht besteht grundsätzlich an einer fremden Sache (Ausnahme: forderungsbekleidete Eigentümerhypothek).
  • Publizität: Das Pfandrecht muss (zum Zweck des Gläubigerschutzes) offenkundig werden (bewegliche Sachen: Faustpfandprinzip, unbewegliche Sachen: Grundbuchseintragung).
  • Spezialität: Das Pfandrecht bezieht sich immer auf bestimmte Sachen. Es kann also nicht das Vermögen einer Person als solches verpfändet werden.
  • Priorität: Die Reihenfolge der Befriedigung mehrerer Pfandgläubiger bestimmt sich nach deren Rang.
  • Ungeteilte Pfandhaftung: Das Pfand haftet für die gesamte Forderung. Es haftet demgemäß solange, bis die gesamte Forderung erloschen ist. Damit soll unter anderem dem Schuldner der Anreiz gegeben werden, auch die Forderung im vollen Umfang zu erfüllen.

Erwerb des Pfandrechts

  • Titel und Modus: Wie jedes dingliche Recht bedarf es auch zur Begründung des Pfandrechts eines
    • Titels (z. B. Pfandbestellungsvertrag) und eines
    • Modus. Bei Letzterem wird – wie beim Eigentumserwerb – zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden:
      • bewegliche Sachen: Für die Übergabe gilt das Faustpfandprinzip; der Pfandgläubiger muss die Sache innehaben, um das Pfandrecht aufrechtzuerhalten (Pfandsache darf sich nicht in der Gewahrsame des Pfandschuldners befinden).
      • unbewegliche Sachen: Das Pfandrecht ist im Grundbuch einzutragen, womit eine Hypothek, also ein Pfandrecht an unbeweglichen Sachen, entsteht.
Neben dem soeben beschriebenen derivativen Erwerb ist auch der originäre Erwerb des Pfandrechtes nach § 456 ABGB möglich.

Faustpfand

Im Gegensatz zum Erwerb von Eigentum kommt beim Pfandrechtserwerb eine Besitzübertragung durch Besitzkonstitut aus Publizitätsgründen nicht in Frage. Neben der körperlichen Übergabe ist jedoch die Übergabe kurzerhand ebenso möglich wie die Übergabe durch Besitzanweisung. Auch die Übergabe durch Zeichen (z. B. Schlüssel für Warenlager) ist – als subsidiäre Besitzübertragungsform, wenn körperliche Übergabe unmöglich oder untunlich ist – zulässig (§ 452 ABGB).

Hypothek

Die Hypothek, auch Grundpfand genannt, ist ein Pfandrecht an einer unbeweglichen Sache, also einer Liegenschaft. Sie wird begründet durch Eintragung im Grundbuch, konkret im C-Blatt (Lastenblatt) der Grundbuchseinlage. Vor Eintragung benötigt das Grundbuchgericht einen Nachweis über den Bestand der zu sichernden Forderung. Da der Pfandgläubiger nicht realer Inhaber der Sache wird, was in der Praxis auch dem Sinn der Hypothek zuwiderlaufen würde, handelt es sich hier um ein besitzloses Pfand.

Besonderheiten ergeben sich bei folgenden Sonderformen der Hypothek:

Höchstbetragshypothek

Sie kommt insbesondere dann vor, wenn eine Bank einen Kreditrahmen gewährt, dafür aber pfandrechtliche Sicherheiten möchte. Bei ihr kommt es zur Einverleibung eines Pfandrechts bis zu einem bestimmten Betrag (Höchstbetrag). Bis zu diesem Betrag ist damit der Rang „verbraucht“ – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Forderung bis zum Höchstbetrag besteht.

Die Höchstbetragshypothek schwächt das Spezialitätsprinzip im Pfandrecht insofern ab, als das Pfandrecht nicht zur Sicherung einer bestimmten Forderung eingeräumt wird, sondern das Pfandrecht z. B. auch in Bezug auf künftige Forderungen eingeräumt werden kann – Voraussetzung ist allerdings, dass diese zumindest ausreichend bestimmbar sind (z. B. alle Forderungen aus einem bestimmten Rechtsgrund).

Eine Unterart der Höchstbetragshypothek ist die sog. „Kautionshypothek“, wobei eine Hypothek für künftige Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche eingeräumt wird.

Simultanhypothek

Mehrere Liegenschaften haften ungeteilt für eine Forderung. Der Pfandgläubiger hat also bei Verzug des Schuldners ein Wahlrecht, mit welcher Liegenschaft er sich befriedigen will – er kann auch mehrere Liegenschaften zum Teil in Anspruch nehmen.

Im Innenverhältnis ist jedoch ein Regressanspruch desjenigen, der in Anspruch genommen wurde, zu bejahen – bzw. haben jene Nachgläubiger, die durch die Verwertung „ihrer“ Liegenschaft nicht zum Zug gekommen sind, den Anspruch auf Einräumung einer Hypothek auf einer der „verbleibenden“ Liegenschaften.

Forderungsentkleidete Eigentümerhypothek

Wie oben dargelegt, ist das Pfandrecht grundsätzlich vom Bestehen der gesicherten Forderung abhängig. Eine Hypothek besteht jedoch solange, bis ihre grundbücherliche Löschung erfolgt ist. Ist nun die zu sichernde Forderung erloschen, so besteht die Hypothek bis zur Einverleibung der Löschung weiter. Damit hat der ehemalige Schuldner nun die Möglichkeit, den durch diese Hypothek erhaltenen Pfandrang zur Umschuldung zu nutzen. Er kann mit diesem Rang nun eine andere bzw. neue Forderung besichern. Die Gefahr der forderungsentkleideten Eigentümerhypothek ist allerdings, dass in der Zwischenzeit ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek aufgrund des Vertrauensgrundsatzes des Grundbuches möglich ist. Solange die Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, kann ein gutgläubiger Dritter die Hypothek im Vertrauen auf den Grundbuchstand erwerben.

Um diese Gefahr zu umgehen, hat der Eigentümer der Liegenschaft die Möglichkeit, auf die freigewordene Pfandstelle mit der Löschung auch einen Rangvorbehalt im Grundbuch einverleiben zu lassen, der innerhalb von drei Jahren gültig ist und dem Eigentümer Zeit gibt, die Pfandstelle mit einer anderen Forderung zu belegen.

Ähnliche Zwecke verfolgt die mit einem Jahr befristete bedingte Pfandrechtseintragung.

Verpfändung von Rechten

Auch Rechte, also unkörperliche Sachen, sind verpfändbar. Hier ist als Publizitätsakt der Schuldner von der Verpfändung zu verständigen oder ein Buchvermerk zu setzen.

Um die Verpfändung einer Forderung kann es sich auch beispielsweise bei der Verpfändung „eines Sparbuches“ handeln. Hier ist der Wert der körperlichen Sache irrelevant, weil geringst, es geht ausschließlich um die durch das Sparbuch verkörperte Forderung gegen die Bank.

Bei der Legalzession, also einer sich direkt aus dem Gesetz ergebenden Zession (z. B. zugunsten des Bürgen, der für den Schuldner einsteht), kommt es auch zu einer „automatischen“ Übertragung des Pfandrechts. Demgegenüber erfordert die Übertragung des Pfandrechts in Zusammenhang mit einer gewöhnlichen, also rechtsgeschäftlichen Zession einen entsprechenden Übertragungsakt (z. B. Übergabe).

Alternativen

Alternativ zum Pfandrecht gibt es die Sicherungsübereignung bzw. die Sicherungszession. Eine andere Form der dinglichen Sicherung ist der Eigentumsvorbehalt.

Schweizer Recht

Das Pfandrecht ermöglicht u. a. eine Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG).[11]

Im Konkurs gehören im Eigentum des Gemeinschuldners stehende Pfandgegenstände in die Konkursmasse (Art. 198 SchKG).[12]

Ein besonderes Pfandrecht ist das Bauhandwerkerpfandrecht, das es Bauhandwerkern erlaubt, ihren Werklohn über ein Pfandrecht an dem Grundstück zu sichern, an dem sie ihre Arbeit verrichtet haben. Auch für Eisenbahnen und Schifffahrtsgesellschaften existiert ein spezielles Pfandrecht zu dem das Bundesamt für Verkehr ein Eisenbahnpfandbuch führt. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG)[13]

Literatur

  • Wilhelm Schomburgk: Das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers. A. Edelmann, Leipzig 1907. (= zugl. Dissertation, Universität Leipzig, 1907).
  • Andreas Riedler: Studienkonzept Zivilrecht V – Sachenrecht. 4. Auflage. LexisNexis, Wien 2015, ISBN 978-3-7007-6314-7.
  • Gert Iro: Sachenrecht – Bürgerliches Recht Band IV. 6. Auflage. Verlag Österreich, Wien 2016, ISBN 978-3-7046-7589-7.

Einzelnachweise

  1. Digesten 13, 7; 20, 6–1; erläuternd: Max Kaser: Studien zum römischen Pfandrecht 1982.
  2. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5. S. 77.
  3. Max Kaser/Rolf Knütel, Römisches Privatrecht, 1960, S. 14 ff.
  4. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts in Europa: Von den Griechen bis zum Vertrag von Lissabon. Beck Juristischer Verlag, München 2010, ISBN 978-3-406-60388-4. S. 203 f.
  5. C. 8, 34, 3.
  6. Friedrich Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 1989, S. 539
  7. Johann Leonhard Frisch, Teutsch-lateinisches Wörterbuch, Bd. 2, 1741, S. 48
  8. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Band 1, 1794, S. 850
  9. BGH-Urteil vom 21. Dezember 1960 (VIII ZR 146/59), in: BGHZ Band 34, S. 153 (PDF-Datei; 26 kB)
  10. Nach der heute nicht mehr vertretenen privatrechtlichen Theorie waren für das Entstehen eines Pfändungspfandrechts die allgemeinen Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts erforderlich.
  11. vgl. dazu Hunziker/Pellascio, S. 163 ff.
  12. Hunziker/Pellascio, S. 264.
  13. VZEG in der Systematischen Sammlung des Schweizer Bundesrechts