Offenkundige Tatsache

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Eine offenkundige Tatsache im juristischen Sinne der deutschen Zivilprozessordnung ist eine prozessuale Tatsache, deren Wahrheit sich entweder aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt und für jedermann unmittelbar einsichtig ist, oder deren Wahrheit dem Gericht bereits amtlich bekannt gemacht wurde.[1] Prozessuale Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, vergangene, gegenwärtige oder künftige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt (sog. äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (sog. innere Tatsachen), die zum Tatbestand einer Rechtsnorm gehören.[2]

Ähnliche Regelungen gelten auch im Strafprozessrecht und im Verwaltungsprozessrecht.

Zivilprozessrecht

Offenkundige Tatsachen bedürfen im Zivilprozess (und entsprechend auch in den anderen Prozessarten) auch im Falle des Bestreitens keines Beweises (§ 291 ZPO), sondern können vom Richter ohne Beweisaufnahme festgestellt werden. Die Regel dient damit der Prozessökonomie.[3] Die Führung des Gegenbeweises ist jedoch zulässig.[4]

Unterschieden wird zwischen allgemeinkundigen und gerichtsbekannten Tatsachen. Allgemeinkundig sind Tatsachen, die einer größeren Anzahl von Personen bekannt oder für diese ohne weiteres (z. B. aus allgemein zugänglichen Quellen wie Zeitschriften und Nachschlagewerken) zuverlässig wahrnehmbar sind.[5] Gerichtsbekannt sind Tatsachen, wenn das erkennende Gericht amtlich bereits Kenntnis von ihnen erlangt hat, z. B. in einem früheren Verfahren oder durch eine amtliche Mitteilung.[6]

Privat erlangtes Sonderwissen des Richters darf dabei nicht einfließen, da er sonst gleichzeitig Zeuge und Richter wäre, was die Zivilprozessordnung gem. § 41 Nr. 5 ZPO ausschließt.[7]

Strafprozessrecht

Nach § 244 Abs. 3 S. 2 StPO darf ein Beweisantrag im Strafprozess abgelehnt werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist. Wie im Zivilprozessrecht (siehe oben) umfassen offenkundige Tatsachen allgemeinkundige und gerichtsbekannte Tatsachen.[8] Offenkundig in diesem Sinn ist z. B. der an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft.[9]

Verwaltungsprozessrecht

Im Verwaltungsprozess gilt über § 173 VwGO ebenfalls § 291 ZPO.[10]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Huber in Musielak ZPO, 11. Aufl. 2014, § 291 ZPO Rn. 1, 2
  2. BGH vom 25. November 1997 - VI ZR 306/96, NJW 1998, 1223 (1224)
  3. Saenger, Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2013, § 291 Rn. 1
  4. Huber in Musielak ZPO, 11. Aufl. 2014, § 291 ZPO Rn. 3
  5. Saenger, Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2013, § 291 Rn. 3
  6. Saenger, Zivilprozessordnung, 5. Aufl. 2013, § 291 Rn. 1
  7. Huber in Musielak ZPO, 11. Aufl. 2014, § 291 ZPO Rn. 2
  8. Krehl in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 244 Rn. 130/131
  9. BGH BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01, NJW 2002, 2115
  10. Breunig in BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2014, § 86 Rn. 80