Offshore-Netzumlage

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Die Offshore-Netzumlage ist ein Aufschlag auf die Netzentgelte und damit auf den Strompreis in Deutschland. Die Umlage gleicht Einnahmeausfälle durch Netzunterbrechungen ab 10 Tagen oder einen verspäteten Anschluss an das Stromnetz für Offshore-Windpark-Betreiber aus.[1] Die Umlage wird von den Stromnetzbetreibern eingezogen, verwaltet und ausgezahlt. Sie wird auf Grundlage von § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes geregelt und existiert seit 2013. Die Kosten für die Umlage werden über die prognostizierten Kosten aus den Entschädigungszahlungen sowie den Differenzen zwischen den tatsächlichen und prognostizierten Kosten der Vergangenheit ermittelt. Für das Jahr 2017 prognostizierten die Netzbetreiber Kosten in Höhe von knapp 244 Mio. Euro.

Bis 2018 wurde die Umlage als Offshore-Haftungsumlage bezeichnet.

Höhe der Umlage

Die Höhe der Umlage ist nach drei „Letztverbrauchergruppen“ gegliedert, welche zwischen Verbrauchern mit mehr bzw. weniger als einer Million Kilowattstunden unterscheidet (Gruppe A bzw. B). Sofern die Stromkosten vier Prozent des Umsatzes übersteigen, gibt es eine ermäßigte Gruppe C für Großverbraucher. Die ersten eine Million Kilowattstunden fallen alle unter Gruppe A.

Im Jahr 2017 betrug die Umlage für Kleinverbraucher (Gruppe A) −0,028 Eurocent pro Kilowattstunde. Das heißt, aus dem Konto der Umlage wurde Geld an die Stromverbraucher zurückgezahlt, da in den Vorjahren zu viel eingezahlt worden ist. Maximal dürfen in der Gruppe B und C 0,05 bzw. 0,025 Cent/kWh an Umlage erhoben werden.

Übersichtstabelle

Höhe der Umlage
Verbraucher­gruppe Klassifizierung Kosten 2016
in ct/kWh[2]
Kosten 2017
in ct/kWh
Kosten 2018
in ct/kWh[3]
Kosten 2019
in ct/kWh[4]
Kosten 2022
in ct/kWh[5]
Gruppe A bis 1 Mio. verbrauchte kWh 0,04 −0,028 0,037 0,416 0,419
Gruppe B ab 1 Mio. verbrauchte kWh 0,027 0,038 0,049
Gruppe C ab 1 Mio. verbrauchte kWh
mehr als 4 % des Umsatzes
werden für Strom ausgegeben
0,025 0,025 0,024

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Offshore-Haftungsumlage für 2016 stabilisiert sich. In: Bundesnetzagentur. bundesnetzagentur.de, 15. Oktober 2015, abgerufen am 23. November 2016.
  2. Offshore-Haftungsumlage für 2017 nach § 17f EnWG (Memento vom 15. April 2016 im Internet Archive), netztransparenz.de, abgerufen am 23. November 2016.
  3. Offshore-Haftungsumlage für 2018 nach § 17f EnWG. In: netztransparenz.de. Abgerufen am 9. Januar 2018.
  4. Offshore-Netzumlage für 2019 nach § 17f Absatz 7 EnWG. Abgerufen am 17. Oktober 2018.
  5. Ermittlung der Offshore-Netzumlage 2022. Abgerufen am 3. September 2022.