Originator
Als Originator (engl. ≈ Urheber bzw. to originate = etwas begründen) wird im Zusammenhang mit einer Verbriefungstransaktion ein Kreditinstitut bezeichnet, das als Initiator die zu verbriefenden Schulden (assets) entweder allein oder in einem Konsortium durch Kreditausreichung oder durch Ankauf bestehender Forderungen (Portfolio) begründet und über ein Investmentvehikel (Conduit) am Geldmarkt platziert. Conduits refinanzieren sich meist über besicherte Geldmarktpapiere (ABCP) – typischerweise über sogenannte True-Sale-Transaktionen, bei denen die Schuldforderungen an die Emissiongesellschaft verkauft und mit den Kreditsicherheiten auf diese übertragen werden.
Definition
Deutschland
Nach der gesetzlichen Definition des § 229 Abs. 1 der Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung – SolvV) gilt ein Institut für eine Verbriefungstransaktion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio dieser Verbriefungstransaktion Adressenausfallrisikopositionen enthält, die
- für Rechnung des Instituts begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft wurden, oder
- für Rechnung eines solchen Unternehmens begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft wurden, das derselben Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe wie das Institut angehört und bei der Beurteilung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zu berücksichtigen ist.
Europäische Union
Gemäß Artikel 2 Zif. 3 der EU-Verbriefungsverordnung und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 idF der Änderungsverordnung (EU) Nr. 2401/20137 ist ein „Originator“ ein Unternehmen, das
- selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw. potenziellen Schuldners begründet hat, durch die die Risikopositionen entstehen, die nun Gegenstand der Verbriefung sind; oder
- Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und diese dann verbrieft;
Weblinks
- Verordnung (EU) 2017/2402 (Verbriefungsverordnung)