Parlament

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Beispiel für ein modernes Parlament: Der US-Kongress während einer Regierungserklärung von Präsident Barack Obama.

Das Parlament (von altfranzösisch parlement ‚Unterredung‘; französisch parler ‚reden[1]) ist die politische Volksvertretung, die in der Regel aus einer oder zwei Kammern bzw. Häusern (Einkammersystem oder Zweikammersystem) besteht, aber auch aus drei Kammern (Dreikammersystem) konstituiert sein kann. Im staatsrechtlichen Sinne versteht man unter Parlament die in repräsentativ-demokratischen Staaten vom Staatsvolk gewählte und legitimierte Vertretungskörperschaft, die die gesetzgebende Gewalt (Legislative) ausübt und unter anderem die Regierung und Verwaltung (Exekutive) kontrolliert. Jedoch gibt es auch in Staaten mit nicht-demokratischem politischen System Parlamente.

Jeder demokratisch verfasste Nationalstaat (Einheitsstaaten oder Bundesstaaten) besitzt ein Parlament auf nationalstaatlicher Ebene bzw. Bundesebene. In Bundesstaaten gibt es Parlamente auch jeweils zusätzlich auf der Ebene der Gliedstaaten, da diese Staatsqualität und somit eine beschränkte, geteilte staatsrechtliche Souveränität mit eigenem politischen System (Exekutive, Legislative und Judikative) besitzen.

Im übertragenen und weiteren Sinne werden auch andere politische Versammlungen mit dem Begriff bezeichnet. Diese Versammlungen stellen jedoch keine unmittelbar oder nur eingeschränkt vom Volk legitimierten Volksvertretungen dar:

Die Vertretungsorgane der Einwohner von Gebietskörperschaften (ohne eigene Staatlichkeit) sind hingegen unter anderem in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Österreich und anderen Staaten nach herrschender Meinung und Staatspraxis keine Parlamente mit legislativen Befugnissen im staatsrechtlichen Sinne. Dazu zählen in Deutschland die Organe der Gemeinden (z. B. Gemeinderat) sowie die für Kreise (Kreistag) und sonstige der mittelbaren Staatsverwaltung zugehörigen Körperschaften des öffentlichen Rechts tätigen Gremien. Sie sind ebendort Teil der Exekutive, da es sich bei den Kommunen insgesamt aus herrschender staatsrechtlicher Sicht lediglich um Selbstverwaltungskörperschaften innerhalb der Landesexekutive handelt.

Struktur, Aufgaben und Arbeitsweise von Parlamenten

Struktur

In einer Demokratie werden die Vertreter eines Parlaments durch Wahlen bestimmt, in anderen Regierungssystemen finden auch Ernennungen statt.

In demokratischen Staaten übt das Parlament außer der Gesetzgebung auch das Budgetrecht und die Kontrolle der Regierung aus. Abgeordnete haben gegenüber der Regierung und einzelnen Ministern das Recht auf Auskunft und gegebenenfalls zum Misstrauensantrag. Die Regelungen hierzu sind in der Verfassung des jeweiligen Staates und in der parlamentarischen Geschäftsordnung niedergelegt.

Etwa 30 bis 40 Prozent der Parlamente weltweit bestehen aus zwei Kammern; die Mitglieder der kleineren Kammern werden vielfach nicht direkt gewählt, sondern von Gliedstaaten entsandt. Wichtige Organe sind Parlamentspräsident und Stellvertreter, Fraktions-Vorsitzende der Parlamentsparteien und die themenbezogenen Ausschüsse, in denen die Gesetzentwürfe vorbereitet werden.

Hinsichtlich der Arbeitsweise werden sogenannte Arbeits- und Redeparlamente unterschieden:

  • In einem Redeparlament (typisch dafür ist das britische Unterhaus) werden alle politischen Fragen in Diskussionen und vorwiegend im Plenum erörtert,
  • während in einem Arbeitsparlament (z. B. der US-Kongress) ein Großteil der Arbeit in Parlamentsausschüssen stattfindet,
  • In den meisten Staaten ist das Parlament eine Mischform dieser beiden Typen.
  • Unabhängig von diesen Strukturen spielt bei der Parlamentsarbeit auch das (oft als fragwürdig angesehene) Lobbying eine Rolle, das (positiver betrachtet) auch als Kooperation mit Verbänden, Kirchen, Gewerkschaften oder anderen Standesvertretungen zu betrachten ist.
  • In vielen Ländern ist in der abschließenden Beratung eines Gesetzentwurfs die Möglichkeit einer halb-öffentlichen Beratung vorgeschaltet, wo politische und andere große Organisationen oder Verbände ihre Stellungnahmen und Verbesserungsvorschläge einbringen können. In der Schweiz heißt dieser Vorgang Vernehmlassung.

Als Parlament im weiteren Sinne werden zum Teil auch die Delegiertenversammlungen parlamentarischer Versammlungen bezeichnet. Vielfach haben auch Parteitage die Funktion eines „Parteiparlaments“, wenngleich ihre Delegierten nicht immer gewählt, sondern auch ernannt oder nominiert werden können.

Parlamente, deren Mitglieder nur ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig sind, werden als Feierabendparlamente bezeichnet.

Funktionen

  • Gesetzgebungsfunktion/Legislative Funktion: Eine der Hauptfunktionen von Parlamenten ist die Verabschiedung von Gesetzen, diese Funktion fällt dem Parlament durch die Gewaltenteilung zu. Es ist aber in einer Demokratie nicht notwendig, dass das Parlament die Legislative Funktion der Gewaltenteilung ausübt, vielmehr ist es in Demokratien Tradition geworden.
  • Wahl- bzw. Kreativfunktion: Die Parlamente wählen, abhängig vom jeweiligen Staat und seinem Staatsaufbau, Personen wie den Parlamentspräsidenten, hohe Richter oder in parlamentarischen Regierungssystemen das Regierungsoberhaupt.
  • Kontrollfunktion: Die Parlamente haben oft die Aufgabe, die Exekutive zu kontrollieren. Dazu verfügen sie über Kontrollrechte wie das Recht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen oder über Geheimdienstaktionen informiert zu werden. Die Kontrollfunktion wird normalerweise vor allem von der Opposition wahrgenommen. Kontrolliert werden Richtung, Effizienz und die Rechtmäßigkeit des Regierungshandelns. Um die Exekutive wirksam kontrollieren zu können, ist das Parlament in der Lage, das Regierungsoberhaupt abzuwählen, beispielsweise durch ein konstruktives Misstrauensvotum, oder anzuklagen, wie beim Impeachment.
  • Kommunikationsfunktion/Öffentlichkeitsfunktion: Sie lässt sich unterteilen in Repräsentations- oder Artikulationsfunktion (das Parlament soll die in der Öffentlichkeit vorhandenen Auffassungen zum Ausdruck bringen) und Willensbildungs- oder Öffentlichkeitsfunktion (das Parlament soll das Volk informieren).

Rechte

  • Budget- bzw. Haushaltsrecht: Eines der ältesten Rechte von Parlamenten ist das Budgetrecht. Der Haushalt wird als Gesetz verabschiedet und kann auch dazu dienen, die Regierung zu kontrollieren.
  • Interpellationsrechte: Um die Kontrollfunktion wahrnehmen zu können haben Parlamente das Recht, Regierungsmitgliedern Fragen zu stellen.
  • Selbstauflösungsrecht: So bezeichnet man das Recht eines Parlamentes, sich selbst aufzulösen, so dass es zu Neuwahlen kommt. Nicht jedes Parlament hat dieses Recht, dem Bundestag steht es zum Beispiel nicht zu.

Liste der Parlamente

Zu der obigen Liste sind folgende Erläuterungen besonders hervorzuheben:

  • Die Tabellen der Parlamente der einzelnen Kontinente und weiteren Gruppierungen sind nach Parlament, Erster und Zweiter Kammer gegliedert.
  • Bei Staaten mit einem Einkammersystem steht der Name des Parlaments in selbiger Spalte.
  • Bei Staaten mit einem Zweikammersystem steht der Name des Parlaments ebenfalls in selbiger Spalte. Manche Staaten mit solch einem System haben keinen Oberbegriff als Namen für das Parlament (z. B. Äthiopien), oder er ist mit dem der Ersten Kammer identisch. Hier werden lediglich die Namen der beiden Kammern angegeben.
  • Als Erste Kammer sind die vom Volk gewählten Kammern angegeben (z. B. Abgeordnetenkammer).
  • Als Zweite Kammer sind Versammlungen, die in der Regel nicht vom Volk gewählt wurden, angegeben (z. B. Senat). Hierbei handelt es sich um verschiedene Vertreter der Gesellschaft (z. B. Adel, Klerus); in föderalistischen Staaten sind es in der Regel Vertreter von Gliedstaaten. Manche dieser Kammern haben nur eine beratende Funktion, andere sind an der Gesetzgebung beteiligt.
  • Eigentlich bezeichnet man aus der Geschichte heraus die vom Volk gewählte Kammer als „Zweite Kammer“. Doch im Zuge der Demokratisierung wurde sie in den meisten Fällen zum bedeutenderen legislativen Organ, was eine Bezeichnung als „Erste Kammer“ rechtfertigen kann. Besonders deutlich wird das am Beispiel der Niederlande, wo die Kammern offiziell als Erste und Zweite Kammer bezeichnet werden.
  • In der Parlament-Spalte ist ebenfalls der Sitz des Parlaments angegeben. In den meisten Fällen ist er mit der Hauptstadt identisch. Staaten in denen der Parlamentssitz von der Hauptstadt abweicht sind kursiv angegeben (z. B. Bolivien).
Externe Links
  • Places of Power – eine externe detaillierte Sammlung nationaler Parlamente
  • IPU Database – Die Internationale Organisation der Parlamente (IPU) stellt aktuelle Daten zu den nationalen Parlamenten und den länderspezifischen Wahlsystemen zur Verfügung.

Geschichte des Parlaments

England

Das englische Parlament entwickelte sich aus dem adligen Beraterkreis der angelsächsischen Könige, dem witan. In ihm waren nicht nur persönliche Vertrauensleute des Königs vertreten, sondern sowohl Hoch- als auch Landadlige und hohe geistliche Würdenträger, die aufgrund ihrer Macht einen Anspruch auf die Mitgliedschaft besaßen. Die Beratung des Königs durch den witan wurde nicht nur als Pflicht seiner Mitglieder, sondern auch als ihr Recht verstanden. Der König war also verpflichtet, den Rat einzuholen. Unter den frühen Normannenkönigen wurden die Parlamente nur jeweils nach Bedarf einberufen, wenn wichtige Themen zu beraten waren (diese Treffen fielen mit den christlichen Festen Ostern und Weihnachten zusammen). Die Geschichte des angelsächsischen Witan endete mit der Invasion der Normannen von 1066, die ihn durch eine curia regis (Gerichtshof des Königs) ersetzten; jedoch war diese noch bis ins 12. Jahrhundert auch unter den traditionellen Namen Witan oder Witenagemot bekannt.

Am 20. Januar 1265 lud Simon V. de Montfort, der gegen seinen Schwager Heinrich III. rebellierte, seine Anhänger ohne vorherige königliche Zustimmung zu einem Parlament. Neben 120 Kirchenmännern und 23 Earls wurden auch je zwei Ritter aus jeder Grafschaft und je zwei Bürger aus jedem Borough eingeladen – das erste Mal, dass Bürgerliche an einem englischen Parlament teilnahmen. De Montforts neue Regeln wurden 1295 durch Eduard I. mit dem Model Parliament formell bestätigt. Mit der Zeit entwickelte sich daraus das englische Parlament. Nach den Rosenkriegen im 15. Jahrhundert nahmen Selbstbewusstsein und Macht des Parlaments zu, ebenso die Zahl der Mitglieder. Das Parlament verstand sich nicht nur als Beratungs-, sondern zunehmend als Kontrollorgan dem König gegenüber. Zudem beanspruchte es die Funktion des obersten Gerichtshofs und vor allem das Recht, Steuern zu bewilligen. Auch die Einberufung war nicht mehr allein vom Willen des Königs abhängig. Die Parlamentsmitglieder konnten zunehmend auch auf eigene Initiative zusammentreten. Allerdings wurde das englische Parlament dadurch auch mehr und mehr zum Schauplatz von Auseinandersetzungen zwischen den Adelsgruppen des Landes.

Frankreich

Im Frankreich des Ancien Régime wurde mit Parlement ein Gerichtshof bezeichnet, der als eine der ältesten Institutionen des Reiches galt. Das Parlament konnte die königliche Rechtsprechung bestätigen oder auch korrigieren, indem es, vor allem im 18. Jahrhundert, ein Gesetz zur „remontrance“ an den König zurückverwies. Die verschiedenen Kammern der Parlamente wurden nach ihren Jurisdiktionsbereichen unterschieden: „grande chambre“, „chambre des enquêtes“, „chambre de requêtes“, „tournelle criminelle“ und auch die „chambre de l'édit“ (bis 1685, siehe Widerrufung des Ediktes von Nantes). Besonders im 18. Jahrhundert galten die Parlamente als ein Hort der Opposition von Teilen des Adels („noblesse d'épée“ wie auch der „noblesse de robe“) als auch von Teilen des dritten Standes gegen einen als despotisch empfundenen Absolutismus, zu dem sich die jansenistische Opposition gegen die Jesuiten sowie die gallikanische Opposition gegen die ultramontane Kirche gesellte.

Im Königreich Frankreich wurden neben dem ersten und wichtigsten Parlament von Paris noch die Parlamente von Toulouse (1303), Grenoble (1453), Rouen (1499), Aix (1502), Rennes (1533), Pau (1620), Metz (1633), Douai (1686), Dôle (1676), Besançon (1676) und zuletzt Nancy (1775) eingerichtet.

Das aktuelle französische Parlament besteht seit 1958 aus Senat und Nationalversammlung.

Polen

Der erste polnische Sejm zu Łęczyca 1180 (Gemälde von Jan Matejko)

Das allgemein polnische Parlament – der Sejm walny – entstand Ende des 14. Jahrhunderts. Es setzte sich aus Vertretern der Landtage – Sejmiki – zusammen, welche wiederum von den adligen Bevölkerungsgruppen gewählt wurden. Der Adel machte in der polnisch-litauischen Rzeczpospolita 10–12 % der Bevölkerung aus. Der Sejm walny kam einmal pro Jahr sowie zur Königswahl zusammen. Mit den Privilegien von 1454 wuchs die Rolle des Sejm walny und er rang dem König immer mehr Rechte zugunsten des Adels ab. Mit der Verfassung Nihil Novi – „Nichts über uns ohne uns“ – von 1505 wurde die Legislative auf den Sejm walny übertragen, der König durfte ohne dessen ausdrückliche Zustimmung keine Gesetze mehr erlassen. In diese Zeit fällt auch die Umwandlung des Sejm walny in drei Kammern – „drei Stände“ – den Sejm (Abgeordnetenhaus), den Senat (Königsrat) und den König. Eine weitgehende Reform erfuhr der Sejm walny mit der Lubliner Union von 1569, die die Realunion zwischen Königreich Polen und Großfürstentum Litauen schuf und der Warschauer Verfassung von 1573, die insbesondere die politische Gleichstellung aller Konfessionen im Sejm, Bürgerrechte und die Religionsfreiheit sicherte. Zudem wurde festgelegt, dass der Sejm mindestens einmal in zwei Jahren zusammenkommen soll. Ende des 16. Jahrhunderts wurde der Tagungsort des Sejm walny von Petrikau nach Warschau verlegt. Ab 1673 tagte er auch jedes dritte Mal in Grodno. 1654 wurde das Liberum Veto das erste Mal angewandt, das die Einstimmigkeit der Beschlüsse vorschrieb. Stimmte nur ein Abgeordneter gegen ein Vorhaben, dann musste weiterverhandelt werden. Der Vierjährige Sejm, der von 1788 bis 1792 im Warschauer Königsschloss tagte, erließ 1791 die Verfassung vom 3. Mai, die erste moderne, liberale Verfassung Europas im Sinne der Aufklärung und nach den USA zweite in der Welt. Mit der Dritten Teilung Polens wurde der polnisch-litauische Staat 1795 durch Preußen, Österreich und Russland vernichtet und der Sejm walny aufgelöst. In dem vom französischen Kaiser Napoleon I. etablierten polnischen Herzogtum Warschau (1807–1815) und am Anfang des russisch dominierten Königreichs Polen (1815–1831) bestand ein polnischer Sejm in Warschau. Nach 1867 wurde in österreichischen Galizien ein polnischer Landtag in Lemberg eingerichtet. Erst in der Zweiten Polnischen Republik (1918–1939) wurde ein gesamtpolnischer Sejm mit zwei Kammern (Sejm und Senat) gebildet. In der Volksrepublik Polen, nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945, gab es nur einen Sejm mit einer Kammer. Nach dem Ende des Kommunismus in Polen, 1989, wurde der Senat wieder eingeführt.

Deutschland

Das erste demokratisch gewählte deutsche Parlament war die Frankfurter Nationalversammlung von 1848 in der Paulskirche. Hier wurde der Beschluss zur Paulskirchenverfassung gefasst, die allerdings nie umgesetzt wurde.

Schweiz

Auf dem europäischen Kontinent gelang es der europaweiten liberalen Bewegung einzig in der Schweiz, mit der ab 1848 gültigen Verfassung einen dauerhaften National- und Verfassungsstaat mit einem rein parlamentarischen System zu etablieren.[2] Im Schweizer Nationalrat kamen 1848 erstmals 111 Mitglieder zusammen.[3]

Literatur

Aufsätze

Monografien

  • Stefan Marschall: Parlamentarismus. Eine Einführung. Nomos, Baden-Baden 2005.
  • Quirin Weber: Parlament – Ort der politischen Entscheidung? Legitimationsprobleme des modernen Parlamentarismus – dargestellt am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland. Basel 2011, ISBN 978-3-7190-3123-7.

Weblinks

Commons: Parlamente – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Parlament – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise