Parlamentarische Initiative
Eine parlamentarische Initiative ist in der Schweiz ein parlamentarisches Handlungsinstrument, worin ein Ratsmitglied, eine Fraktion oder eine parlamentarische Kommission einen eigenständigen Vorschlag zu einem Gesetz oder einer Verfassungsänderung oder einem ähnlichen legislativen Erlass einbringen kann. Die parlamentarische Initiative enthält einen ausgearbeiteten Entwurf zu einem solchen Erlass oder skizziert diesen mindestens in den Grundzügen. Sie ist der stärkste parlamentarische Vorstosstyp, sogar stärker als die Motion. Mit der parlamentarischen Initiative wird das Parlament direkt gesetzgeberisch tätig, ohne «Zwischenschaltung» der Regierung. Das Ergreifen einer parlamentarischen Initiative ist ein sehr starkes, tendenziell regierungskritisches Instrument. Das Ausarbeiten einer parlamentarischen Initiative erfordert mehr Aufwand als der Einsatz anderer Typen parlamentarischer Vorstösse. Das Instrument der parlamentarischen Initiative kennen beide Kammern der eidgenössischen Räte, die meisten Kantonsparlamente und einige Gemeindeparlamente. Wenn eine Kommissionsmehrheit eine parlamentarische Initiative startet, ist von einer Kommissionsinitiative die Rede.[1]
Dieses Vorschlagsrecht ist grundsätzlich sowohl dem Vorschlagsrecht des Bundesrates als auch dem Vorschlagsrecht der Kantone (Standesinitiative) gleichgestellt.
Eine parlamentarische Initiative durchläuft in den eidgenössischen Räten ein zweistufiges Verfahren. Zunächst prüfen die zuständigen Parlamentskommissionen beider Räte, ob dem Vorschlag Folge zu geben ist. Geprüft wird dabei, ob ein Regelungsbedarf besteht und ob das Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative zweckmässig ist. Wird einer Initiative Folge gegeben, so arbeitet die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, eine Vorlage aus und unterbreitet diese dem Plenum.
Die Parlamentarische Initiative ist ausgeschlossen, wenn zum gleichen Gegenstand bereits eine Vorlage unterbreitet worden ist; dann kann das Anliegen mit einem Antrag im Rat eingebracht werden. Dieses Recht findet sich teilweise auch in kantonalen Rechtsordnungen.
Geschichte
Geschichtlich lässt sich dieses Institut der schweizerischen Gesetzgebung bis in die Verfassungsentwürfe der 1830er Jahre zurückverfolgen. Tatsächlich davon Gebrauch gemacht haben die Räte allerdings während langer Zeit überhaupt nicht. Dessen Wiederentdeckung geht zurück auf den sogenannten «Mirage-Skandal». Nachdem diese Angelegenheit durch eine gemeinsame Kommission von National- und Ständerat («Mirage»-Arbeitsgemeinschaft; heute Parlamentarische Untersuchungskommission PUK genannt) untersucht worden war, verlangte diese vom Bundesrat, er müsse binnen Jahresfrist Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vorlegen. Der damalige Bundespräsident Ludwig von Moos erklärte 1964 in der Sitzung des Nationalrates, in welcher der Bericht der Kommission diskutiert wurde, die Regierung sei nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten. In der Folge reichte der Zürcher Nationalrat Walter König (Landesring der Unabhängigen) den etwa 15 Jahre vorher von Prof. Max Imboden ausgearbeiteten Vorentwurf zu einem solchen Gesetz als Parlamentarische Initiative ein, gestützt auf den damaligen Artikel 93 der Bundesverfassung. Der Schritt führte dazu, dass der Bundesrat die Frist genau eingehalten hat. In der Folge entwickelte sich das Institut der Parlamentarischen Initiative im Bund zu einem probaten Mittel, Widerstand der Bundesregierung gegen eine Gesetzgebung zu überwinden, indem seitens eines Ratsmitglieds die beiden Räte direkt eingeladen werden, gesetzgeberisch tätig zu werden.
Siehe auch
Literatur
- Martin Graf: Art. 107-114. In: Martin Graf, Cornelia Theler, Moritz von Wyss (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. Basel 2014, ISBN 978-3-7190-2975-3, S. 735–786 (sgp-ssp.net).
Einzelnachweise
- ↑ Parlamentswörterbuch. In: parlament.ch. Parlamentsdienste, abgerufen am 2. Februar 2022.