Präsident der Hellenischen Republik

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Präsidentin der
Hellenischen Republik
Standarte des Präsidenten
Standarte der Präsidentin
President Sakellaropoulou.jpg
Amtierende Präsidentin
Katerina Sakellaropoulou
seit dem 13. März 2020
Amtssitz Athen
Amtszeit 5 Jahre
(Wiederwahl einmal möglich)
Schaffung des Amtes 18. Dezember 1974
Letzte Wahl 22. Januar 2020
Webseite www.presidency.gr

Der Präsident der Hellenischen Republik (griechisch Πρόεδρος της Ελληνικής Δημοκρατίας) ist das Staatsoberhaupt des südeuropäischen Staates Griechenland. Amtierende Präsidentin ist Katerina Sakellaropoulou.

Verfassungsrechtliche Stellung

Laut der griechischen Verfassung von 1975 ist der Präsident das Oberhaupt des Staates. Er vertritt den Staat völkerrechtlich und fungiert als oberstes politisches Schiedsorgan.

Voraussetzungen

Um zum griechischen Präsidenten gewählt werden zu können, muss man folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • spätestens am Wahltag das 40. Lebensjahr vollendet haben,
  • das aktive und passive Wahlrecht zum griechischen Parlament besitzen,
  • seit mindestens fünf Jahren die griechische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • Kind eines griechischen Staatsangehörigen sein (seit einer Verfassungsänderung vom 16. April 2001 reicht es, dass ein Elternteil griechischer Staatsangehöriger ist).

Kompetenzen

Der Präsident hat unter anderem die folgenden Kompetenzen und Aufgaben:

  • er erklärt den Krieg, schließt Friedens- und Bündnisverträge, Verträge über wirtschaftliche Zusammenarbeit und Teilnahme an internationalen Organisationen oder Vereinigungen und teilt diese mit den notwendigen Erläuterungen dem Parlament mit, soweit das Interesse und die Sicherheit des Staates es erlauben
  • beruft das Parlament einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzungsperiode und, so oft er es für ratsam hält, zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode ein
  • entlässt die Regierung auf deren Antrag oder wenn das Parlament ihr das Vertrauen entzogen hat
  • kann das Parlament auflösen, falls zwei Regierungen entweder zurückgetreten sind oder vom Parlament abgelehnt wurden und falls seine Zusammensetzung die Regierungsstabilität nicht sicherstellt
  • verkündet die vom Parlament beschlossenen Gesetze innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung
  • kann nach Beschluss mit absoluter Mehrheit der Parlamentsabgeordneten Volksabstimmungen über wichtige nationale Fragen anberaumen
  • kann bei außergewöhnlichen Umständen nach Zustimmung des Premierministers Botschaften an das Volk richten
  • besitzt den Oberbefehl über die Streitkräfte des Landes, deren Leitung die Regierung hat
  • verleiht die Dienstgrade an die Angehörigen der Streitkräfte
  • ernennt und entlässt die Staatsbeamten
  • hat das Recht, auf Vorschlag des Justizministers und nach Anhörung eines mehrheitlich aus Richtern bestehenden Rates von den Gerichten verhängte Strafen zu erlassen, umzuwandeln oder herabzusetzen und die Folgen aller Art von verhängten und verbüßten Strafen aufzuheben
  • hat nur mit Zustimmung des Parlaments das Recht, einen verurteilten Minister zu begnadigen

Regierungsbildung

Der Präsident ernennt den Premierminister und auf dessen Vorschlag ernennt und entlässt er die übrigen Mitglieder der Regierung und die Vizeminister.

Zum Premierminister wird der Vorsitzende der Partei ernannt, die im Parlament über die absolute Mehrheit der Sitze verfügt. Verfügt keine Partei über die absolute Mehrheit, so erteilt der Präsident dem Vorsitzenden der Partei mit der relativen Mehrheit einen Sondierungsauftrag, um die Möglichkeit der Bildung einer Regierung, die das Vertrauen des Parlaments genießt, zu erkunden.

Scheitert der erste Sondierungsauftrag, dann erteilt der Präsident dem Vorsitzenden der zweitstärksten Partei einen Sondierungsauftrag, bleibt dieser Versuch weiter erfolglos, so erteilt er dem Vorsitzenden der drittstärksten Parlamentspartei einen Sondierungsauftrag. Jeder Sondierungsauftrag gilt für drei Tage. Bleiben alle Sondierungsaufträge erfolglos, so ruft der Präsident alle Parteivorsitzenden zusammen und erstrebt die Bildung einer aus allen im Parlament vertretenen Parteien bestehenden Regierung zur Durchführung von Neuwahlen. Scheitert auch eine solche Regierung, dann beauftragt er den Präsidenten des Staatsrates oder des Kassationsgerichtshofes (Areopags) oder des Rechnungshofes mit der Bildung einer Regierung auf möglichst breiter Grundlage zur Durchführung von Neuwahlen und er löst das Parlament auf.

Hat eine Partei keinen Vorsitzenden oder Stellvertreter oder falls dieser nicht zum Abgeordneten gewählt wurde, erteilt der Präsident dem von der Fraktion der Partei Vorgeschlagenen den Auftrag zu Regierungsbildung. Der Vorschlag zur Auftragserteilung erfolgt binnen drei Tagen, nachdem der Parlamentspräsident oder sein Stellvertreter dem Präsidenten die Stärke der Parteien im Parlament mitgeteilt hat. Diese Mitteilung muss vor jeder Erteilung eines solchen Auftrages erfolgen. Besitzen verschiedene Parteien dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen, so wird bei den Sondierungsaufträgen der Partei der Vorzug gegeben, welche die meisten Stimmen bei der Wahl erhalten hat. Einer neugegründeten Partei, die eine Fraktion gemäß der Geschäftsordnung bildet, wird die ältere mit der gleichen Anzahl der Sitze vorgezogen. In beiden Fällen dürfen nicht mehr als vier Parteien Sondierungsaufträge erteilt werden.

Das Parlament kann durch den Präsidenten aufgelöst werden, falls zwei Regierungen entweder zurückgetreten sind oder vom Parlament abgelehnt wurden und falls seine Zusammensetzung die Regierungsstabilität nicht sicherstellt. Die Wahlen werden von der Regierung durchgeführt, die das Vertrauen des aufzulösenden Parlaments genießt.

Wahl

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nur für eine weitere Amtszeit zulässig.

Gewählt werden kann jeder Kandidat, welcher mindestens fünf Jahre griechischer Staatsbürger und väter- oder mütterlicherseits griechischer Abstammung ist, sein vierzigstes Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht zum Parlament besitzt.

Der Präsident wird vom Parlament in geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahl erfolgt in einer Sondersitzung, die vom Parlamentspräsidenten mindestens einen Monat vor Beendigung der Amtszeit des amtierenden Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung einberufen wird. Sollte das Parlament zum Zeitpunkt der Präsidentenwahl aus irgendeiner Weise aufgelöst sein, dann wird die Wahl bis zum ersten Zusammentritt des neuen Parlaments verschoben und erfolgt spätestens innerhalb von 20 Tagen. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Abgeordneten auf sich vereinigt.

Wird die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht, wird die Abstimmung nach fünf Tagen in einem zweiten Wahlgang wiederholt. Wird auch in der zweiten Abstimmungsrunde kein Kandidat gewählt, dann erfolgt nach weiteren fünf Tagen ein dritter Wahlgang, in welchem für eine erfolgreiche Wahl nur noch drei Fünftel der Abgeordnetenstimmen benötigt werden. Schlägt auch die dritte Wahlrunde fehl, dann wird das Parlament innerhalb von zehn Tagen aufgelöst und es werden vorgezogene Neuwahlen ausgeschrieben. Das aus den Neuwahlen hervorgegangene Parlament wählt dann sofort nach seinem ersten Zusammentritt den Präsidenten in namentlicher Abstimmung mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Abgeordneten. Sollte auch hier wieder die erforderliche Mehrheit nicht erreicht werden, dann findet in fünf Tagen wieder ein zweiter Wahlgang statt, wo nur noch mindestens die Hälfte der Abgeordnetenstimmen für eine erfolgreiche Wahl nötig sind. Scheitert auch diese Abstimmung, dann findet noch einmal in fünf Tagen eine dritte Wahlrunde statt, in der nur noch die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander antreten. Als gewählt gilt dann der Kandidat, welcher die relative Mehrheit der Abgeordnetenstimmen erhält.

Sollte das Verfahren zur Wahl des neuen Präsidenten nicht zeitgerecht, wie weiter oben erwähnt beendet werden, setzt der im Amt befindliche Präsident die Ausübung seiner Pflichten auch nach Beendigung seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Präsidenten fort.

Tritt der amtierende Präsident vor Ablauf seiner regulären Amtszeit vorzeitig zurück, dann kann dieser an der aufgrund seines Rücktritts erfolgenden Wahl nicht teilnehmen.

Vereidigung

Der gewählte Präsident hat vor Amtsantritt im Parlament den folgenden Eid abzulegen:

„Oρκίζομαι στο όνομα της Aγίας και Oμοούσιας και Aδιαίρετης Tριάδας να φυλάσσω το Σύνταγμα και τους νόμους, να μεριμνώ για την πιστή τους τήρηση, να υπερασπίζω την εθνική ανεξαρτησία και την ακεραιότητα της Xώρας, να προστατεύω τα δικαιώματα και τις ελευθερίες των Eλλήνων και να υπηρετώ το γενικό συμφέρον και την πρόοδο του Eλληνικού Λαού.“

„Ich schwöre im Namen der Heiligen, Wesensgleichen und Unteilbaren Dreifaltigkeit, die Verfassung und die Gesetze zu wahren, für deren getreue Einhaltung zu sorgen, die nationale Unabhängigkeit und die Unversehrtheit des Landes zu verteidigen, die Rechte und Freiheiten der Griechen zu schützen und dem allgemeinen Interesse des griechischen Volkes zu dienen.“

Vertretung

Ist der Präsident mehr als zehn Tage verreist, abwesend oder zurückgetreten, abgesetzt oder aus sonstigen Gründen verhindert, vertritt ihn der Parlamentspräsident oder, falls dieser nicht besteht, der Präsident des letzten Parlaments und, falls dieser sich weigert oder nicht vorhanden ist, die Regierung in ihrer Gesamtheit.

Während der Stellvertretung des Präsidenten sind die Bestimmungen über die Auflösung des Parlaments nicht in Kraft, ebenso wenig die Bestimmungen über die Entlassung der Regierung und die Ausschreibung einer Volksabstimmung.

Dauert die Unfähigkeit des Präsidenten zur Erfüllung seiner Aufgaben über 30 Tage hinaus an, muss das Parlament einberufen werden, selbst wenn es aufgelöst ist. Das Parlament entscheidet dann mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten, ob eine Neuwahl des Präsidenten ausgeschrieben wird. Die Wahl kann aber nicht über mehr als insgesamt sechs Monate seit Beginn der wegen Unfähigkeit eingetretenen Stellvertretung hinausgezögert werden.

Immunität

Der Präsident hat sich nicht für Handlungen zu verantworten, die er während der Ausübung seines Amtes vorgenommen hat, außer für Hochverrat und für vorsätzliche Verletzung der Verfassung. Für Handlungen, die nicht die Ausübung seines Amtes betreffen, wird die Verfolgung bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufgeschoben.

Anklage und Amtsenthebung

Es kann ein Antrag auf Erhebung einer Anklage gegen den Präsidenten von mindestens einem Drittel der Abgeordneten im Parlament gestellt werden. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Abgeordneten dafür stimmen.

Findet ein Antrag die erforderliche Zustimmung, wird gegen den Präsidenten ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Mit Einleitung des Verfahrens enthält sich der Präsident der Ausübung seines Amtes und wird entsprechen vertreten (siehe Abschnitt Vertretung). Bei einem Freispruch durch das Gericht nimmt er seine Tätigkeit wieder auf, falls seine reguläre Amtszeit nicht inzwischen abgelaufen ist.

Liste der Präsidenten der Dritten Republik

# Bild Name Amtsantritt Amtsaustritt Partei
1 Image of none.svg Michail Stasinopoulos 18. Dezember 1974 19. Juni 1975 ND
2 Konstantinos Tsatsos Konstantinos Tsatsos 20. Juni 1975 15. Mai 1980 ND
3 Konstantinos Karamanlis Konstantinos Karamanlis 15. Mai 1980 10. März 1985 ND
Image of none.svg Ioannis Alevras
(kommissarisch)
10. März 1985 30. März 1985 PASOK
4 Christos Sartzetakis Christos Sartzetakis 30. März 1985 4. Mai 1990 Parteilos
(3) Konstantinos Karamanlis Konstantinos Karamanlis 4. Mai 1990 10. März 1995 ND
5 Konstantinos Stefanopoulos Konstantinos Stefanopoulos 10. März 1995 12. März 2005 DIANA / Parteilos
6 Karolos Papoulias Karolos Papoulias 12. März 2005 13. März 2015 PASOK
7 Prokopis Pavlopoulos Prokopis Pavlopoulos 13. März 2015 13. März 2020 ND
8 President Sakellaropoulou.jpg Katerina Sakellaropoulou 13. März 2020 amtierend Parteilos

Siehe auch

Weblinks