Privilegierter Gerichtsstand

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Ein Privilegierter Gerichtsstand, lateinisch Forum privilegiatum, ist eine gesetzliche Regelung, dass bestimmte Personengruppen nicht an dem gewöhnlichen, sondern an einem besonderen Gerichtsstand klagen und verklagt werden dürfen. Das Recht auf diesen besonderen Gerichtsstand wurde als gesondertes Privileg verliehen. Die Verleihung dieses Rechts wird als Exemtion bezeichnen.

Privilegierte Gerichtsstände des Adels

Insbesondere der Adel verfügte traditionell über privilegierte Gerichtsstände. Die Vorstellung, dass ein niedrigadliger oder gar bürgerlicher Richter über einen Adligen richten könne, der in der Hierarchie des Adels über dem Richter steht, stand im deutlichen Widerspruch zu den Wertvorstellungen im Feudalismus. Üblicherweise war daher eine Klage gegen Adlige im HRR nicht vor den üblichen Eingangsgerichten möglich. Die Klage musste direkt vor höheren Gerichten, wie den Hofgerichten oder beim Herrscher selbst geführt werden.

Reichsstände und deren Angehörige unterlagen gar nicht der Jurisdiktion der einzelnen Territorien. Privilegierter Gerichtsstand für diese war das Reichskammergericht bzw. der Reichshofrat.

Im Deutschen Bund blieben vergleichbare Regelungen in Kraft. Die Deutsche Bundesakte regelte in Art. 14 (3), das Standesherren ein Recht auf einen Privilegierten Gerichtsstand für sich und ihre Familien hatten.

Sehr viele einzelstaatliche Regelungen regelten darüber hinaus auch privilegierte Gerichtsstände für niedrigere Adlige. Mit der Märzrevolution 1848 wurden die privilegierten Gerichtsstände überwiegend abgeschafft.

Während in Deutschland nach der Novemberrevolution die Vorrechte des Adels abgeschafft wurden, gelten diese in Monarchien weiter. So ist der Tribunal Supremo, das höchste spanische Gericht, privilegierter Gerichtsstand für die Mitglieder der Königsfamilie.

Privilegierte Gerichtsstände für andere Gruppen

Neben den Adligen verfügten vielfach auch andere Gruppen über Privilegierte Gerichtsstände. Dies waren z. B. Staatsbeamte, Hochschulangehörige, Rittergutsbesitzer, Ausländer, aber auch Juden.

Daneben bestanden für einzelne Gruppen gesonderte Gerichtszweige, die auch für zivil- und strafrechtlich Prozesse zuständig waren. Für Militärangehörige waren dies die Militärgerichte, für Universitätsangehörige die Universitätsgerichte und für Angehörige des Klerus die Kirchengerichte.

Literatur

  • Erich Wyluda: Lehnrecht und Beamtentum: Studien zur Entstehung des preussischen Beamtentums, ISSN 0582-0553, 1969, S. 64 ff. online