Abschiebung (Recht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Rückschaffung)

Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (in der Schweiz auch: Ausschaffung und Rückschaffung; im EU-Recht auch: Rückführung) ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll. Sie erfolgt als Realakt durch staatliche Behörden in der Regel in das Herkunftsland der Person oder in ein Drittland.

Begrifflich von der Abschiebung zu trennen ist die Zurückweisung an einer Grenze, weil die Einreisevoraussetzungen (z. B. das erforderliche Visum) fehlen, ebenfalls die Zurückschiebung nach einer erfolgten Einreise, weil sie unerlaubt war: sie wird in der Regel innerhalb von sechs Monaten durchgeführt.

Deutschland

Rechtslage

Juristisch bedeuten Abschiebung und Rückführung dasselbe. Das deutsche Ausländerrecht verwendet die Bezeichnung Abschiebung, das Europarecht vorwiegend die Bezeichnung Rückführung. Das Wort Abschiebung ist negativ konnotiert; das Wort Rückführung wird hingegen teils als beschönigend oder als Euphemismus betrachtet.[1]

In der Umgangssprache und in den Medien werden die Bezeichnungen Ausweisung und Abschiebung oft synonym verwendet. Diese haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen.

  • Die Ausweisung ist ein ausländerrechtlicher Verwaltungsakt nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts beendet, eine ggf. vorhandene Aufenthaltserlaubnis zum Erlöschen bringt (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und somit zur Ausreisepflicht führt. Darüber hinaus ist mit einer Ausweisung auch eine Sperrwirkung verbunden. Einem ausgewiesenen Ausländer darf auch bei Vorliegen eines Anspruchs keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden (Ausnahme: humanitäres Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG); es besteht ein absolutes Wiedereinreiseverbot, das auch kurzfristige Aufenthalte, z. B. in der Transitzone eines Flughafens oder kurze Besuchsaufenthalte bei Verwandten, ausschließt. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (siehe hierzu das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 AufenthG) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (siehe hierzu das Bleibeinteresse in § 55 AufenthG) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Zu beachten sind spezielle Schutzvorschriften nach EU-Recht bzw. Assoziationsrecht (insbesondere für EWR-Bürger und türkische Staatsangehörige). Die Sperrwirkung des Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbots tritt im Falle der Ausweisung bereits mit der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung ein; sie bleibt auch dann bestehen, wenn der Betroffene der Ausweisung freiwillig nachkommt.
  • Die Abschiebung ist dagegen ein Zwangsmittel im Rahmen des Verwaltungszwangs, mit dem der unrechtmäßige Aufenthalt des Ausländers beendet wird. Abgeschoben werden kann, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist (§ 58 AufenthG) und eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt. Worauf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht beruht (Ausweisungsverfügung der Ausländerbehörde, bloßer Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, unerlaubte Einreise ohne Aufenthaltstitel), ist grundsätzlich unerheblich. Weder folgt daher einer Ausweisungsverfügung zwingend die Abschiebung (nämlich dann nicht, wenn der Ausgewiesene freiwillig ausreist), noch verlangt eine Abschiebung zwingend die vorherige Ausweisung; eine Abschiebung kommt bereits nach bloßem Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Betracht, wenn der Betroffene nicht freiwillig ausreist und keinen Verlängerungsantrag gestellt hat. Im Unterschied zur Ausweisung tritt die Sperrwirkung des absoluten Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots bei Nichtausgewiesenen erst mit der Abschiebung ein; die bloße Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung löst es noch nicht aus. Wer also, ohne ausgewiesen zu sein, sein Aufenthaltsrecht verloren hat, kann durch freiwillige Ausreise ein Wiedereinreiseverbot abwenden; kommt es zur zwangsweisen Abschiebung, hat das dieselben nachteiligen Folgen wie eine Ausweisungsverfügung.

Ist die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen und liegen keine Abschiebungshindernisse vor (vgl. § 60a Abs. 2 S. 1 und 2 AufenthG), kann die Behörde den Verbleib des Ausländers im Ermessenswege weiter dulden, "wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern" (§ 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG),[2] oder hat den Ausländer abzuschieben. Zur Sicherung der Abschiebung kann Abschiebungshaft angeordnet werden, deren Voraussetzungen in § 62 AufenthG festgelegt sind. Abschiebungshaft ist anzuordnen wenn

1. Fluchtgefahr besteht,

2. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder

3. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.

Fluchtgefahr wird gemäß Abs. 3a widerleglich vermutet. Der Abs. 3b liefert konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr.

Die Sicherungshaft bedarf der richterlichen Anordnung, muss verhältnismäßig sein, kann bis zu sechs Monate andauern. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten.

Für eine geplante Festnahme zum Zwecke der Abschiebungshaft benötigt die Behörde vorab einen richterlichen Beschluss. Im Falle einer zufälligen Festnahme (Spontanfestnahme) ist ein richterlicher Beschluss unverzüglich nachträglich durch die Behörde zu erwirken. Spätestens während der Haft müssen die erforderlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Abschiebung geschaffen werden (Beschaffung der nötigen Reisedokumente und ggf. Zustimmung des Herkunftsstaates zur Rücknahme, Buchung eines Flugs), wobei die Behörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung besonders zügig zu arbeiten hat (Beschleunigungsgebot).

Mit der Abschiebung und/oder Ausweisung entsteht ein Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot, das entweder schon in der Ausweisungsverfügung, spätestens jedoch unmittelbar vor der Abschiebung zu befristen ist (§ 11Abs. 2 AufenthG). Die Behörden verlangen oft, die Kosten einer Abschiebung vor einer Wiedereinreise zu bezahlen. In bestimmten Fällen (illegale Beschäftigung, illegale Einreise) kann auch der Arbeitgeber oder die Fluggesellschaft verpflichtet werden, die Kosten der Abschiebung zu tragen.

Änderung des deutschen Ausweisungs- und Abschiebungsrechts

Die durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in den § 5 Abs. 4, § 54 Nr. 5 und 5 a AufenthG (zuvor seit 1. Januar 2002 § 8 Abs. 1 Nr. 5 Ausländergesetz) eingefügten zusätzlichen Aufenthaltserlaubnisversagungs- und Ausweisungsgründe beruhen auf den nach dem früheren Bundesinnenminister Otto Schily scherzhaft „Otto-Katalog“ benannten Anti-Terror-Maßnahmen. Danach reicht der begründete Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden im In- oder Ausland tätigen Gruppierung aus, um eine Aufenthaltserlaubnis zu verweigern oder eine Ausweisung zu verfügen.

An diese Gesetzesnovelle richteten sich große Erwartungen, gewalttätige Islamisten künftig leichter abschieben zu können. Diese haben sich nicht erfüllt. Denn der Vorwurf der Terrorismus-Unterstützung muss, um vor Gericht Bestand zu haben, zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das ist aber oft nicht möglich, weil die Betroffenen entweder konspirativ agieren oder sich in einem Umfeld bewegen, das für die Behörden nur schwer zu erschließen ist (z. B. Hassprediger in einer Moschee, in der türkisch oder arabisch gesprochen wird).

Verfahrensrechtlich soll eine neue Abschiebungsanordnung ein schnelleres Verbringen von terroristischen Gewalttätern ermöglichen. Nach dem schon am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 58aAufenthG kann die jeweilige oberste Landesbehörde (Innenministerium, Innensenator) gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr auch ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht. Das Bundesinnenministerium kann das Verfahren einleiten, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht (§ 58a Abs. 2 AufenthG). Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Bis zum Ablauf der Frist und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz darf die Abschiebung nicht vollzogen werden (§ 58a Abs. 4 AufenthG). Die Abschiebung darf auch nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG gegeben sind (§ 58a Abs. 3 AufenthG).[3]

Auch diese Vorschrift ist lange Zeit bedeutungslos geblieben. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 58 a AufenthG, in der sich das Gericht mit den materiellen Voraussetzungen befassen musste, erging über 10 Jahre nicht. Erst im Jahr 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht über die ersten Abschiebungsanordnungen nach § 58 a AufenthG in der Sache.[4]

Im Juli 2017 wurde das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht erlassen (BGBl. I S. 2780), das die Abschiebung abgelehnter Asylbewerber erleichtern soll und die Regeln für sogenannte Gefährder verschärft. Der Entwurf sieht u. a. vor, dass Gefährder leichter in Abschiebehaft genommen werden können.[5][6]

Abschiebungsverfahren

Viele Abschiebungen werden per Flugzeug durchgeführt (hier ein Gefangenentransport des JPATSs USMS)

Die Zuständigkeit für die Abschiebung liegt bei mehreren Behörden. Für den Erlass der Abschiebungsandrohung und für die Durchführung der Abschiebung sind grundsätzlich die Ausländerbehörden der Bundesländer zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Eine Ausnahme besteht im Falle der Durchführung eines Asylverfahrens. Hier erlässt im Falle einer Antragsablehnung bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG). Für den Vollzug der Abschiebung sind jedoch wieder die Ausländerbehörden der Länder zuständig (§ 40 AsylG). Die Abschiebung ist grundsätzlich zuvor schriftlich anzudrohen (§ 59 AufenthG). Dem Betroffenen ist eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen. In der Regel ergeht die Abschiebungsandrohung zusammen mit dem Verwaltungsakt, mit dem das Aufenthaltsrecht erlischt.

In den Ländern, in denen es Ausreiseeinrichtungen gibt, können die Ausländerbehörden die Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung anordnen, wenn der Betroffene Angaben zu seiner Person oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisepapieren verweigert (§ 61 Abs. 2 AufenthG).

Ist bei der beabsichtigten Abschiebung mit Widerstand durch den Abzuschiebenden zu rechnen, kann sich die Ausländerbehörde der Unterstützung der Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe bedienen. Die eigentliche Rückführung des Ausländers in sein Heimatland obliegt den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), also in der Regel der Bundespolizei. Für die Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung, soweit es um die Festnahme und Beantragung der Haft im Rahmen einer beabsichtigten Abschiebung geht, sind auch die Polizeien der Länder zuständig (§ 71 Abs. 5 AufenthG).

Sofern der Abzuschiebende krank oder in Behandlung ist oder ein Attest vorliegt, wird er ärztlich untersucht. Dabei wird festgestellt, ob der Transport zu Gesundheitsschäden führen kann und ob die Reisefähigkeit zum Beispiel durch eine Begleitperson hergestellt werden kann. Ärzte sehen sich in ihrer Rolle bei der ärztlichen Untersuchung vor der Abschiebung allerdings teils in einem ärztlich-ethischen Konflikt.[7]

Für die Abschiebung werden normalerweise Linienflugzeuge verwendet. Dabei werden die Ausländer durch Vollzugskräfte der Bundespolizei von der Ausländerbehörde oder der Landespolizei übernommen und in das Luftfahrzeug verbracht. Falls nichtkooperatives oder gewalttätiges Verhalten erwartet wird oder wenn eine Abschiebung bereits einmal gescheitert ist, kann eine Begleitung des Ausländers durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erfolgen. Dadurch soll auch verhindert werden, dass Ausländer durch ihr Verhalten Piloten zur Ablehnung des Transports bewegen. Vorzugsweise werden im Flugzeug Straftäter von Nichtstraftätern und insbesondere von Familien mit Kindern getrennt.[8] In Ausnahmefällen werden auch Flugzeuge nur mit abzuschiebenden Personen gechartert.

Unter besonderen Bedingungen kann von der ausführenden Behörde auch auf die Durchführung einer Abschiebung im Einzelfall und im Ermessenswege verzichtet werden (sogenannte Ermessensduldung). Hiervon zu unterscheiden ist ein sogenannter Abschiebungsstopp, der in der Regel auf einer Entscheidung eines Landesministeriums beruht und den ausführenden Ausländerbehörden die Abschiebung bestimmter Gruppen von Ausländern vorübergehend verbietet.

Abschiebungsbesonderheiten bei staatenlosen Personen und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit

Das Aufenthaltsgesetz (und damit die Aufenthaltserlaubnispflicht) gilt für alle Personen, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG sind (§ 2 Abs. 1 AufenthG), somit auch für Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Was für jeden Ausländer gilt, gilt auch für Staatenlose: Völkerrechtlich besteht nur eine Verpflichtung, die eigenen Staatsangehörigen zurückzunehmen. Bei Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ist daher eine Abschiebung mangels aufnahmebereiten Staates in aller Regel nicht möglich. Wie viele Asylbewerber keinen Pass vorlegen (können), wird nicht offiziell erfasst. Der private Verein „Pro Asyl“ ist der Meinung, dies sei „die große Mehrheit“. Laut Wilfred Burghardt, dem Vorsitzenden der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung, geben mehr als 80 Prozent der eingereisten Asylbewerber an, keine Pässe oder sonstige Dokumente zu haben. „Viele haben Ausweis, Geburtsurkunde und andere identifizierende Dokumente verloren, vor der Einreise nach Deutschland vernichtet oder sie werden den deutschen Behörden nicht vorgelegt.“[9]

Vor Beginn der Abschiebung muss die Staatsangehörigkeit entweder über den Nationalpass geklärt sein oder es muss eine Zustimmung des Zielstaates vorliegen, die Person aufzunehmen. Die Europäische Union hat mit vielen Staaten Rückübernahmeabkommen geschlossen, in denen sich diese Staaten verpflichten, die eigenen Staatsbürger zurückzunehmen. Der Rückübernahmezusicherung geht eine Prüfung des Zielstaates über seine Rückübernahmepflicht voraus; auch hier wird die Staatsangehörigkeit des Abzuschiebenden vor der Abschiebung geklärt.

Völkerrechtlich ist es unzulässig, sich der Rückübernahmeverpflichtung dadurch zu entledigen, die betroffene Person im Ausland auszubürgern. Die Ausbürgerung mag nach dem innerstaatlichen Recht des betroffenen Staates wirksam sein; völkerrechtlich besteht gegenüber dem fremden Staat, in dem sich der Ausgebürgerte befindet, jedoch die Pflicht fort, den ehemaligen Staatsangehörigen wieder bei sich aufzunehmen.

Auch im Übrigen – bei fortbestehender Staatsangehörigkeit – verpflichtet das Völkerrecht, die eigenen Staatsangehörigen aufzunehmen und Überstellungen zu ermöglichen. Einige Staaten verstoßen hiergegen (z. B. Iran, der grundsätzlich keinen Nationalpass ausstellt, wenn der Betroffene erklärt, er wolle Deutschland nicht verlassen). Manche Staaten sind bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht kooperativ und machen die Ausstellung eines Nationalpasses von nahezu unerfüllbaren Voraussetzungen abhängig. Hierzu gehören Staaten, die ein eigenes Interesse am Verbleib ihrer Staatsangehörigen haben, weil diese ihre in der Heimat lebenden Angehörigen mit Überweisungen in Devisen (US-Dollar, Euro) unterstützen, wovon letztlich auch der Zielstaat profitiert.

Ist eine Abschiebung wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit oder wegen Fehlens eines Nationalpasses nicht möglich, liegt ein tatsächliches Abschiebungshindernis vor. Der Betroffene erhält dann zunächst eine Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG), seine Abschiebung ist damit ausgesetzt. Die bestehende Ausreisepflicht bleibt davon unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG); der Aufenthalt bleibt weiterhin nicht rechtmäßig. Nicht rechtmäßige Aufenthaltszeiten werden später nicht auf Aufenthaltsrechte, die von einer Mindestaufenthaltsdauer abhängen (z. B. die Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung), angerechnet. Geduldete Personen sind auch oft von Leistungsansprüchen (z. B. nach dem SGB II) ausgeschlossen. Ist der fortbestehende Aufenthalt unverschuldet (z. B. weil der Betroffene alles von seiner Seite aus Mögliche unternommen hat, das Abschiebungshindernis zu beseitigen – dazu gehört, einen Nationalpass bei der für ihn in Betracht kommenden Auslandsvertretung zu beantragen), kann er nach 18-monatiger Duldung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten (§ 25 Abs. 5 AufenthG). Erst dann wird sein Aufenthalt rechtmäßig und eine Abschiebung kommt für die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis nicht mehr in Betracht.

Abschiebung von Ausländern, die schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Schutzgesuch gestellt haben

Besonderheiten bestehen bei Asylbewerbern, die schon in einem anderen Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Aufnahme gestellt haben. Diesen Personen wird das Asylverfahren in Deutschland in der Regel verweigert. Sie werden dann in den Staat abgeschoben, in dem sie zuerst Aufnahme gefunden haben (§ 27 und § 34a AsylG). Dieser sichere Drittstaat muss das Asylverfahren durchführen und sie aufnehmen. Die Verfahrensweise beruht auf dem Dubliner Übereinkommen (DÜ).

Jeder Mitgliedstaat des DÜs hat aber – ungeachtet seiner völkerrechtlich nicht bestehenden Verpflichtung – die Möglichkeit, das Asylverfahren auf freiwilliger Grundlage durchzuführen. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bietet hierzu ein Selbsteintrittsrecht. Wegen der unsicheren Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Griechenland macht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von dieser Möglichkeit zunächst bis 12. Januar 2012 befristet bei allen Flüchtlingen Gebrauch, die nach Griechenland überstellt werden müssten. Dadurch hat sich ein Rechtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht erledigt.[10][11]

Zahl der Ausreisepflichtigen und Abschiebungen aus Deutschland

Entwicklung von Abschiebungen im Kontext zurückgegangener Asylbewerberzahlen und Asylanerkennung

Am 30. Juni 2019 lag die Zahl der ausreisepflichtigen Personen laut dem Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) bei 246.737 Personen, ein Jahr zuvor waren 234.603 Personen ausreisepflichtig.[12]

Die größten Gruppen ausreisepflichtiger Ausländer stammen der ZUR zufolge aus Afghanistan (20.921), dem Irak (18.457) und Serbien (12.659).[12]

Wurden im ersten Halbjahr 2019 insgesamt 11.496 Personen abgeschoben, waren es im Vorjahreszeitraum 12.266 Abgeschobene.[12]

Zahl der Abschiebungen nach Deutschland

Das Innenministerium registriert jährlich Hunderte Abschiebungen Deutscher aus dem Ausland (2014: 306; 2013: 336; 2012: 363), wobei nur diejenigen Fälle mitgezählt werden, in denen die Bundespolizei involviert wurde.[13] Aus den Vereinigten Staaten wurden im Jahr 2010 insgesamt 220 Deutsche abgeschoben, was einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnung dort im Jahr 2001 darstellte.[14] In Deutschland haben die Rückkehrer ggf. Anspruch auf Teilnahme an Integrationskursen und auf öffentliche Unterstützung.[13]

Nach Schätzungen aus Ausländerbehörden von Anfang 2019 reiste mehr als ein Drittel der aus Deutschland abgeschobenen Personen anschließend wieder nach Deutschland ein. Das Innenministerium kommentierte, dass es dazu keine statistischen Daten gebe und man so keine belastbaren Angaben machen könne.[15]

Kritik

Demonstration für ein Bleiberecht aller Ausländer

Gegner der Abschiebung verweisen auf die Konsequenzen für die Betroffenen und hier vor allem auf die Tatsache, dass Behördenentscheidungen unter der realen Situation unperfekter Information fehleranfällig sind. Die Rechtslage in Deutschland verbietet eine Abschiebung, wenn dem Betroffenen die Todesstrafe droht oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Doch auch ein Abgeschobener kann in eine z. B. lebensbedrohliche Situation geraten, beispielsweise wenn der Verteidiger im Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren seinen Mandanten schlecht verteidigt oder wenn Beteiligte am Abschiebungsverfahren die Gefährdungssituation des (später) Abgeschobenen unterschätzen.

In einigen Fällen ist eine Ausreisepflicht sofort vollziehbar, auch wenn gegen die entsprechende Entscheidung im Hauptsacheverfahren noch ein Rechtsmittel gegeben ist. Von der Möglichkeit, zusätzlich Eilanträge zum Aufschub einer Abschiebung zu stellen, könne nicht immer Gebrauch gemacht werden.

Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland sind des Öfteren von kritischer öffentlicher Aufmerksamkeit begleitet worden, so zum Beispiel die drohende Abschiebung des Berufsschülers Asef N. am 31. Mai 2017, bei der es zu Auseinandersetzungen zwischen Polizisten und 300 Abschiebungsgegnern kam.[16] Aufmerksamkeit bekam ebenfalls die Abschiebung von 69 Afghanen am 4. Juli 2018, bei der es sich um die bis dato höchste Zahl an Abgeschobenen in einem Flugzeug handelte[17] und bei der eine der Personen rechtswidrig abgeschoben wurde.[18] Wenige Tage nach der Abschiebung starb einer der Abgeschobenen durch Suizid.[19]

Aufmerksamkeit erregte auch der Fall Sami A., eines als Gefährder eingestuften Tunesiers, dessen Abschiebung am 13. Juli 2018 erfolgte.[20] Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte am Abend zuvor ein Abschiebeverbot ausgesprochen, dieses aber erst am Morgen des 13. Julis übermittelt. Nach der Abschiebung ordnete es in einer Eilentscheidung seine Rückholung an, wogegen die Stadt Bochum beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegte.[21] Der nordrhein-westfälische Flüchtlingsminister Joachim Stamp erklärte, er habe erst am Tag der Abschiebung kurz vor 9 Uhr von einem Abschiebeverbot erfahren und zu diesem Zeitpunkt aber keine Möglichkeit mehr gesehen, noch einzugreifen. Die Bundespolizei äußerte gegenüber den Medien, die Abschiebung hätte selbst noch nach der Landung des Flugzeugs um 9:08 bis zur Übergabe an die tunesischen Behörden um 9:14 Uhr verhindert werden können.[22]

Mehrere Todesfälle aufgrund des gewaltsamen Vollzugs der Ausreise sind dokumentiert: 1994 erstickte der geknebelte Kola Bankole bei seiner Abschiebung an Bord einer Lufthansa-Maschine, 1999 der Sudanese Aamir Ageeb an den Folgen der Fesselung durch Beamte des Bundesgrenzschutzes. Diskutiert werden auch psychische Folgen des Abschiebeverfahrens, die von Gegnern mit seit den 1950er Jahren etwa 20 dokumentierten Suiziden von Abschiebehäftlingen in Verbindung gebracht werden.[23]

Das häufige Scheitern von Abschiebungen wird regelmäßig thematisiert. So scheiterten etwa nach Medienberichten vom Februar 2019 unter Berufung auf Angaben der Bundespolizei mehr als die Hälfte aller geplanten Abschiebungen im Jahr 2018. Von den 57.035 vorgesehenen Rückführungen kamen 30.921 nicht zustande. 2018 wurden mehr als 27.000 zur Abschiebung vorgesehene Ausländer von den Bundesländern nicht wie geplant an die Bundespolizei übergeben. Gründe für die abgesagten Übergaben waren nach Angaben von Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU), dass die Betroffenen "nicht auffindbar" waren oder "nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügten".[24][25]

Schweiz

Entwicklung von Asylgesuchen, Asylgewährungen und Rückführungen in Heimatstaaten, Drittstaaten oder Dublinstaaten in der Schweiz

Der Schweizer Begriff lautet Ausschaffung. Eine Ausschaffung kann verfügt werden, wenn eine Person ohne Aufenthaltsgenehmigung eine Frist, die zur Ausreise gesetzt wurde verstreichen lässt, bzw. wenn ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid für Personen in Haft vorliegt. Zuständig sind die kantonalen Behörden[26].

Am 10. Juli 2007 lancierte die Schweizerische Volkspartei (SVP) eine „Eidgenössische Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)»“, die beabsichtigt, die Ausweisung von Ausländern zu vereinfachen. Die Initiative wurde im März 2008 als zustande gekommen erklärt. Der Bundesrat hat sie im Juni 2009 aufgrund von Bedenken bezüglich der Kompatibilität mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, zur Ablehnung empfohlen und die Ausarbeitung eines indirekten Gegenvorschlags empfohlen.[27] Sie kam zusammen mit dem direkten Gegenentwurf am 28. November 2010 zur Abstimmung und wurde mit einer Mehrheit von 52,9 Prozent angenommen. Der Gegenvorschlag wurde mit 54,2 Prozent abgelehnt.[28]

Die eidgenössische Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)» war eine Volksinitiative der Schweizerischen Volkspartei (SVP), über die am 28. Februar 2016 abgestimmt wurde. Die Initiative beabsichtigte eine wort- und sinngetreue Umsetzung der in der Volksabstimmung vom 28. November 2010 angenommenen Ausschaffungsinitiative sowie eine Erweiterung der Delikte, die zu einer Ausschaffung führen. Nach Meinung der SVP erfüllt die vom Schweizer Parlament verabschiedete Umsetzungsvorlage die ursprünglichen Anforderungen der angenommenen Initiative nicht, insbesondere weil durch die vorgesehene Härtefallklausel ein Gericht in Einzelfällen auf eine Ausschaffung eines straffälligen Ausländers verzichten kann.

Der Bundesrat und das Parlament empfahlen dem Souverän, die Initiative abzulehnen, was in der Abstimmung am 28. Februar 2016 auch geschah.

Frankreich

Der französische Begriff lautet expulsion. 2013 wurden etwa 27.000 Menschen abgeschoben. 20.800 davon waren éloignements d’étrangers en situation irrégulière (die übrigen waren régularisations).[29][30]

Saudi-Arabien

Saudi-Arabien schob zwischen 2012 und 2015 243.000 Personen nach Pakistan ab. Von Oktober 2016 bis Februar 2017 wurden 40.000 Pakistanis abgeschoben. Bei den Abgeschobenen handelte es sich um ehemalige Migranten, die zuvor zum Arbeiten ins Königreich gekommen waren. Nach offiziellen Angaben wurden sie wegen Verstoßes gegen die Visabestimmungen und aus Sicherheitsbedenken abgeschoben. Beobachter gingen jedoch davon aus, dass es zu den Massenabschiebungen kam, um Unruhen vorzubeugen, zu denen es wegen ausbleibender Löhne gekommen war.[31]

Europäische Union

Rückführung von Drittstaatsangehörigen

In EU-Recht ist statt von „Abschiebung“ meist von „Rückführung“ die Rede, was juristisch dasselbe bedeutet.[1] Die Europäische Union erließ im Dezember 2008 gemeinsame Normen über das Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Abschiebehaft kann hiernach bis zu sechs Monate, in Ausnahmefällen sind bis zu 18 Monaten verhängt werden. Das Wiedereinreiseverbot wurde auf fünf Jahre begrenzt und es wurden Mindeststandards für das Abschiebeverfahren definiert. Wegen der Einzelheiten vgl. den Hauptartikel → Rückführungsrichtlinie.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil bestätigt, dass die Rückführungsrichtlinie es den Mitgliedstaaten nicht verbietet, eine nach einer Abschiebung erfolgte erneute, illegale Einreise als Straftat einzustufen. Die Grundrechte und die Grundsätze der Genfer Flüchtlingskonvention müssen hierfür allerdings gewahrt bleiben.[32][33]

Für die Überstellung eines Asylbewerbers an den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat sehen die Dublin-Verordnungen und ihre Durchführungsverordnung mehrere Möglichkeiten vor. Einerseits kann sie durch eine Rückführung geschehen (entweder als kontrollierte Ausreise, bei welcher der Ausländer bis zum deutschen Bahnhof oder Flughafen begleitet wird, oder aber als begleitete Überstellung, bei welcher der Ausländer von Polizisten im Flugzeug, Auto oder Zug bis in das zuständige EU-Land gebracht wird). Andererseits besteht die Möglichkeit einer selbstorganisierten Überstellung, bei welcher der Ausländer freiwillig ausreist und sich danach bei den Behörden des zuständigen Mitgliedstaats meldet.[34][35] Es bleibt dem Mitgliedstaat überlassen, welche Überstellungsform er vorsieht. Bei entsprechender Initiative des Asylbewerbers müssen die für den Vollzug von Dublin-Überstellungen zuständigen Ausländerbehörden jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit prüfen, ob dem Betroffenen ausnahmsweise anstelle der Rückführung eine von ihm selbst organisierte und finanzierte Überstellung ermöglicht werden kann, sofern gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den anderen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der zuständigen Behörde meldet. Denkbar ist dies zum Beispiel dann, wenn er selbst eine Familienzusammenführung im anderen Mitgliedstaat wünscht.[35]

Der EuGH entschied im März 2019, dass die Überstellung eines Asylbewerbers nach Dublin-III in einen anderen Mitgliedstaat auch dann möglich ist, wenn dort Sozialleistungen fehlen, es sei denn, er würde dort in extreme materielle Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Artikel 3 EMRK) verstoßen würde. Dabei ist allerdings außergewöhnlichen Umständen in Fällen besonders verletzbarer Personen gesondert Rechnung zu tragen.[36][37]

Rückführung von EU-Bürgern

Europarat

Das Ministerkomitee des Europarats verfasste am 4. Mai 2005 20 Leitlinien zur Abschiebung, darunter Leitlinie 1 zur freiwilligen Rückkehr, Leitlinie 2 zur Verfügung über die Abschiebung, Leitlinie 3 zum Verbot kollektiver Ausweisungen, Leitlinie 4 zur Mitteilung der Verfügung über die Abschiebung, Leitlinie 5 zum Rechtsbehelf gegen die Verfügung über die Abschiebung, Leitlinien 6 bis 11 zur Abschiebehaft, Leitlinien 12 und 13 zu Zusammenarbeit und Verpflichtungen der Staaten, Leitlinie 14 zur Staatenlosigkeit und Leitlinien 15 bis 20 zur erzwungenen Abschiebung.[38]

Vereinigte Staaten

Die Anzahl der Abschiebungen in den USA stieg nach 1995 stark

Ausmaß der Abschiebung

Die USA schoben im Haushaltsjahr 2012 mit 410.000 Personen die bislang größte Zahl an illegalen Einwanderern ab. 2016 wurden noch 240.255 Menschen abgeschoben. Obwohl US-Präsident Donald Trump mehr Abschiebungen angekündigt hatte, werden im Haushaltsjahr 2017 nach Einschätzungen vom September 2017 etwas weniger Abschiebungen stattfinden als im Haushaltsjahr 2016. Zwar hatte die ICE viele Personen verhaftet, die zuvor als illegale Einwanderer im Land gelebt hatten, doch nutzen viele Verhaftete die zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel, um ihrer Abschiebung möglicherweise zu entgehen. So waren 2017 etwa 600.000 entsprechende Verfahren vor den Gerichten anhängig, die das Justizsystem zu überlasten drohten.[39]

Nach Angaben von ICE sind unter den Abgeschobenen jährlich Zehntausende, die nach eigenen Angaben Elternteil eines Kindes mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit sind.[40]

Wiederaufnahme in den Rückkehrländern

Die Rücknahme erfordert die Bereitschaft des Rückkehrlandes, ggf. bei der Ausstellung von Reisedokumenten mitzuarbeiten und die Abgeschobene wieder aufzunehmen. Zu diesem Zweck werden Rücknahmeabkommen getroffen.

In Afghanistan droht abgeschobenen Geflüchteten Gewalt und Diskriminierung, da sie von den Taliban als Gegner betrachtet werden.[41]

Literatur

  • Gerda Heck: ›Illegale Einwanderung‹. Eine umkämpfte Konstruktion in Deutschland und den USA. Edition DISS Band 17. Münster 2008, ISBN 978-3-89771-746-6 (Interview heiseonline 10. November 2008)
  • Steffi Holz: Alltägliche Ungewissheit. Erfahrungen von Frauen in Abschiebehaft. Unrast, Münster 2007, ISBN 978-3-89771-468-7 (Enthält einen Anhang zur rechtlichen Fragen)
  • Julia Kühn: Abschiebungsanordnung und Abschiebungshaft. Eine Untersuchung zu § 58a und § 62 des Aufenthaltsgesetzes in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Berlin 2009, ISBN 978-3-428-13091-7.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Abschiebung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Ausschaffung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
allgemein
Europäische Union
Deutschland
Österreich

Einzelnachweise

  1. a b Helena Baers: „Abschiebung“ oder „Rückführung“? Juristisch dasselbe – aber trotzdem ein Unterschied. In: Deutschlandfunk. 5. April 2016, abgerufen am 22. Oktober 2017.
  2. Ausgewählte Fragen zu Asylstandards in EU-Mitgliedstaaten (Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 084/15). Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages - Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung, 3. Juni 2015, S. 5-6, abgerufen am 20. April 2016.
  3. vgl. Julia Kühn: Abschiebungsanordnung und Abschiebungshaft. Eine Untersuchung zu § 58a und § 62 des Aufenthaltsgesetzes in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Berlin 2009, ISBN 978-3-428-13091-7
  4. Beschlüsse vom 21. März 2017 – 1 VR 1.17 – und – 1 VR 2.17 –, vom 31. Mai 2017 – 1 VR 4.17 – und vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 –.
  5. Ausreisepflicht besser durchsetzen. Deutsche Bundesregierung, 18. Mai 2017, abgerufen am 20. Mai 2017.
  6. Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht. In: Drucksache 18/11546. Deutsche Bundesregierung, 16. März 2017, abgerufen am 20. Mai 2017.
  7. Traumatisierte Flüchtlinge: Psychische Probleme bleiben meist unerkannt. In: Deutsches Ärzteblatt 2009, Band 106, Nr. 49: A-2463 / B-2115 / C-2055. Deutscher Ärzteverlag, 2009, abgerufen am 26. Juli 2016.
  8. Klaus Martin Höfer: Abgelehnte Asylbewerber. Rückkehr in Würde. Deutschlandfunk, 6. Januar 2017, abgerufen am 21. Januar 2018.
  9. Die Welt, Warum Deutschland so wenige Asylbewerber abschiebt, 22. März 2015
  10. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, Az. 2 BvR 2015/09, Volltext.
  11. Pressemitteilung Nr. 6/2011 des BVerfGs vom 26. Januar 2011.
  12. a b c Roman Lehberger: Vertrauliche Analyse: Zahl der Abschiebungen sinkt. In: Spiegel Online. 27. September 2019 (spiegel.de [abgerufen am 24. Oktober 2019]).
  13. a b Stephanie von Selchow: Ausländer, go home! Abgeschoben nach Deutschland. In: MiGAZIN. 10. Januar 2017, abgerufen am 1. Dezember 2018.
  14. Stefan Kaufmann: Einfach abgeschoben – nach Deutschland. In: Handelsblatt. 16. April 2015, abgerufen am 1. Dezember 2018.
  15. Marcel Leubecher: "Jeder dritte Abgeschobene reist wieder nach Deutschland ein" Welt.de vom 17. Februar 2019
  16. SPIEGEL online: Wer ist der junge Afghane Asef N. Abgerufen am 19. Juli 2018.
  17. ZEIT online: 69 Afghanen in einem Sammelflug abgeschoben. Abgerufen am 19. Juli 2018.
  18. Gabor Halasz, Sebastian Pittelkow, Hannes Stepputat: Afghane rechtswidrig abgeschoben. Abgerufen am 19. Juli 2018.
  19. Sueddeutsche Zeitung: Seehofer zu Suizid von abgeschobenem Flüchtling: "Zutiefst bedauerlich". Abgerufen am 19. Juli 2018.
  20. Sascha Lübbe: Wenn Politik und Rechtsstaat kollidieren. In: Zeit online. 17. Juli 2018, abgerufen am 22. Juli 2018.
  21. Stadt Bochum legt Beschwerde gegen Entscheidung des VGs Gelsenkirchen ein: NRW will Rückkehr von Sami A. verhindern. In: Legal Tribune Online. 18. Juli 2018, abgerufen am 22. Juli 2018.
  22. Bundespolizei widerspricht NRW-Flüchtlingsminister Joachim Stamp. In: Zeit online. 22. Juli 2018, abgerufen am 22. Juli 2018.
  23. Meldung von www.no-racism.net vom 3. Januar 2008 Selbstmord im Abschiebegefängnis Berlin-Köpenick
  24. Zahlen der Bundespolizei: Mehr als die Hälfte aller Abschiebungen 2018 gescheitert. In: Spiegel Online. 24. Februar 2019, abgerufen am 24. Februar 2019.
  25. Barcelona: Hunderttausende protestieren für Separatistenführer. In: maz-online.de. 24. Februar 2019, abgerufen am 24. Februar 2019.
  26. SR 142.20 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 69
  27. Eidgenössische Volksinitiative 'für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative), Schweizerische Bundeskanzlei. Ungeachtet des Titels Ausschaffungsinitiative betrifft der Initiativtext den Verlust des Aufenthaltsrechts bzw. die Ausweisung straffälliger Ausländer; die eigentliche Ausschaffung (Abschiebung) ausgewiesener Personen wird nicht erwähnt.
  28. Volksinitiative vom 15. Februar 2008 'Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)
  29. http://www.interieur.gouv.fr: Politique d'immigration 2013–2014 : bilan et perspectives
  30. Immigration : 27 000 expulsions en 2013
  31. Bethan McKernan: "Saudi Arabia ‘deports 40,000 Pakistani workers over terror fears’" The Independent vom 13. Februar 2016
  32. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 1. Oktober 2015, AZ: C-290/14.
  33. EuGH – Wiedereinreise nach Abschiebung kann Straftat sein. (Nicht mehr online verfügbar.) Reuters, 1. Oktober 2015, archiviert vom Original am 2. Oktober 2015; abgerufen am 1. Oktober 2015.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/de.reuters.com
  34. Präambel, (24): „Überstellungen in den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission [..] auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen.“, Dublin-III Verordnung vom 26. Juni 2013.
  35. a b BVerwG 1 C 26.14. In: Pressemitteilung Nr. 72/2015. 15. September 2015, abgerufen am 22. Oktober 2017.
  36. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, AZ: C-163/17
  37. Marcel Keienborg: EuGH zu Sekundärmigration: Auch bei Abschiebungen bleibt die Menschenwürde unantastbar. In: Legal Tribune Online. Abgerufen am 22. April 2019.
  38. Twenty Guidelines for Forced Expulsion
  39. Nick Miroff: "Deportations fall under Trump despite increase in arrests by ICE" Washington Post vom 28. September 2017
  40. ICE data: Tens of thousands of deported parents have U.S. citizen kids. Center for Public Integrity, abgerufen am 1. Dezember 2018 (englisch).
  41. Friederike Stahlmann: Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Afghanistans. Diakonie Deutschland, Brot für die Welt, Diakonie Hessen, Juni 2021, abgerufen am 16. Oktober 2021. Kapitel „2 Verfolgung vermeintlicher Gegner im Krieg“, S. 21–25.