Code civil

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Erstausgabe des Code civil von 1804, erste Seite

Der Code civil (Abkürzung CC oder C. civ.) regelt das französische Zivilrecht. Es wurde 1804 von Napoleon Bonaparte eingeführt und in den nachfolgenden drei Jahren durch ein Zivilprozessbuch, den Code de procédure civile, und ein Handelsgesetzbuch, den Code de commerce ergänzt. Zwischen 1807 und 1815 und nochmals zwischen 1853 und 1871 unter Napoleon III. wurde der Code civil offiziell auch Code Napoléon genannt.[1] Napoleon sah die Gesetzessammlung als sein persönliches Werk an und gab ihr ursprünglich den Titel Code civil des Français („Zivilgesetzbuch der Franzosen“).

Der Code civil gilt als ein modernes und bedeutendes Gesetzeswerk der Neuzeit, da es nach dem Vorbild eines vernunftrechtlich-liberalen Kodifikationsmodells verfasst wurde. Stilistisch ist das Werk kurz und prinzipienorientiert gehalten. Gliederungssystematisch baut es auf dem spätantiken Institutionensystem auf. Die Rezeption des Code civil gilt – insbesondere während des 19. Jahrhunderts – als Vorgang von weltgeschichtlicher Bedeutung. In seinen wesentlichen Teilen ist der Code in Frankreich bis heute gültig. Wie die Zivilrechtsbücher Preußens und Österreichs, gehört das französische Gesetzeswerk zu den sogenannten Naturrechtsgesetzgebungen. Maßgeblichen vernunftrechtlichen Einfluss darauf hatten in der frühen Phase die Rechtsgelehrten der Aufklärung genommen, etwa Hugo Grotius (1583–1645), Samuel Pufendorf (1632–94) und Christian Wolff (1679–1754).[2]

Zusammen mit den 1808 und 1810 erschienenen Strafgesetzbüchern (Code d’instruction criminelle und Code pénal) traten die Cinq codes („fünf Gesetzbücher“) in den von Napoleon besetzten oder zumindest beeinflussten Gebieten in Kraft. Auf der Gesamtkodifikation beruht noch heute ein Großteil der globalen Justizkultur.

Geschichte

Napoleon Bonaparte (1769–1821) Porträt von Jacques Louis David
Rechtskreise in Frankreich vor Inkrafttreten des Code civil: Droit coutumier im Norden, droit écrit im Süden
Datei:201608 Code Napoleon Dome des Invalides.jpg
Erwähnung des „Code Napoléon“ (vom Betrachter aus rechts) im Invalidendom beim Grab Napoleons I.

Die ersten Entwürfe zu einem Code civil entstanden in Frankreich bereits in den Jahren 1793 bis 1797, während der französischen Revolution. Im Jahr 1800 berief Napoleon eine vierköpfige Kommission unter der Leitung von Jean-Jacques Régis de Cambacérès ein, die ein einheitliches Recht schaffen sollte. Außerdem waren an der Ausarbeitung des Werks Jean-Étienne-Marie Portalis (1746–1807), François Denis Tronchet, Félix-Julien-Jean Bigot de Préameneu (1747–1825) und Jacques de Maleville (1741–1824) beteiligt. Wie schon in Preußen und Österreich, wurde der zügig erarbeitete Entwurf der Öffentlichkeit vorgelegt, im Conseil d’État unter beträchtlicher Einflussnahme Napoleons in seiner Eigenschaft als Erster Konsul durchberaten und nach Bereinigung gerügter Passagen durch die legislatorische Gewalt, in der gesetzgebenden Versammlung angenommen und verkündet.

Bis dahin galt im Zentrum und im Süden Frankreichs das römisch-französische Recht (bekannt als droit écrit), das gemeine Recht französischer Prägung mit manchem Zopf, im Norden und Osten überliefertes Gewohnheitsrecht (droit coutumier) sowie für wenige Jahre Übergangsrecht, hergeleitet aus der Französischen Revolution.[3] Die Kommission verfolgte einerseits das Ziel, eine Verbindung zwischen kodifiziertem und Gewohnheitsrecht zu schaffen, um das Rechtsgemenge dann auf revolutionäres Recht anwendbar zu machen. Dabei entstanden teils neue Rechtsinstitute, so etwa im Erbrecht. Wie die deliktische Generalklausel des Art. 1382 zeigt, räumte der Code civil dem Richter die Entscheidungsspielräume ein, Recht im Einzelfall zu entwickeln; insoweit verzichtete der Gesetzgeber bewusst darauf, jede Einzelfrage kasuistisch zu fassen, was den Ideen der Aufklärung und einem politisch wie wirtschaftlich idealisierten Liberalismus entsprach.[4][5][6]

In Ablösung des altständischen Rechtspartikularismus sollte den Franzosen ein vernunftgegründetes allgemeines Recht zur Verfügung stehen. Im modernen Citoyen konnte sich daraufhin das Pathos einer schwer erkämpften Volkssouveränität manifestieren, das Rechtsteilhabe einforderte.[2] Von nun an spiegelte sich das Gedankengut der Französischen Revolution in den Rechtsgrundsätzen wider. Deren Kerngedanken waren die Gleichheit und Freiheit aller Männer vor dem Gesetz, was die Abschaffung aller Standesunterschiede bedeutete. Der Wirtschaftsverkehr wurde liberalisiert und freies individuelles Eigentum gewährt. Damit war die Beseitigung aller feudalen Lasten und Besitztitel verbunden. Von großer Bedeutung war die Einführung der Vertragsfreiheit.[4] Von geistiger Strahlkraft war die strikte Trennung von Staat und Kirche. Die Frauenrechte andererseits wurden explizit eingeschränkt.[7] Dies ist durchaus auch Napoleons Einfluss geschuldet gewesen, dessen Frauenbild durch seine Enttäuschung über Josephines Untreue negativ geprägt war.[8]

Der Code civil gehört zu den drei bedeutenden Naturrechtskodifikationen. Alle drei stehen am Beginn des Zeitalters der modernen Kodifikationen überhaupt.[9] Als naturrechtlich werden sie bezeichnet,[10] weil positives Recht – das sind alle bereits bestehenden Gesetze des heimischen Partikularrechtskreis und des subsidiär geltenden kompilierten römischen Rechts des Corpus iuris civilis – systematisiert und zu einer Rechtseinheit gebündelt wurde und zudem durch überpositive Grundsätze (Axiome) erklärt wurde. Positives Recht erhielt damit einen funktionalen Überbau in den Selbstbegründungsstrukturen. Zwar galt überpositives Recht unmittelbar nur zur Füllung von Gesetzeslücken, es verband aber auch die positivrechtlichen Normen untereinander. Der Ansatz war deshalb neu, weil zur Klärung einer Rechtslage vormals lediglich auf das einschlägige Gesetz verwiesen werden konnte. Der reine Rechtsverweis musste nicht weiter begründet werden, ebenso wenig die Norm, die die Lösung für den Rechtsfall vorgab. Die weitreichenden Änderungen im Gefüge der Gesellschaft wurden ab der frühen Aufklärung von den Staatstheoretikern Thomas Hobbes, John Locke oder Charles Montesquieu im Zusammenhang eines Sozialvertrages vorgedacht. Die Theoretiker ebneten so den Weg zu einer freien bürgerlichen Gesellschaft.[11][12] Vorbildcharakter hatten mit ihren juristischen Vorarbeiten aber auch die Vernunftrechtler, Grotius, Pufendorf und Wolff. Gesetze wurden über die Vernunft begründet, im Wandel der Zeit ein Phänomen des aktuellen Zeitgeists. Begründungen mussten allein daraus hergeleitet werden. Axiom im naturrechtlichen Sinne sind die „Grundbedürfnisse der Menschen“, etwa der „Selbsterhaltungstrieb“ oder das „menschliche Zusammenleben“, die „Angewiesenheit der Menschen auf den Menschen“. Daraus ließ sich folgern, dass den aufstrebenden Naturgesetzen der Dinge in der Mathematik und Physik vergleichbar, die menschlichen Grundbedürfnisse „Naturgesetze des Zusammenlebens“ seien.[13]

Ein fünfbändiges Werk des Anwalts Jean Domat gilt als wichtige Quelle für den Code civil. Neben Domats Einfluss ist auch die Linie[14] von Charles Dumoulin (1500–1566) zu Robert-Joseph Pothier nicht zu unterschätzen, dessen Werk zeitlich näher an der Entstehung des Code civil liegt als das von Domat. Pothiers Verdienst liegt vor allem darin, dass er das droit civil commune in Verbindung mit dem römischen Recht geschaffen hat, ausbaute und kommentierte. Bei der Kommentierung verpflichtete er sich der Methode der Legisten mit der Folge, dass sich zahlreiche Zitate aus dem Corpus iuris civilis wiederfanden.[14][4]

Geltungsbereich

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Der Code civil wurde nicht in seiner Gesamtheit rezipiert, wohl aber in der Weise, dass er die privatrechtlichen Kodifikationen einer langen Reihe von Ländern maßgeblich beeinflusste. So wurde das Gesetzbuch in anderen durch Frankreich in der Zeit von 1807 bis 1814 dominierten Staaten eingeführt (z. B. dem Königreich Westphalen, dem Herzogtum Warschau, im Königreich Holland und dem Königreich Italien).

In Deutschland galt der Code unmittelbar in den von Frankreich 1798 annektierten linksrheinischen Gebieten (Département de la Roer, Département de la Sarre, Département de Rhin-et-Moselle, Département du Mont-Tonnerre) und in den 1811 in das Imperium einverleibten nordwestdeutschen Gebieten (Département des Bouches de l’Elbe, Département des Bouches du Weser, Lippe-Département und Département Ems-Oriental). In einigen Rheinbundstaaten (Königreich Westphalen, Herzogtum Arenberg-Meppen, Großherzogtum Frankfurt, Großherzogtum Berg, Herzogtum Anhalt-Köthen) wurde er ohne große Änderung eingeführt; in anderen teilweise in veränderter Gestalt, wie etwa im Großherzogtum Baden als „Badisches Landrecht“. In wieder anderen Staaten blieb es bei Entwürfen oder Absichtserklärungen, so im Königreich Bayern, im Großherzogtum Hessen[15] und im Herzogtum Nassau.

In den seit dem Frieden von Campo Formio 1797 zu Frankreich gehörenden Gebieten Luxemburg und Belgien[16] blieb der Code auch nach deren späterer Unabhängigkeit in Geltung.

In der Schweiz galt der Code civil im Gebiet des Kanton Genf (bis 1912) und im Berner Jura zunächst unmittelbar. Er lag oder liegt auch den Zivilgesetzbüchern der Kantone Neuenburg, Waadt, Freiburg, Wallis und Tessin zugrunde.

Binnen weniger Jahre galt er von Lissabon bis Warschau und von Holland bis zur Küste der Adria. Mit der Niederlage Napoleons bei Waterloo wurde seine erfolgreiche Verbreitung keineswegs gebremst: Vor allem in West- und Südeuropa (1865 Rumänien), aber auch in Nord- und Südamerika (1808/1825/1870 Louisiana, 1825 Haiti, 1830 Bolivien, 1845 Dominikanische Republik, 1866 Niederkanada, 1867 Québec, 1869 Argentinien, 1870 Mexiko, 1876 Paraguay) oder Afrika (1875 Ägypten, auch im Maghreb und den ehemaligen französischen Kolonien) orientierten sich die Gesetzbücher am Code civil. Selbst das Land des klassischen römischen Rechts, Italien, orientierte sich mit seinem Codice civile von 1865 am französischen Recht, und auch der 1889 ins Leben gerufene spanische Código Civil lehnte sich daran an.[14] Auch in Kongresspolen, dem Nachfolgestaat des Herzogtums Warschau, blieb der Code civil ungeachtet der Zugehörigkeit zum Russischen Reich, (ab 1826 mit Ausnahme des Personen- und Familienrechts) in Kraft. In der Zweiten Polnischen Republik galt er weiterhin auf dem Territorium des ehemaligen Kongress-Polens. Zwar stellten einige auf revolutionären Wurzeln beruhende Regelungen zugleich auch Schwächen dar: Der gleiche Erbanspruch aller Kinder führte in vielen Gegenden zur Teilung des Grundbesitzes in unrentable Parzellen; Frauen wurden einem männlichen Vormund unterstellt und damit schlechter gestellt als zuvor; die (nun staatlich garantierte) Ehescheidung bevorteilte einseitig den Mann. Dennoch war ein besseres, im Geist der Aufklärung geschriebenes, Gesetzeswerk in Deutschland lange nicht in Sicht – auch das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) war dem Code civil nicht ebenbürtig.

1898 wurde in Japan ein Zivilgesetzbuch geschaffen, das trotz der Einflussnahme durch das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch wichtige Spuren des Code civil aufweist.[14]

Weitergeltung

Als „Rheinisches Recht“ in deutschen Ländern

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Räumlicher Geltungsbereich des Code civil als „Rheinisches Recht“ (violett gefärbt) in Deutschland zum Ende des 19. Jahrhunderts

Nach der Niederlage Napoleons galt der Code in vielen deutschen Gebieten (insbesondere am linken Rheinufer) zunächst fort. In Preußen wurde das ALR lediglich in den rechtsrheinischen altpreußischen Gebieten zum 1. Januar 1815 wieder eingeführt (nicht jedoch im linksrheinischen altpreußischen Teil des Herzogtums Kleve und in der altpreußischen Grafschaft Moers). Aufgrund der Empfehlung einer sog. Rheinischen Immediat-Justiz-Kommission verordnete 1818 Friedrich Wilhelm III., dass die in den Rheinprovinzen bestehende Gesetzgebung im Wesentlichen beibehalten werden sollte.

Deutsche Ausgabe des Code civil, Museum Hambacher Schloss

Während des 19. Jahrhunderts galt der Code in Deutschland als sogenanntes „Rheinisches Recht“ daher weiter, insbesondere:

Als das Königreich Preußen im Jahr 1843 versuchte, im linksrheinischen Land das rheinische Recht mittels einer Strafrechtsreform durch eine preußische Legislatur zu ersetzen, vereinigten sich Bürger der Rheinprovinz im Köln-Düsseldorfer Verbrüderungsfest und demonstrierten ihr Interesse an der Beibehaltung des Rheinischen Rechts, das sie als freiheitlicher empfanden.

1871 wurde Elsass-Lothringen, das zum Geltungsgebiet gehörte, vom Deutschen Reicht annektiert (siehe auch Oberlandesgericht Colmar; zuvor Cour d'appel de bzw. Oberappellationsgericht Colmar).

Nach 1871 gehörte etwa ein Sechstel des Reichsgebiets zum Anwendungsbereich des „rheinischen Rechts“. Beim Reichsgericht in Leipzig galt ab 1879 der zweite Zivilsenat als „Rheinischer Senat“.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde zunehmend häufiger vom rheinischen „Fremdrecht“ gesprochen.[17]

In Louisiana / USA

Im Gegensatz zum Rest der Vereinigten Staaten, in denen anglo-amerikanisches Recht gilt, gilt in Louisiana ein auf dem Code Napoléon basierendes kontinentaleuropäisches Recht. Ein in Louisiana akkreditierter Rechtsanwalt hat deshalb keine Zulassung außerhalb des Bundesstaates – und umgekehrt. Auch das Wahlrecht in Louisiana folgt französischem Vorbild: bei den meisten Wahlen gibt es daher eine Stichwahl zwischen den beiden führenden Bewerbern, wenn in der ersten Runde keiner eine absolute Mehrheit erreichen konnte. In fast allen anderen Staaten der USA gilt immer ein einfaches Mehrheitswahlrecht, bei dem der Kandidat mit den meisten Stimmen sofort gewinnt und keine absolute Mehrheit erforderlich ist.

Ablösung durch das BGB

Erst 1900 wurde der Code civil dort, wo er im Deutschen Reich noch galt, vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgelöst.

Als Partikularrecht konnten Teile des Code civil in einigen deutschen Gebieten fortgelten. So galt bis zum Erlass der Nachbarrechtsgesetze in Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 und in Rheinland-Pfalz vom 1. Januar 1971 gebietsweise weiter das Nachbarschaftsrecht des Code civil. Auf alte Rechtsverhältnisse ist manchmal heute noch das im Zeitpunkt ihrer Entstehung geltende frühere Recht anzuwenden, so griff etwa noch 2008 das OLG Zweibrücken in einem Wegerechtsstreit in der ehemaligen bayerischen Pfalz auf altrechtliche Regelungen des Code civil zurück.[18]

Am längsten – bis zum Ersten Weltkrieg – blieb der Code civil in Neutral-Moresnet (der heutigen belgischen Gemeinde Kelmis) in Kraft, das nach dem Wiener Kongress wegen seiner Erzlagerstätte zwischen Preußen und Belgien umstritten war. Hier galt eine provisorische Regelung, die erst mit dem Einmarsch der deutschen Truppen 1914 endete.

Inhalt

Maximen

Gemäß den wesentlichen Forderungen der Französischen Revolution (Liberté, Egalité, FraternitéFreiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit) – garantierte der Code civil allen männlichen Bürgern:

Aufteilung und Gliederung

Der Code civil war bei seinem Inkrafttreten 1804 in drei Bücher unterteilt:

  • Livre Ier: Des personnes / Über die Personen (Art. 7–515-8 Code civil)
  • Livre II: Des biens et des différentes modifications de la propriété / Von den Sachen und den verschiedenen Beschränkungen des Eigentums (Art. 516–710 Code civil)
  • Livre III: Des différentes manières dont on acquiert la propriété / Von den verschiedenen Arten, das Eigentum zu erwerben (Art. 711–2283 Code civil)

Den drei Büchern ist ein titre préliminaire ("De la publication, des effets et de l’application des lois en général / Von der Veröffentlichung, der Wirkung und der Anwendung der Gesetze", Art. 1–6 Code civil) vorangestellt, der das Inkrafttreten, grundlegende Prinzipien (Rückwirkungsverbot, Justizverweigerungsverbot, Unwirksamkeit sittenwidriger Rechtsgeschäfte) und Kollisionsnormen (Internationales Privatrecht) enthält. Im Jahr 2002 wurde, systematisch an fragwürdiger Stelle, ein viertes Buch ("Dispositions applicables à Mayotte / Auf Mayotte anwendbare Vorschriften", Art. 2284–2285 Code civil) angehängt, welches die Anwendung des Code civil auf das Übersee-Territorium Mayotte regelt. Durch ordonnance vom 23. März 2006 wurde dieses Buch durch ein neues viertes Buch über Sicherheiten (sûretés) ersetzt, so dass der Code heute aus folgenden fünf Büchern besteht:

  • Titre préliminaire: Art. 1 bis 6
  • Livre premier. Des personnes: Art. 7 bis 515-8 (enthält das Familienrecht und einige nicht klassische Zivilrechtsbereiche wie das Staatsangehörigkeitsrecht)
  • Livre deuxième. Des biens et des différentes modifications de la propriété: Art. 516 bis 710 (enthält das Sachenrecht)
  • Livre troisième. Des différentes manières dont on acquiert la propriété: Art. 711 bis 2283 (enthält das Erbrecht, Teile des Eherechts und Schuldrecht)
  • Livre quatrième. Des sûretés: Art. 2284 bis 2488
  • Livre cinquième. Dispositions applicables à Mayotte: Art. 2489 bis 2534

Reform

Von den gegenwärtig in Frankreich gültigen 2.285 Artikeln des Code civil stimmen noch etwa 1.200 mit dem Urwerk überein. Aus diesem Grund, und in Anbetracht der deutschen Schuldrechtsreform im Jahre 2002, wurde seit den 2000er Jahren verstärkt über eine umfassende Reform des Code civil diskutiert. Dies mündete zunächst in zwei Reformvorschlägen: dem (eher konservativen) Projet Catala und dem (innovativeren) Projet Terré.

Im Jahr 2015 verabschiedete das französische Parlament schließlich ein Gesetz,[19] das die französische Regierung ermächtigte, „im Wege der Verordnung die nötigen Maßnahmen zu treffen, um Struktur und Inhalt des dritten Buches des Code civil zu überarbeiten, sowie das allgemeine Vertrags- und Schuldrecht (nebst dem Beweisrecht) zu modernisieren. Im Vordergrund standen Maßnahmen zur Vereinfachung des Gesetzeswerks; die Rechtssicherheit musste gewährleistet bleiben und die Effektivität sollte erhöht werden.“[20] Unmittelbar nach Erlass des Gesetzes veröffentlichte das Justizministerium einen umfassenden Verordnungsvorschlag,[21] der in der Rechtswissenschaft stark diskutiert wurde. Auf seiner Grundlage erging am 10. Februar 2016 eine endgültige Verordnung,[22] die den Code civil mit Wirkung zum 1. Oktober 2016[23] reformierte.

Die Reform enthält einschneidende Veränderungen wie die Abschaffung des rechtlich zulässigen Rechtsgrunds als Voraussetzung für den Vertragsschluss (Art. 1128) und die Einführung einer Vorschrift über den in Frankreich bisher ungeregelten Wegfall der Geschäftsgrundlage (Art. 1195).

Diverses

In 22 Staaten wurde im Jahr 2004 das 200-jährige Jubiläum des Code civil öffentlich gefeiert.

Zitate

„Ich gebe Ihnen sechs Monate; machen Sie mir einen Code civil!“

Napoleon Bonaparte: Arrêté consulaire vom 24. Thermidor des Jahres VIII (13. August 1800)[24]

„Mein Ruhm ist nicht, vierzig Schlachten gewonnen zu haben […] Waterloo wird die Erinnerung an so viele Siege auslöschen […] Was aber durch nichts ausgelöscht werden wird, was ewig leben wird, das ist mein Code civil, […]“

Napoleon Bonaparte: Ausspruch auf St. Helena am 26. September 1816[25]

„Als ich die Kartause schrieb, las ich, um mich einzustimmen, jeden Morgen zwei oder drei Seiten des Code civil.“

Stendhal: Brief an Honoré de Balzac vom 30. Oktober 1840[26]

Siehe auch

Literatur

  • Kodex Napoleon, übersetzt von F. Lassaulx, Pauli und Comp., Koblenz 1807, (Digitalisat).
  • Alfons Bürge: Das französische Privatrecht im 19. Jahrhundert – zwischen Tradition und Pandektenwissenschaft, Liberalismus und Etatismus. 2. Auflage, Klostermann, Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-465-02815-5.
  • Elisabeth Fehrenbach: Der Einfluß des "Code Napoléon" auf das Rechtsbewußtsein in den Ländern des rheinischen Rechts. In: Joseph Jurt (Hrsg.): Wandel von Recht und Rechtsbewußtsein in Frankreich und Deutschland. Berlin-Verlag, Berlin 1999, ISBN 3-87061-806-X, S. 133–141.
  • Barbara Dölemeyer, Heinz Mohnhaupt, Alessandro Somma (Hrsg.): Richterliche Anwendung des Code civil in seinen europäischen Geltungsbereichen außerhalb Frankreichs (= Rechtsprechung; Band 21). Klostermann, Frankfurt am Main 2006, ISBN 978-3-465-03456-8.
  • Elisabeth Fehrenbach: Traditionale Gesellschaft und revolutionäres Recht – die Einführung des Code Napoléon in den Rheinbundstaaten. Göttingen 1974, ISBN 3-525-35964-0.
  • Murad Ferid, Hans Jürgen Sonnenberger: Das französische Zivilrecht. Band 1–4. 2. Auflage. Heidelberg 1993 ff.
  • Thomas Gergen: Le Code civil en Allemagne: genèse et rôle du Code civil en Bade (1809). In: C. Witz: Le Bicentenaire du Code civil – 200 Jahre Code civil. Saarbrücker Kolloquium zum 50-jährigen Bestehen des CJFA. Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1749-7, S. 39–55.
  • Jan Jelle Kähler: Französisches Zivilrecht und französische Justizverfassung in den Hansestädten Hamburg, Lübeck und Bremen (1806-1815). Lang, Frankfurt am Main 2007, ISBN 3-631-55876-7.
  • Laurent Pfister: Zweihundertjähriges Jubiläum des Code civil. Skizze einer strukturierten rechtshistorischen Bibliographie. In: Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte. 31, 2011, ISSN 0250-6459, S. 241–283.
  • Hans-Jürgen Puttfarken, Judith Schnier: Der Code Napoléon damals und heute – eine Betrachtung aus deutscher Sicht. In: Zeitschrift für Vergleichende Rechtswissenschaft. (ZVglRWiss), Band 105, 2006, S. 223–242.
  • Werner Schubert (Hrsg.): 200 Jahre Code civil. Die napoleonische Kodifikation in Deutschland und Europa. Böhlau, Köln 2005, ISBN 3-412-35105-9.
  • Werner Schubert (Hrsg.): Französisches Recht in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Zivilrecht, Gerichtsverfassungsrecht und Zivilprozessrecht. Böhlau, Köln 1977, ISBN 3-412-04976-X.
  • Eckhard Maria Theewen: Napoleons Anteil am Code civil. In: Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte. Band 2 (zugleich Dissertation an der Universität zu Köln, 1989). Duncker & Humblot, Berlin 1991, ISBN 3-428-07048-8.
  • Hans-Joachim Vergau: Der Ersatz immateriellen Schadens in der Rechtsprechung des 19. Jahrhunderts zum französischen und zum deutschen Deliktsrecht. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2006, ISBN 3-939469-38-6.
  • Karl Dietrich Wolff (Hrsg.): Code Napoléon – Napoleons Gesetzbuch. Stroemfeld Verlag, Frankfurt am Main 2001, ISBN 3-87877-573-3 (Faksimile der Ausgabe Straßburg 1808).

Weblinks

Wiktionary: Code civil – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Zur Bedeutung in anderen Ländern

Einzelnachweise

  1. Heinrich Mitteis, in SZ, germanistische Abteilung (GA, ISSN 0323-4045), 63, 176.
  2. a b Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. Vandenhoeck u. Ruprecht, Göttingen 2. Auflage 1967, S. 322–347.
  3. Zur Frage der Trennung von droit écrit und droit coutumier: Die Rechtsgebiete gingen auf das unterschiedliche Verhältnis der fränkischen und der westgotischen Staatsgründungen zum römischen Reichsverband zurück.
  4. a b c Helmut Coing: Europäisches Privatrecht 1800–1914. München 1989. ISBN 3-406-30688-8. § 3 II., S. 12–14.
  5. Eine Sammlung des Gesetzesmaterials findet sich bei Jean Guillaume Locré de Roissy: La législation civile, commerciale, et criminelle de la France, ou commentaire et complément des Codes français. Ouvrage majeur de Locré, Bände I–XXXI (1827–1832).
  6. Zur Gesetzgebungsgeschichte, André Jean Arnauld: Les origines doctrinales du Code civil français. Paris 1969.
  7. Insbesondere durch den Art. 213, der die Gehorsamspflicht der Ehefrauen vorsah. Frauen erhielten wie selbstverständlich auch keinerlei Partizipationsrechte. Vgl. Christoph Sorge: Die Hörigkeit der Ehefrau. Entstehungsgeschichte und Entwicklungslinien von Art 213 Code civil 1804 sowie Kritik der französischen Frauenbewegung. In: Stephan Meder, Christoph-Eric Mecke (Hrsg.): Reformforderungen zum Familienrecht international. Band 1: Westeuropa und die USA (1830–1914). Köln u. a. 2015, S. 126–187.
  8. Adam Zamoyski: Napoleon: Ein Leben. C.H.Beck, 2018, ISBN 978-3-406-72497-8, S. 352.
  9. Helmut Coing: Europäisches Privatrecht 1800–1914, München 1989. Einleitung und § 3 I. S. 10–12.
  10. preußisches ALR, Code civil und ABGB
  11. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. Auflage. Beck, München 2006, Rnr. 266 und 267.
  12. Franz Wieacker: Das Sozialmodell der klassischen Privatgesetzbücher und die Entwicklung der modernen Gesellschaft (1953). Erneut abgedruckt in: Industriegesellschaft und Privatrechtsordnung, Kronberg 1975, S. 9 ff.
  13. Hans Schlosser: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. 10. Auflage. C.F. Müller Verlag / UTB 2005, ISBN 3-8252-0882-6. S. 111.
  14. a b c d Paul Koschaker: Europa und das Römische Recht. 4. Auflage, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung. München, Berlin 1966. S. 105 ff. (121).
  15. Eckhart G. Franz, Peter Fleck, Fritz Kallenberg: Großherzogtum Hessen (1800) 1806–1918. In: Walter Heinemeyer, Helmut Berding, Peter Moraw, Hans Philippi (Hg.): Handbuch der Hessischen Geschichte. Band 4.2: Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich (1806) 1815–1945. Die hessischen Staaten bis 1945 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63. Elwert. Marburg 2003. ISBN 3-7708-1238-7, S. 712.
  16. Der französische Code civil wurde in Belgien am 21. März 1804 eingeführt (Publikation am 3. September 1807, in-Kraft-treten am 13. September 1807), Gesetz No: 1804032150. Der Belgische Code civil hat im flämischen Teil Belgiens die Bezeichnung: "Burgerlijke Wetboek". Der belgische Code civil hat bis heute einen, dem französischen Code civil sehr ähnlichen, Aufbau.
  17. Ernst Landsberg: Die Verdrängung des rheinischen Fremdrechts. Bonn 1914, S. 12.; Hans-Peter Haferkamp: Der Einfluss des Code civil auf das Bürgerliche Gesetzbuch – Wissenschaftsgeschichtliche Komplementärbetrachtungen zur Studie von Dieter Strauch, in: forum historaie iuris. Artikel vom 2. Juni 2005. Rnr. 5.
  18. OLG Zweibrücken, Az.: 7 U 9/08; ähnlich OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 79/03; vgl. auch OLG Köln Az.: 27 U 223/92 u. a.
  19. Loi n° 2015-177 du 16 février 2015 relative à la modernisation et à la simplification du droit et des procédures dans les domaines de la justice et des affaires intérieures.
  20. Loi n° 2015-177 du 16 février 2015, Art. 8.
  21. Projet d'ordonnance portant réforme du droit des contrats, du régime général et de la preuve des obligations.
  22. Ordonnance n° 2016-131 du 10 février 2016 portant réforme du droit des contrats, du régime général et de la preuve des obligations.
  23. Ordonnance n° 2016-131 du 10 février 2016, Art. 9.
  24. Vgl. René Savatier: L'art de faire les lois. Bonaparte et le Code civil. Dalloz, Paris 1927, S. 5 (Google-Books; eingeschränkte Vorschau).
  25. Vgl. Charles-Tristan de Montholon: Récits de la captivité de l’empereur Napoléon à Sainte-Hélène, Bd. I, Paris: Paulin 1847, S. 401 (Google-Books).
  26. Vgl. Winfried Engler (Hrsg.): Texte zur französischen Romantheorie des 19. Jahrhunderts. (Sammlung romanischer Übungstexte 56). Max Niemeyer, Tübingen 1970, S. 32f (Google-Books; eingeschränkte Vorschau).