Rogatio
Das lateinische Wort
(vom Verb
, „befragen“, stammend) bezeichnet jeden Vorschlag an die Legislative, ist also gleichermaßen auf Gesetze (
) und Volksabstimmungen (Plebiszit) anwendbar. Dementsprechend gibt es die Ausdrücke
bei einem Vorschlag an das Volk, und
bei einem Gesetzesvorschlag (Sextus Pompeius Festus, s.v.
). Eine
ist somit ein vorgeschlagenes Gesetz oder ein vorgeschlagenes Plebiszit. Die Begriffe
beziehen sich auch auf eine Person, die der
für ein öffentliches Amt vorgeschlagen wird.[1] Die Form der
ist im Fall der
(siehe Adoption im Römischen Reich), die in der
getätigt wurde (
), bei
(v. 19) erhalten: sie beginnt mit den Worten „
“ und endet mit „
“. Der entsprechende Ausdruck der Zustimmung zur
seitens der souveränen Versammlung war
, der Ablehnung
[2]. Der Begriff
umfasst somit jede vorgeschlagene
, jedes Plebiszit und Privileg, ohne
gab es kein Gebot (
) des
oder der
. Andererseits wurden die Begriffe
,
und
oft unpassend bei der Bezeichnung der Gesetze benutzt[3], wurden sogar
, nachdem sie zum Gesetz geworden waren, weiterhin als
bezeichnet. Der Begriff
wird oft für die Maßnahmen der Volkstribunen benutzt, die zu Plebisziten führten, so dass manche Autoren (unsachgemäß) die
als einfaches Äquivalent zum Plebiszit sehen. Neben der Phrase
gibt es die Phrase
, um eine
vorzuschlagen, und
, um die Inhalte der vorgeschlagenen
zu veröffentlichen; die Phrase
wird auf die verfügende Körperschaft angewandt.
ist äquivalent zu
.
und
werden auf eine
angewandt, wenn sie zur
geworden ist[4]. Die auf die Gesetzgebung bezogenen Begriffe werden bei Ulpian (tit. 1 s3) so erklärt: „Eine
wird entweder
oder
genannt; sie wird
genannt, wenn sie aufgehoben wurde,
, wenn sie teilweise aufgehoben wurde,
, wenn sie ergänzt wurde, und
, wenn Teile geändert wurden.“ Eine folgende
änderte oder hob eine frühere
auf, wenn die beiden nicht konsistent waren. Es scheint auch ein Prinzip gewesen zu sein, dass eine
der Wirkungslosigkeit verfiel, wenn sie lange außer Gebrauch war (vgl.
xxi.63 und Cicero in
v.18). Verbleibt eine Abgrenzung der Wörter
und
.
wird bei Festus als ein Gebot des
definiert, das sich auf eine oder mehrere Personen (oder Sachen) bezieht, nicht aber auf alle. Das, was der
in Bezug auf alle Personen oder Sachen anordnet (
), ist eine
;
sagt,
sei ein
, das heißt, dass
nicht immer
ist,
aber
sein muss, wenn es einer gesetzgebenden
(
) vorgeschlagen (
) wurde. Entsprechend dieser Definition ist eine beschlossene
eine
; es gibt auch
, die keine
ist: dafür müssen wir eine Generalbezeichnung
annehmen, die die echte
und die
umfasst. Die Passage bei
wird von Göttling[5] korrigiert, jedoch beruht die Korrektur auf einem Missverständnis, sie verkehrt die klare Bedeutung bei
in Unsinn. Entsprechend Gallus’ Definition war die
dem
äquivalent, ein Begriff, der auf den Zwölf Tafeln auftaucht[6]; und es bezeichnet, nach
(Festus, s.v.
) eine Verordnung, die eine einzelne Person betrifft, was durch die Form des Wortes (privi-legium, „
“ ist gleichbedeutung mit „
“) angegeben wird. Das Wort
nach der Erläuterung des
, übermittelt keinen Begriff zum Charakter des gesetzlichen Maßnahme: es könnte eine Partei begünstigen oder auch nicht. Es wird allgemein von Cicero gebraucht im abfälligen Sinn (
, 17;
, 30;
,
23). Dementsprechend waren
in der Republik keine allgemeinen Gesetze oder Teile davon: sie tragen den Charakter einer Ausnahme von der allgemeinen Regel. Im
ist
der allgemeine Name für ein
.[7]
Literatur
- Wilhelm Liebenam: Rogatio. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I A,1, Stuttgart 1914, Sp. 999 f.
Anmerkungen
- ↑ Sallust, de bello Iugurthino29
- ↑ xxxi.6
- ↑ Gelliusx.20
- ↑ Digesten 35 tit.2 s1 Ad legem Falcidiam
- ↑ Göttling, K. W.: Geschichte der römischen Staatsverfassung von Erbauung der Stadt bis zu C. Cäsar's Tod. Halle (Waisenhaus) 1840, S. 310
- ↑ Cicero, de Legibusiii.19
- ↑ Savigny: System des heutigen römischen Rechts Berlin, 1840, Bd. I, S. 61