Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
Basisdaten | |
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Titel: | Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – |
Kurztitel: | Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch |
Abkürzung: | SGB XIV |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Fundstellennachweis: | 860-14 |
Erlassen am: | 12. Dezember 2019 (Art. 1 G vom 12. Dezember 2019, BGBl. I S. 2652) |
Inkrafttreten am: | §§ 38, 40, 91, 109, 113 Abs. 6 am 20. Dezember 2019; §§ 2, 31–37, 111–112, 115–116, 138 Abs. 7 am 1. Januar 2021; im übrigen am 1. Januar 2024 (Art. 60 G vom 12. Dezember 2019) |
Letzte Änderung durch: | Art. 49 G vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4026) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2025 (Art. 90 G vom 20. August 2021) |
GESTA: | H006 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (Abk.: SGB XIV) wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts erlassen. Es wird in Deutschland bis zum 1. Januar 2024 schrittweise das Recht der sozialen Entschädigung neu regeln. Zu diesem Zeitpunkt werden insbesondere das Bundesversorgungsgesetz (BVG) und das Opferentschädigungsgesetz (OEG) aufgehoben. Bereits rückwirkend zum 1. Juli 2018 sind einzelne Änderungen im BVG und OEG über höhere Waisenrenten, Überführungs- und Bestattungskosten sowie die Gleichstellung von in- und ausländischen Gewaltopfern in Kraft getreten.[1]
Geschichte
Das derzeit geltende soziale Entschädigungsrecht beruht auf dem Bundesversorgungsgesetz aus dem Jahr 1950, welches für Kriegsgeschädigte, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geschaffen wurde. Mehr als 70 Jahre nach Kriegsende gilt es als überholt. Das neue SGB XIV soll sich hingegen an den Bedürfnissen der Opfer von Gewalttaten und Terrorismus ausrichten und das Bundesversorgungsgesetz sowie das Opferentschädigungsgesetz ablösen. Als Auslöser für die durch das SGB XIV geplante Neuregelung des sozialen Entschädigungsrecht gilt der Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche im Dezember 2016.
Der ursprüngliche Entwurf für das Gesetz sah vor, es unter der Bezeichnung Dreizehntes Buch Sozialgesetzbuch zu erlassen. Das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales entschied dann jedoch, die Dreizehn im Gesetzestitel zu vermeiden.[2] Diese Entscheidung wurde als „Rücksicht auf Aberglauben“ kritisiert. Man habe die „Esoterik Einzelner“ nicht durch eine fortlaufende Gesetzesnummerierung verletzen wollen.[3]
Regelungen
Das SGB XIV soll die die Ansprüche von Personen regeln, die durch bestimmte schädigende Ereignisse unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Potenziell anspruchsberechtigt sollen auch Angehörige, Hinterbliebene und andere Personen sein, die den Geschädigten nahestehen oder nahestanden (§ 2 Abs. 1 und 2 SGB XIV).
Als schädigende Ereignisse im Sinne des Gesetzes gelten gemäß § 1 Abs. 2, §§ 14, 15 SGB XIV:
- körperliche Gewalttaten
- psychische Gewalttaten (z. B. Stalking)
- vorsätzliche Vergiftungen
- erhebliche Vernachlässigung von Kindern
- Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
- Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben
Als Leistungen der sozialen Entschädigung kommen Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen in Betracht (§ 26 Abs. 1 SGB XIV). Erleiden Personen bleibende Schäden, sieht das Gesetz monatliche Entschädigungszahlungen von bis zu 2000 Euro vor (§ 83 Abs. 1 SGB XIV).
Kritik
Anlässlich einer virtuellen Podiumsdiskussion der Kommission Soziales Entschädigungsrecht des Deutschen Sozialgerichtstages wiesen Referentinnen des SoVD darauf hin, dass Gewalt gegen Frauen innerhalb von Partnerschaften sowie im Internet und Versorgungsnotstände bei Frauenhäusern nicht hinreichend im Gesetzesentwurf berücksichtigt seien.[4]
Literatur
- Ulrich Becker: Soziales Entschädigungsrecht. Bestand, Grundsätze, Neuordnung. 1. Auflage. Baden-Baden 2018, ISBN 978-3-8452-9068-3, doi:10.5771/9783845290683.
- Dirk H. Dau: Der lange Weg vom RVG zum neuen sozialen Entschädigungsrecht – Ihre rechtliche Konstruktion und ihre rechtlichen Konstruktionsfehler. In: Sozialrecht aktuell. Sonderheft, 2017, S. 1–5 (nomos.de [PDF; 94 kB; abgerufen am 2. Februar 2019]).
- Andreas Kranig: Neuordnung des Sozialen Entschädigungsrechts – Zusammenführung mit der Gesetzlichen Unfallversicherung. In: Die Sozialgerichtsbarkeit. Nr. 2, 2019, S. 65–76.
- Svenja Nielsson: Die Zukunft des Sozialen Entschädigungsrechts? In: Die Sozialgerichtsbarkeit. Nr. 7, 2017, S. 378–388.
Weblinks
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts: Gesetzgebungsverfahren, Vorgangsablauf im DIP
Einzelnachweise
- ↑ Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. (PDF) Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 20. November 2018, S. 3, abgerufen am 15. Januar 2019.
- ↑ dpa: Neues Sozialgesetzbuch: Warum Arbeitsminister Hubertus Heil die 13 überspringt. In: Berliner Morgenpost. 11. Januar 2019, abgerufen am 14. Januar 2019.
- ↑ Stefan Schmitt: Das wird nicht vierzehn! Hubertus Heil meidet die 13. Diese Dummheit ist größer, als sie scheint. In: Die Zeit. Nr. 4, 17. Januar 2019, S. 31 (zeit.de).
- ↑ Digitale Gewalt gegen Frauen im Internet. In SoVD Zeitung - Soziales im Blick, Nr. 6/2021, S. 6