Schaiblishausen

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Schaiblishausen
Koordinaten: 48° 14′ 30″ N, 9° 46′ 4″ O
Höhe: 523 m ü. NN
Fläche: 5,6 km²
Einwohner: 223 (31. Dez. 2019)
Bevölkerungsdichte: 40 Einwohner/km²
Eingemeindung: 1. Januar 1973
Postleitzahl: 89584
Vorwahl: 07391

Schaiblishausen ist mit Bockighofen ein Teilort der Großen Kreisstadt Ehingen (Donau) im Alb-Donau-Kreis in Baden-Württemberg. Das Dorf wurde im Jahr 1973 nach Ehingen eingemeindet. Ortsvorsteher ist Herbert Brandl.

Geschichte

Im 13. Jahrhundert ist Schaiblishausen als „Husin“ dokumentiert. Der spätere Zusatz „Schaiblis“ geht wahrscheinlich auf die Niederadelsfamilie Schadwin zurück, die im Ort lebte. Es waren Dienstleute der Grafen von Berg, welche die Oberhoheit über Schaiblishausen hatten. Von den Grafen von Berg gingen die Rechte im Jahr 1343 an Österreich über. Später hatten hier die Klöster Marchtal und Urspring Güter. Im Jahr 1681 erhielten die Grafen Schenk von Castell zusammen mit der Herrschaft Berg-Schelklingen den Ort als Pfand und später auch als Lehen. Seit dem Jahr 1805 war Schaiblishausen ein Teil des Oberamtes Ehingen und gehörte somit zum Königreich Württemberg.

Der früheste Nachweis für die Schaiblishauser Kapelle ist aus dem Jahr 1492. Die Kapelle ist den Heiligen Magnus und Leonhard geweiht. Der heutige Bau stammt zu einem Großteil aus dem Jahr 1890.

Am 1. Januar 1973 wurde das Dorf zusammen mit Bockighofen nach Ehingen eingemeindet[1] und wurde dort einer von heute 17 Teilorten.

Literatur

  • Schaiblinshausen mit Bockighofen. In: Johann Daniel Georg von Memminger (Hrsg.): Beschreibung des Oberamts Ehingen (= Die Württembergischen Oberamtsbeschreibungen 1824–1886. Band 3). Cotta’sche Verlagsbuchhandlung, 1826, S. 196–197 (Volltext [Wikisource]).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Historisches Gemeindeverzeichnis für die Bundesrepublik Deutschland. Namens-, Grenz- und Schlüsselnummernänderungen bei Gemeinden, Kreisen und Regierungsbezirken vom 27.5.1970 bis 31.12.1982. W. Kohlhammer, Stuttgart/Mainz 1983, ISBN 3-17-003263-1, S. 527.