Staatlicher Rundfunk

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Als staatlichen Rundfunk bezeichnet man Hörfunk- oder Fernsehgesellschaften, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren Kontrolle eines Staates befinden. Neben öffentlich- und privatrechtlichen Sendern ist dies die dritte international verbreitete Organisationsform für Rundfunkanstalten.

Anders als beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk, der sich aus Gebühren finanziert und in Deutschland von einem Rundfunkrat kontrolliert wird, der die Interessen der Allgemeinheit bei der Programmgestaltung gewährleisten soll, unterstehen staatliche Sender unmittelbar einer Behörde.

Geschichte

Staatlicher Rundfunk ist vor allem in Afrika, Asien und Südamerika weit verbreitet. In den Vereinigten Staaten ist staatsfinanzierte Inlandspropaganda seit 1948 verboten. Entsprechend umstritten war der 2004 gegründete Pentagon Channel in den USA, der für die Allgemeinheit zu empfangen war. 2015 wurde das Angebot wieder eingestellt.

In Deutschland gab es zur Zeit des Nationalsozialismus (Großdeutscher Rundfunk) und der DDR staatliche Rundfunkgesellschaften. In der DDR waren es der Rundfunk der DDR (Hörfunk) und der Deutsche Fernsehfunk. In Westdeutschland setzte die US-amerikanische Besatzungsmacht durch, dass der Rundfunk als publizistisches Medium die Regierung kontrolliert und nicht umgekehrt. Gegen maßgebliche Kreise gerichtet, denen eine Rundfunkordnung nach dem Vorbild der Weimarer Republik (Reichs-Rundfunk-Gesellschaft) vorschwebte, heißt es in dem von Lucius D. Clay 1947 erlassenen „Befehl zur Errichtung regierungsunabhängiger Rundfunkeinrichtungen“:

„Es ist die grundlegende Politik der US-Militärregierung, daß die Kontrolle über die Mittel der öffentlichen Meinung, wie Presse und Rundfunk, verteilt und von der Beherrschung durch die Regierung freigehalten werden müssen. Demgemäß ist der Deutschen Post die Beteiligung am Rundfunk in der US-Besatzungszone mit Ausnahmen der folgenden Funktionen verboten worden: a) Einziehung der Rundfunkgebühren […]; b) Zurverfügungstellung der für den Rundfunk notwendigen Kabel; c) Unterhaltung eines Rundfunk-Entstörungsdienstes.“

Lucius D. Clay: Befehl zur Errichtung regierungsunabhängiger Rundfunkeinrichtungen, 1947[1]

Laut dem 1. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichts verlangt Art. 5 GG, dass der Rundfunk „weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird“, und schließt aus, dass „der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet.“

Auch wenn heute in Deutschland ein duales Rundfunksystem etabliert ist, in dem der öffentlich-rechtliche anstelle des staatlichen Rundfunks eine zentrale Rolle spielt[2], wird der Auslandssender Deutsche Welle als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts von Steuergeldern finanziert. Unter staatlichem Einfluss stehen ebenfalls die Mitarbeiterprogramme Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages (1990), Radio Andernach und Bundeswehr TV (2002), die sich nicht an die Allgemeinheit richten. Daneben werden oder wurden von deutschem Boden auch Programme staatlicher Rundfunkdienste anderer Staaten wie zum Beispiel das Programm des Auslandsdiensts der Stimme Russlands ausgestrahlt. Auch die Soldatensender AFN und BFBS gehören zu den ausländischen staatlichen Rundfunkdiensten, die von deutschem Boden aus senden.

Weblinks

Wiktionary: Staatsfernsehen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Ansgar Diller (Hrsg.): Rundfunk und Fernsehen in Deutschland. Texte zur Rundfunkpolitik von der Weimarer Republik bis zur Gegenwart. Für die Sekundarstufe (= Universal-Bibliothek 9587 Arbeitstexte für den Unterricht). Reclam, Stuttgart 1985, ISBN 3-15-009587-5, S. 82.
  2. Näheres dazu in den Artikeln Staatsferne und 1. Rundfunk-Urteil vom 28. Februar 1961.