Stationsäquivalente Behandlung
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Seit 2017 gibt es in Deutschland für Menschen mit einer psychiatrischen Erkrankung die Möglichkeit, eine Krankenhausbehandlung auch im häuslichen Umfeld durchführen zu lassen; sie wird im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) im § 115d als stationsäquivalente psychiatrische Behandlung (Abkürzung StäB) beschrieben. Die Regelung ermöglicht es, dass in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine psychiatrische Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich ist, statt einer vollstationären Behandlung eine gleichwertige Behandlung im häuslichen Umfeld der betroffenen Personen durch eine Klinik stattfinden kann.[1]
Grundsätzlich gelten für StäB die gleichen Aufnahmekriterien wie für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung.[2] Die Behandelnden in der psychiatrischen Einrichtung entscheiden über die Indikation für eine stationsäquivalente Behandlung. Dabei müssen vorher die Therapieziele festgelegt werden. Die Behandlung ist dabei unabhängig von der psychiatrischen Diagnose.
Voraussetzung für eine stationsäquivalente Behandlung ist die Eignung des häuslichen Umfelds für eine solche psychiatrische Behandlung. Damit ist beispielsweise gemeint, dass es die Möglichkeit eines Vier-Augen-Gespräches gibt. Auch müssen alle Personen, die im gleichen Haushalt leben, einer solchen Behandlung im häuslichen Umfeld zustimmen.[3]
Die stationsäquivalente Behandlung kann durch psychiatrische Krankenhäuser oder durch Allgemeinkrankenhäuser mit fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen durchgeführt werden, sofern diese eine regionale Versorgungsverpflichtung haben.
In der mobilen Behandlung hat die Therapie die gleichen Leistungen zu erbringen, wie sie auch in einer Behandlungsstation geleistet werden. Die fachärztlich geleiteten Behandlungsteams bestehen aus Ärzten, Psychologen, Pflegefachpersonen und Spezialtherapeuten.
Es muss durch eine Präsenz der entsprechenden Berufsgruppen sichergestellt sein. Tägliche Kontakte durch mindestens eine der beteiligte Berufsgruppen sind obligatorisch. Ebenso muss der tägliche Austausch der beteiligten Behandlungspersonen sichergestellt sein.
Das Krankenhaus ist verpflichtet für die Patienten 24 Stunden lang im Rahmen einer Rufbereitschaft telefonisch erreichbar zu sein.
Dokumentiert wird die Behandlung wie im stationären Bereich. Es darf keine Unterschiede in den Anforderungen an die Dokumentation geben.
Inzwischen bieten zahlreiche psychiatrische Krankenhäuser und psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern die stationsäquivalente Behandlung an. Die Erfahrungen sind überwiegend positiv.
Literatur
- Gerhard Längle, Martin Holzke, Melanie Gottlob, Svenja Raschmann: Psychisch Kranke zu Hause versorgen: Handbuch zur Stationsäquivalenten Behandlung (StäB). Erstveröffentlichung 2018, 2. Auflage, Stuttgart 2022.
Einzelnachweise
- ↑ https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/115d.html
- ↑ Lambert, M., Karow A., Gallinat J et al. Evidenzbasierte Implementierung von stationsäquivalenter Behandlung, Psychiatrische Praxis 2018; 45: 122-123 zitiert in Assion H.J., Hecker H.: StäB in einer Großklinik, Nervenheilkunde 2020; 39: 720-724
- ↑ https://www.dkgev.de/fileadmin/default/2017-12-19_UMSETZUNGSHINWEISE_ZUR_VEREINBARUNG_STATIONSAEQUIVALENTE_BEHANDLUNG.pdf