Straßenbaulast

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Als Straßenbaulast bezeichnet man sämtliche mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von Straßen und Wegen zusammenhängenden Aufgaben und Pflichten. Verantwortlich für die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten ist der sogenannte Straßenbaulastträger. Der Begriff der Straßenbaulast ist rechtssystematisch nicht mit sonstigen Baulasten verwandt.

Die Straßenbaulast bezieht sich nicht nur auf die Straße bzw. den Weg als solches, sondern erstreckt sich auch auf die zugehörige Straßenausstattung, Bauwerke (wie etwa Brücken, Tunnel, Lärmschutzwände) sowie straßenbegleitende Grün- und Gehölzflächen.

Straßenbaulastträger

Markierungsstein zur Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche für die Straßenbaulast zwischen Reich und Kommune in Wiesbaden-Schierstein

In Deutschland obliegt die Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) grundsätzlich dem Bund (§ 5 Bundesfernstraßengesetz). Sofern es sich bei Ortsdurchfahrten um Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen handelt, wird die Straßenbaulast auf die Gemeinde übertragen. Diese Übertragung ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde und unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern. Diese Regelungen sind in den jeweiligen Straßengesetzen der Bundesländer festgehalten. Zuständig für die Verwaltung der Bundesfernstraßen sind gemäß Art. 90 Grundgesetz die Bundesländer (Bundesauftragsverwaltung). Träger der Straßenbaulast von Landes- bzw. Staatsstraßen sind ebenfalls die Länder. Die Kreisstraßen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Landkreise. Für die übrigen öffentlichen Straßen liegt die Straßenbaulast bei den Kommunen.

In Österreich stellt sich die Aufteilung der Straßenbaulast ähnlich dar. Für den Bau und Unterhalt von Autobahnen und Bundesstraßen ist gemäß Bundesstraßengesetz der Bund verantwortlich, bei Landesstraßen die Länder. Das übrige Straßennetz, sofern es nicht in privater Hand ist, fällt den Gemeinden zu.

Die Straßenbaulast in der Schweiz obliegt den Kantonen, der Bund hat als oberste Aufsichtsbehörde das Recht, über die Nationalstrassen zu befinden (Art. 83 Bundesverfassung). Für Straßen, die weder den Kantonen (Kantonsstrasse) noch dem Bund zugeteilt sind, liegt die Straßenbaulast bei den Gemeinden.

Siehe auch