Strahlmittel

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Strahlmittel sind die beim Strahlen (auch Sandstrahlen und Kugelstrahlen) eingesetzten Hilfsstoffe.

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Synthetisches Strahlmittel aus Kunststoff

Als Strahlmittel werden zum Beispiel Schrot, Kies, Stahlkies, Glaskugeln oder Drahtabschnitte aus Hartguss, Stahlguss oder Stahl eingesetzt. Nach der BGR 500 (früher VBG 48) „Strahlarbeiten“ ist die Verwendung von Quarzsand als Strahlmittel unzulässig, da der entstehende feine Sandstaub Silikose verursachen kann. Als Strahlmittel wird sowohl kugeliges als auch kantiges Material verwendet. Für das Strahlmittel sind metallische und mineralische Stoffe sehr gebräuchlich, während synthetische oder pflanzliche eher selten angewendet werden. Bei den mineralischen und synthetischen Strahlmitteln haben einzelne Körner fast immer eine vieleckige Form mit scharfen Kanten. Keramik- und Glasperlen stellen mit ihrer kugeligen Form dabei eine Ausnahme dar. Zu den mineralischen Strahlmitteln gehören Keramik- und Glasperlen, Granatsand und alle Sorten von Korund (Aluminiumoxid Al2O3). Zu den synthetischen Strahlmitteln gehören die Kunststoffe, zu den pflanzlichen Strahlmitteln Nussschalen, Apfelkerne oder Kork. Die Körner der metallischen Strahlmittel können eine kugelige (wird auch als Shot oder Schrot bezeichnet), zylindrische (Drahtkorn) oder aber eckige oder kantige (wird auch Grit oder Kies genannt) Form aufweisen.

Immer größere Bedeutung erlangt in letzter Zeit Trockeneis (CO2) in Form von Pellets. Trockeneisstrahlen hat den Vorteil, dass es nicht abrasiv ist und rückstandsfrei zu Gas sublimiert, sodass nur der abgetragene Schmutz entsorgt werden muss. Aus diesem Grund wird es häufig als Wirkmedium bei der Reinigung im industriellen Bereich verwendet.

Prüfung von Strahlmitteln

Die Prüfung von Strahlmitteln erfolgt auf Basis der DGUV Regel 100-500 (früher BGR 500) "Betreiben von Arbeitsmitteln". Diese stellt verbindliche Regelungen für die Verwendung von Strahlmitteln zusammen und definiert die maximalen Gehalte an gefährlichen Stoffen in Strahlmitteln. Die Obergrenze von 2 Masseprozent gilt für die Summe der Anteile von Antimon, Blei, Cadmium, Zinn, Arsen, Beryllium, Kobalt, Nickel und deren Verbindungen sowie Chromate. Dieselbe Grenze wurde für den maximalen Anteil von silikogenen Komponenten (Quarz, Cristobalit, Tridymit) festgelegt. Bei Arsen, Beryllium, Kobalt und Nickel und deren Verbindungen sowie Chromaten liegt die Grenze jeweils bei 0,2 Masseprozent, bei Beryllium, Kobalt, Cadmium und deren Verbindungen sowie Chromaten im Einzelnen bei 0,1 Masseprozent. Die DGUV Regel 100-500 enthält keine Angaben zu einer regelmäßigen Überprüfung der genannten Forderungen.[1]

Literatur

  • Waldemar Gesell: Ersatz von Quarzsand als Strahlmittel. Westdeutscher Verlag, Köln Opladen 1960.
  • Max Vater: Beitrag zur Prüfung metallischer Strahlmittel. Springer Fachmedien GmbH, Wiesbaden 1965.
  • Waldemar Gesell: Zu Fragen der Strahlmittelprüfung. Springer Fachmedien GmbH, Wiesbaden 1961.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA): Prüfung von Strahlmitteln. Abgerufen am 30. März 2021.