Tu quoque

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Als Tu-quoque-Argument (lateinisch tu quoque ‚auch du‘) wird der argumentative Versuch bezeichnet, eine gegnerische Position oder These durch einen Vergleich mit dem Verhalten des Gegners zurückzuweisen. Es kann als Variante des Argumentum ad hominem verstanden werden[1] und kommt insbesondere gegen moralische Bewertungen oder Vorschriften zum Einsatz.[2] Der Ursprung liegt in Caesars letzten Worten

καὶ σύ, τέκνον

, überliefert von Sueton (Kaiserviten I, 82).

Beispiel
A: „Du solltest weniger trinken.“
B: „Du trinkst doch selbst zu viel!“

Analyse

Beim tu quoque-Argument wird die moralische Berechtigung, eine Behauptung oder Vorschrift aufzustellen, in Frage gestellt gemäß dem Prinzip, dass ein Verhalten oder eine Ansicht, die jemand bei sich selbst oder anderen billigt, von diesem weder allgemein noch in Einzelfällen bei anderen getadelt oder zurückgewiesen werden darf. In einem zweiten Schritt wird behauptet, dass die aufgestellte Behauptung falsch ist, da sie zu Unrecht vorgebracht wurde, oder zumindest zurückgenommen werden muss und im weiteren Verlauf der Argumentation nicht verwendet werden darf.[2]

Dieser zweite Schritt des Tu-quoque-Arguments ist ein logischer Fehlschluss, da allein aus dem Fehlen der moralischen Berechtigung zu einer Forderung oder Behauptung nicht deren Falschheit folgt. Aber auch die moralische Berechtigung kann nicht wirksam bestritten werden, wenn der, dem das Argument entgegengehalten wird, seine Meinung oder sein Verhalten aus gutem Grund geändert hat oder eine Ausnahme geltend machen kann. Die Argumentationsfigur eignet sich vor allem dazu, die moralische Autorität zu untergraben. Ein Tu-quoque-Argument ist daher umso wirkungsvoller, je mehr sich der Gegner als moralisch überlegen präsentiert hat.[3]

Tu-quoque-Einwand im Recht

Ein tu quoque kann jedoch angemessen sein, wenn es um die Berechtigung einer Forderung geht, sofern diese nur privatrechtlich begründet ist. So kann nach deutscher Rechtsprechung ein Tu-quoque-Einwand gegen Forderungen der anderen Vertragspartei zulässig sein, wenn diese sich selbst nicht an den Vertrag hält.[4] Wegen der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung wirkt sich die Vertragsuntreue einer Partei auf ihre Forderungen aus dem Vertrag aus.[5] Beispielhaft hierfür ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. Auch im Arbeitsrecht kann tu quoque eine Rolle spielen. So kann etwa gegen die nicht wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage im Einstellungsgespräch keine Klage erhoben werden, wenn die Frage selbst nicht rechtmäßig war – aus einem anderen gegenüber begangenen Unrecht (unstatthafter Frage) kann kein Recht (auf wahrheitsgemäße Beantwortung dieser Frage) erwachsen, sondern gar das Recht auf Lüge. Für solche Zusammenhänge ist auch der englische Ausdruck

unclean hands

üblich geworden.[6] Dies gilt jedoch nur bei bestehenden vertragsrechtlichen Verhältnissen zwischen zwei Parteien. Anders – auch angesichts der zentralen Staatsgewalt – die Lage allgemein im öffentlichen Recht, inklusive des Strafrechts: So gibt es etwa kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. Im Wettbewerbsrecht gilt es gemäß aktueller Rechtsprechung nicht.[7]

Im Völkerrecht spielt das Tu-quoque-Argument im Zusammenhang mit dem dort herrschenden Prinzip der Reziprozität eine beachtliche Rolle.[8]

Auch die Verteidigung bei den Nürnberger Prozessen gebrauchte das Argument.

Siehe auch

Literatur

  • Jonas Pfister: Werkzeuge des Philosophierens (= Reclams Universal-Bibliothek. Nr. 19138). Reclam, Stuttgart 2013, ISBN 978-3-15-019138-5, S. 126 f.
  • Sienho Yee: The Tu Quoque Argument as a Defence to International Crimes, Prosecution or Punishment. In: Chinese Journal of International Law. Band 3, Nr. 1, 2004, S. 87–134, doi:10.1093/oxfordjournals.cjilaw.a000519 (englisch). (PDF)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Douglas Walton: Ad hominem arguments (Studies in rhetoric and communication). 4. Auflage. Tuscaloosa, Alabama University Press, Alabama 1998, ISBN 978-0-8173-0922-0, S. 2 (englisch, eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  2. a b Hubert Schleichert: Wie man mit Fundamentalisten diskutiert, ohne den Verstand zu verlieren. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2005, ISBN 978-3-406-42144-0, S. 47 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. Hubert Schleichert: Wie man mit Fundamentalisten diskutiert, ohne den Verstand zu verlieren. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2005, ISBN 978-3-406-42144-0, S. 74 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. BGH, Urteil vom 13. November 1998, Az. V ZR 386/97, NJW 1999, 352.
  5. Gunther Teubner: Gegenseitige Vertragsuntreue. Rechtsprechung und Dogmatik zum Ausschluß von Rechten nach eigenem Vertragsbruch. Mohr Siebeck, Tübingen 1975, ISBN 3-16-637411-6, S. 108.
  6. Artikel tu quoque im Glossar von lexexakt.eu, online, abgerufen am 20. Oktober 2020
  7. Vgl. etwa LG Berlin, Urteil vom 17. September 2002, Az. 103 O 102/02, Volltext.
  8. Lothar Philips: Über Relationen – Im Rechtsleben und in der Normlogik. In: Rechtstheorie 1981, Beiheft 3, S. 123, 127.