Umlaufgitter
Ein Umlaufgitter oder eine Umlaufsperre, nach DIN 18040-3 Umlaufschranke(n)[1] (umgangssprachlich Drängelgitter) ist eine Anordnung von Gittern, die am Ende eines Weges oder auf einem Weg als Barriere wirken. Um dem Weg zu folgen, müssen die Gitter in Form einer Schlangenlinie oder Z-förmig umlaufen oder umfahren werden. Es gibt unterschiedliche Anordnungen, beispielsweise als Durchlass in einem Gitter, vor dem ein zweites Gitter als Sperre steht, oder als zwei ineinanderkämmende U-förmige Teile.
Zweck
Umlaufgitter dienen in der Regel zwei unterschiedlichen Zwecken. Einerseits bremsen sie Fußgänger und Radfahrer aus, beispielsweise an Ausgängen von Schulen und Kindergärten, damit Kinder nicht auf die Fahrbahn stürmen, oder an Radwegen, die Hauptstraßen kreuzen. Sie dürfen aber „nur an Querungsstellen mit schlechten Sichtverhältnissen oder stärkerem Kfz-Verkehr (Sammelstraßen und Hauptverkehrsstraßen)“ eingesetzt werden[2]. Andererseits werden Umlaufgitter an Bahnübergängen für Fußgänger und Radfahrer eingesetzt.
Umlaufsperren können mit einem Lichtsignal oder Andreaskreuz kombiniert werden. Im Gegensatz zum beschrankten Bahnübergang gibt es keine vorgesehene Wartezeit, der Passierende ist lediglich, durch Verlangsamung und Blickwendung im Umlauf weiter induziert, zur Vorsicht aufgerufen. Das geradlinige, mitunter gedankenlose, schnelle Queren der Gefahrenstelle soll so verhindert werden, auf die Gefahr wird aufmerksam gemacht, ohne den Fußgänger real zu behindern. Im Gegensatz zur Über- oder Unterführung handelt es sich um einen höhengleichen Bahnübergang. An manchen Bahnübergängen sind Tonsignale üblich.
Insbesondere bei Kreuzungen mit zweigleisigen Straßenbahnstrecken sind Umlaufsperren so angeordnet, dass ein Fußgänger vor Verlassen der Sperre entgegen der Regelfahrtrichtung des näheren Gleises schaut, und die Gleise danach leicht diagonal queren muss, wobei er entgegen dem anderen Gleis schaut.
Kritik
In der Praxis haben Umlaufgitter immer unerwünschte Nebenwirkungen. Oftmals sind sie nicht oder nur unter Schwierigkeiten von Rollstuhlfahrern, Kinderwagen, Fahrrädern mit Anhänger, Lastenrädern und Tandems passierbar.
Auch mit normalem Rad, Korb oder breitem Lenker ist die Querung oft schwierig, erfordert oder erzwingt das Absteigen, und ist selbst dann zu Fuß, neben dem Rad schiebend, aufgrund der zur Verfügung stehenden Breite und Kurvenradien umständlich und bisweilen schwierig.
An häufiger befahrenen, schlecht konstruierten Umlaufsperren bildet sich so bei Gelegenheit zuweilen ein Ausweichverkehr, der einen Trampelpfad erzeugt oder wo die danebenliegende Fahrbahn genutzt wird.
Die Konzentration auf das Durchfahren einer Umlaufsperre mit dem Fahrrad kann dazu führen, dass Radfahrer nicht ausreichend auf eine zu querende Fahrbahn oder Bahnlinie achten oder achten können.
Radfahrer oder Personen mit langen Gepäckstücken können durch den engen Kurvenaußenradius auch beim Verlassen des Gefahrenbereiches diesen teilweise nicht entsprechend der eingeplanten Zeit räumen. Zwar sehen sowohl die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA, unter 11.1.10) als auch die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA, unter 4.1.2 für Rollstuhlfahrer) einen Mindestabstand zwischen Umlaufsperre und zu querender Straße bzw. Gleisanlage von 3 m vor, der jedoch wie auch andere der Vorgaben nicht immer eingehalten wird. Außerdem ist der Abstand für längere Fahrräder und Fahrräder mit Anhänger nicht ausreichend und verhindert teilweise, dass Fußgänger die Bahnstrecke schon von vor der Umlaufsperre aus überblicken können. ERA und EFA skizzieren zudem die Umlaufsperren nur für den Fall separater Wege, die auf den zu querenden Verkehrsweg treffen. Die Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (EAÖ, unter 7.1), die Umlaufsperren zwischen Fahrbahnen und (Straßen-)Bahnstrecke skizzieren, sehen nach wie vor auch in der neuesten Fassung von 2013 keine solchen Mindestabstände zu Fahrbahn oder Bahn vor. Im Text wird aber gefordert: „Die EFA, die RiLSA sowie die H BVA sind zu beachten.“ (H BVA = Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen).
Schlecht sichtbare oder unzureichend farblich gekennzeichnete Sperren können von Ortsfremden bei nächtlicher oder zu schneller Fahrt übersehen werden, was zu einer Kollision führen kann.
Verwandte Anordnungen
Die weitläufigen Anordnungen von Absperrungen aus Geländern oder Absperrgurten, die an Abfertigungsschaltern, großen ortsfesten Fahrgeschäften etc. die Warteschlangen kanalisieren, gehören im weitesten Sinne ebenso zu den Umlaufgittern wie die Wellenbrecher in großen Veranstaltungsräumen.
Viehgitter und Zauntritte sind manchmal ähnlich, als Durchschlupf, als starres oder bewegliches Kissing Gate, konstruiert. Hier können Wanderer passieren, während etwa Milchvieh im Gelände, auf der Wiese oder Weide verbleibt.
In Großlaboren und in der Filmfabrikation dienen bzw. dienten ähnliche Umläufe bisweilen dem Zugang zum Dunkel- oder Dunkelkammerbereich, Licht wird durch dieses U-förmige Gangstück, einer schwarz gestrichenen Lichtfalle, ausgesperrt.
Insbesondere in öffentlichen oder stark frequentierten Gebäuden können türlose Durchgänge durch entsprechende Gestaltung baulich beruhigt, lärmgedämmt werden. Lüftungsanlagen sind manchmal analog ausgelegt.
Im militärischen Bereich dienten abgewinkelte Zugänge zu Kasematten oder Bunkern dem Geschoss- oder Splitterfang. Der Raum vor Stadt- oder Burgtoren bzw. der Raum zwischen den inneren und äußeren Toren von Mauer oder Wallanlagen ist zur Verteidigung häufig als Umlauf ausgebildet. Ähnliche Gestaltungsmerkmale und Gründe finden sich manchmal bei den durch Grabenwehr oder Türmen unterteilten Wällen, Festungsgraben und Burgmauern und bei den in kurze Abschnitte unterteilten Schützengräben des Ersten Weltkriegs.
Mindestbreiten
Soweit Umlaufgitter aus Gründen der Verkehrssicherheit eingesetzt werden müssen, sehen die DIN 18040-3[1], die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen und die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen Mindestbreiten vor, damit die Umlaufsperren passierbar sind. Insbesondere soll ein „bequemes und sicheres Durchfahren mit Rollstühlen […] oder einem Fahrradanhänger ohne Rangieren möglich sein“. Der Mindestabstand der Umlaufgitter voneinander muss mindestens 1,50 Meter betragen, Überlappungen der Gitter dürfen nicht auftreten. Die Mindestbreiten der Ein- und Ausgänge sind in ERA bzw. EFA und DIN 18040-3 unterschiedlich definiert. In ERA und EFA sind die in der nebenstehenden Tabelle angegebenen Mindestbreiten in Abhängigkeit von der Breite des Weges angegeben. In DIN 18040-3 ist in einer Abbildung zwar eine Breite von 90 Zentimetern als Mindestmaß eingetragen. Die geforderte Breite der Ein- und Ausgänge ergibt sich jedoch in Zusammenhang mit dem ebenfalls zu erfüllenden Mindestmaß einer Bewegungsfläche von 150 x 150 cm für den notwendigen Richtungswechsel in der Umlaufsperre.
Sowohl ERA 2010 und EFA 2002 schreiben einen Mindestabstand zum zu querenden Verkehrsweg von 3,0 m vor, damit sich laut EFA Rollstuhlfahrer „nach dem Durchfahren der Schranke ganz auf den Querungsvorgang […] konzentrieren“ können beziehungsweise laut ERA vermieden wird, „dass Radfahrer erst auf dem zu querenden Verkehrsweg zu stehen kommen.“
Siehe auch
Weblinks
- Hinweise für die sichere Aufstellung von Umlaufsperren (Drängelgitter) und Pfosten (Memento vom 28. Juli 2017 im Internet Archive), ADFC Bergstraße
- Umlaufsperren und Hindernisse auf Radwegen (Memento vom 24. April 2021 im Internet Archive), Arbeitshilfe des ADFC NRW (PDF, 108 KB)
Einzelnachweise
- ↑ a b DIN 18040-3 – Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
- ↑ EFA - Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen. FGSV-Verlag, Köln, 2002. Kap. 4.1.2 Umlaufsperren