Wahlaristokratie

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Wahlaristokratie ist ein von Jean-Jacques Rousseau im Jahre 1762 geprägter Begriff[1] (französisch Aristocratie élective[2]) für die heutige repräsentative Demokratie, die Demokratie der Moderne.[3] Rousseau grenzte diese Wahlaristokratie von der „natürlichen“ und der „Erbaristokratie“ ab.[1] Er selbst hingegen sieht die Souveränität unveräußerlich, nicht delegierbar und unteilbar beim Volk, jede Übertragung auf andere sei unzulässig. Die heutigen „Demokratien“ hätte er wegen der Achillesferse der Repräsentation des Volkes durch Gewählte abgelehnt.[4]

Auch Mitte des 19. Jahrhunderts sah Staatsrechtler Bluntschi die „repräsentative (moderne) Demokratie“ als Wahlaristokratie, da deren Repräsentanten des Volkes nicht mittels Losverfahren aus seiner Mitte kommen, sondern durch „die aristokratische Form der Wahl“ aus einer „auserwählten Minderheit“ der „Bessern und Fähigeren“ bestimmt werden, die Ungleichheit der Menschen sei dabei die Voraussetzung.[5] In dieser um das aristokratische Element ermäßigten repräsentativen Demokratie erkennen die Wahlaristokraten das Volk zwar als herrschend an, aber sie übten in seinem Namen doch meist die Herrschaft über die Menge aus.[5] Meyers Konversations-Lexikon von 1885 ordnete ein, dass die repräsentative Demokratie nicht zu Unrecht als Wahlaristokratie bezeichnet wurde.[6]

Die Wahlaristokratie ist nicht zu verwechseln mit der Wahlmonarchie.

Unterschiede zur Demokratie

Die Wahlaristokratie unterscheidet sich je nach Autor von einer Demokratie in einem oder mehreren Punkten durch:

  • Kleine Gruppe herausgehobener Persönlichkeiten statt Volksversammlung oder -vertretung,[1]
  • Wahl- statt Losverfahren,[5]
  • Freies statt Imperatives Mandat,[7]
  • Fehlen jeder inhaltlichen Verantwortlichkeit statt Strafbarkeit bei Verletzung der Interessen des Volkes.[8]

Literatur

  • Jean-Jacques Rousseau: Du Contract Social; Ou Principes Du Droit Politique. Rey, Amsterdam 1762.
  • Karl Heinrich Heydenreich: Grundsätze des natürlichen Staatsrechts und seiner Anwendung – nebst einem Anhange staatsrechtlicher Abhandlungen. Band 2. Weygand, Leipzig 1795, OCLC 315266437, Zweyter Theil – Grundsätze der Anwendung des natürlichen Staatsrechts. – 1. Ueber die Regierungsformen – A. Rechtsgrundsätze in Beziehung auf die Wahlreiche. – II. Die Wahlaristokratie., S. 133–136 (201 S.).
  • Johann Caspar Bluntschli: Allgemeines Staatsrecht. Verlag der literarisch-artistischen Anstalt, München 1852, OCLC 1198012584, Viertes Buch, Neuntes Capitel. B. Die repräsentative (moderne) Demokratie, S. 177–182 (717 S.).

Einzelnachweise

  1. a b c Jean-Jacques Rousseau: Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechtes, Buch 3, Kapitel 5
  2. Jean-Jacques Rousseau: Du contract social, ou, Principes du droit politique, Amsterdam 1762, Livre III, Chapitre V, Seite 153
  3. a b c Johann Caspar Bluntschli: Allgemeines Staatsrecht. Verlag der literarisch-artistischen Anstalt, München 1852, OCLC 1198012584, Viertes Buch, Neuntes Capitel. B. Die repräsentative (moderne) Demokratie, S. 178 (Hervorhebung Zitat gemäß Original): „und wenn auch allen Bürgern aller Classen in der repräsentativen Demokratie der Zutritt zu den Würden und Aemtern des Staates eröffnet wird, so ist doch das Loos als ein Mittel die Einzelnen zu Würdeträgern und Beamten zu bezeichnen, überall verworfen, und die aristokratische Form der Wahl allgemein eingeführt worden. Ich sage, […], mit Absicht: die ‚aristokratische‘ Form der Wahl, denn sie setzt die Unterscheidung und den Vorzug der Bessern und Fähigeren vor der Menge, d. h. die Ungleichheit voraus. Es ist somit die repräsentative Demokratie immer ermäßigt durch das aristokratische Element einer auserwählten Minderheit, durch eine Wahlaristokratie, welche zwar das Volk als das höhere und herrschende anerkennt, aber in dessen Namen doch in der Regel über die Menge die Herrschaft ausübt.“
  4. Ideen zu einer guten Staatsverfassung und Regierung. Weber, München 1802, OCLC 1046210635, I. Anordnung der Staatsämter. § 27., S. 24 f. (156 S.): „In repräsentativen Demokratien wird die Staatsgewalt durch Volksrepräsentanten ausgebübt; diese sind nun entweder von jenen, welche sie zu dieser Würde gewählet und ernennt haben, unabhängig oder nicht, und daher verpflichtet, das ihnen aufgetragene Amt nach der Instruktion und Weisung der Wählenden oder Committenten zu verwalten, und ihnen, so oft sie es verlangen, über ihre Amtsverrichtungen Rede und Antwort zu geben; im letzten Fall ist das Volk allerdings der Souverain, und die Regierungsform demokratisch; im ersten Fall aber scheint sich die festgelegte Regierungsform der Wahlaristokratie zu nähern; das Volk kann nicht mehr als Souverain ausgesehen werden, weil es von der Ausübung der Staatsgewalt völlig ausgeschlossen ist, und nur die Ehre hat, den Souverain durch Wahl zu ernennen.“
  5. Karl Heinrich Heydenreich: Grundsätze des natürlichen Staatsrechts und seiner Anwendung – nebst einem Anhange staatsrechtlicher Abhandlungen. Band 2. Weygand, Leipzig 1795, OCLC 315266437, II. Die Wahlaristokratie., S. 135: „In Rücksicht ihrer sind weder der ganze Rath noch seine Glieder responsabel.“