Militärgerichtsbarkeit (Nationalsozialismus)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
(Weitergeleitet von Wehrmachtjustiz)

Die nationalsozialistische Führung des Deutschen Reichs führte die 1920 abgeschaffte Militärgerichtsbarkeit (Militärjustiz) zum 1. Januar 1934 wieder ein. Ihr waren Soldaten und Beamte der Reichswehr (ab 1935 Wehrmacht) unterworfen, nach Beginn des Zweiten Weltkriegs auch Kriegsgefangene und alle Personen im Operationsgebiet der deutschen Truppen. Das Reichskriegsgericht als höchste Instanz der Wehrmachtjustiz war ab 1936 zuständiges Gericht für Fälle von Hoch- und Landesverrat.

Rechtslage

Die Wiedereinrichtung der Militärjustiz zum 1. Januar 1934 erfolgte durch das „Gesetz über Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit“ vom 12. Mai 1933,[1] der „Bekanntmachung des Wortlauts der Militärstrafgerichtsordnung und des Einführungsgesetzes dazu“ vom 4. November 1933 und den „Ausführungsbestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung“ vom 21. November 1933.[2] Die materiellrechtlichen Regelungen sowie die Verfahrensvorschriften in ihrem jeweiligen Kern entsprachen durchaus den damaligen internationalen Standards. Das änderte sich aber, da die Gesetze und Ausführungsbestimmungen in den folgenden Jahren mehrfach geändert und erweitert wurden.[3]

Rechtsgrundlage der Verfahren während des Zweiten Weltkriegs bildeten das erstmals 1872 erlassene Militärstrafgesetzbuch (MStG) für das Deutsche Reich in seiner Neufassung vom 10. Oktober 1940[4] sowie zwei 1938 erlassene, aber erst im August 1939 bekanntgegebene Verordnungen, die Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) und Kriegsstrafverfahrensordnung (KStVO).[5] Sie gaben den Militärjuristen „praktisch unbegrenzte Möglichkeiten, gegen ‚innere und äußere Feinde‘ vorzugehen.“[6] So wurde der Strafrahmen für zahlreiche Delikte verschärft. Waren es vor 1933 drei Tatbestände, bei denen auf Todesstrafe erkannt werden konnte, erhöhte sich die Zahl bis 1944 auf vierundvierzig, darunter der neue Straftatbestand „Zersetzung der Wehrkraft“ (§ 5 KSSVO). Mit dieser Bestimmung konnte jede politische Äußerung gegen die Staatsführung mit dem Tod bestraft werden. 1991 urteilte das Bundessozialgericht, dass es sich dabei um eine „rechtsstaatswidrige Entartung der Todesurteilspraxis“ gehandelt habe.[7]

Mit dem Kriegsgerichtsbarkeitserlass des Oberkommandos der Wehrmacht für das Gebiet „Barbarossa“ vom 13. Mai 1941 wurde den Kriegsgerichten die Gerichtsbarkeit gegen Zivilpersonen entzogen, die im östlichen Kriegsgebiet gegen die Sowjetunion der deutschen Wehrmacht Widerstand leisteten oder dessen verdächtig waren. Stattdessen wurde die „Bestrafung“ und sogenannte Befriedung der Zivilbevölkerung den jeweiligen Militäreinheiten übertragen, was in der Praxis zu Terrormaßnahmen gegen Zivilisten im Rahmen der „Partisanenbekämpfung“ führte, so zu Geiselnahmen, verfahrenslosen Massenhinrichtungen, Brandschatzungen und Plünderungen. Gleichzeitig wurde der Strafverfolgungszwang (Legalitätsprinzip) gegen Wehrmachtangehörige wegen dabei begangener Übergriffe aufgehoben und damit die besetzten Gebiete in einen nahezu rechtsfreien Raum verwandelt. Der Barbarossa-Erlass verstieß in Teilen gegen das Kriegsvölkerrecht und erfüllt in seinen wesentlichen Bestimmungen den Strafbestand der Rechtsbeugung, war also schon zum Zeitpunkt seiner Herausgabe rechtswidrig.[8] Die Straf- und Verfahrensgrundlagen des Militärgerichtswesens wurden in den Kriegsjahren noch mehrfach durch Ergänzungen und Durchführungsverordnungen weiter verschärft. Dadurch entwickelte sich die Praxis der Wehrmachtjustiz, so der Wehrrechtler Hans Georg Bachmann, zum „Terror in Gesetzesform“.[3]

Auch nach der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht am 8. Mai 1945 und in Kriegsgefangenschaft haben zahlreiche Kriegsgerichte ihre Tätigkeit fortgeführt, teilweise mit alliierter Billigung.[9][10] Die NS-Militärjustiz wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 des Alliierten Kontrollrats für Deutschland vom 20. August 1946 (Auflösung der Wehrmacht) aufgehoben.[11] Durch die beiden Änderungsgesetze des 1998 verabschiedeten NS-Unrechtsurteileaufhebungsgesetzes wurden 2002 und 2009 in zwei Schritten alle Urteile der NS-Kriegsgerichte gegen Deserteure, Homosexuelle, Wehrdienstverweigerer, „Wehrkraftzersetzer“ und „Kriegsverräter“ für unrechtmäßig erklärt und pauschal aufgehoben.[12]

Organisation und Umfang

Die NS-Wehrmachtgerichte waren in die militärische Organisation eingegliedert. Eingeführt wurden 1934 zunächst „Kriegsgerichte“ als erste Instanz und „Oberkriegsgerichte“ als Berufungsgerichte. Revision gegen Urteile der Oberkriegsgerichte sollten vor einem speziellen Senat des Reichsgerichts erfolgen.[13] Oberste Instanz zur Aburteilung von Hoch- und Landesverrat wurde ab dem 1. Dezember 1934 zunächst der Volksgerichtshof.[14] Durch Gesetz vom 26. Juni 1936 und die Verordnung vom 5. September 1936 wurde schließlich als Oberster Gerichtshof der Wehrmacht das Reichskriegsgericht errichtet.[15] Das Reichskriegsgericht war bis Kriegsbeginn Revisionsgericht, danach war es ausschließlich für die Aburteilung von Staatsschutzdelikten zuständig.[3]

1934 waren zunächst deutlich weniger als 20 Kriegsgerichte geplant. Durch den Ausbau der in sieben Divisionen organisierten 115.000 Mann der Reichswehr zu einer Wehrmacht, die bei Kriegsbeginn 102 Divisionen und 4,5 Millionen Mann umfasste, kam es auch zu einer erheblichen Ausweitung des Militärgerichtswesens. 1943 existierten zeitgleich mehr als 1000 Militärgerichte verschiedener Art. Die Gesamtzahl zwischen 1934 und 1945 lag bei etwa 1.200 bis 1.300.[3][16]

Nach Kriegsbeginn waren die Kriegsgerichte bei allen Einheiten der Wehrmacht ab etwa Divisionsstärke sowie bei den rückwärtigen Einheiten in den okkupierten Gebieten installiert, bei Heer sowie Luftwaffe als „Feldgerichte“ und bei der Kriegsmarine als „Bordgerichte“. Oberkriegsgerichte waren auf Korpsebene angesiedelt. Schon am 1. November 1939 wurde die Kriegsstrafverfahrensordnung durch die Einführung von Standgerichten ergänzt.[17]

Ferner wurden teils vorübergehend, teils dauerhaft Sondergerichte eingerichtet, die überwiegend dazu dienten, angebliche politische Verstöße eigener und fremder Soldaten sowie Zivilpersonen gegen die NS-Ideologie zu verfolgen. Von Juni 1943 bis September 1944 bestand laut Führerbefehl als weiterer Senat des Reichskriegsgerichts ein Zentrales Sonder-Standgericht für politische Straftaten, die „sich gegen das Vertrauen in die politische und militärische Führung“ richteten und bei denen eine Todes- oder Zuchthausstrafe zu erwarten war.[18] Im April 1944 wurde aus dem „Gericht der Wehrmachtskommandantur Berlin“ ein Zentralgericht des Heeres gebildet, das unter anderem für politische Strafsachen, Korruptionsfälle von besonderer Bedeutung und die Entscheidung über Wiederaufnahmeverfahren zuständig wurde. Für die Luftwaffe war entsprechend das „Feldgericht z.b.V. d. Lw.“ zuständig, für die Kriegsmarine bestand seit 1940 das „Gericht der Kriegsmarine Berlin“. Das Heeres-Zentralgericht musste aber im September 1944 aufgrund eines Führererlasses seine Kompetenzen an den Volksgerichtshof abgeben.[19] Auch über die Zuständigkeit des Reichskriegsgerichts für Staatsschutzfälle von Militärangehörigen setzte sich die NS-Führung immer wieder bedenkenlos hinweg, wenn es ihr zweckmäßig erschien, etwa bei den Verfahren gegen die Verschwörer des 20. Juli 1944 oder den Mitgliedern der Weißen Rose. Die dabei beschuldigten Soldaten wurden aus der Wehrmacht entlassen oder ausgestoßen, um sie danach vom Volksgerichtshof verurteilen zu lassen.[3]

Am 26. Februar 1945 ordnete der Reichsführer SS Heinrich Himmler in seiner Funktion als Oberbefehlshaber des Ersatzheeres „zur raschen und wirksamen Bekämpfung von Auflösungserscheinungen“ die Bildung von „Sonderstandgerichten in frontnahen Gebieten“ an, deren Urteile nur auf Freispruch oder Todesurteil lauten durften. Diese sollten mit einem Kriegsrichter und zwei Offizieren als Beisitzer besetzt werden. Wenn der Gerichtsherr – der jeweilige Wehrkreisbefehlshaber – zur Urteilsbestätigung nicht erreichbar war, konnten diese Sonderstandgerichte ihr Urteil einfach durch einstimmigen Beschluss selbst bestätigen und unverzüglich vor der Truppe vollstrecken. Das bedeutete die Aufhebung jeglicher rechtsstaatlicher Verfahrensnormen.[20][21] Schließlich wurden mit Führererlass vom 9. März 1945 zusätzlich ein Fliegendes Standgericht eingerichtet, das von einem 9-köpfigen Exekutionskommando begleitet wurde, um die verhängten Urteile sofort vollstrecken zu können. So wurden etwa die Offiziere, die man für den Verlust der Brücke von Remagen am 7. März 1945 verantwortlich machte, von einem solchen Gericht abgeurteilt und, sofern sie nicht in amerikanischer Kriegsgefangenschaft waren, hingerichtet.[22]

Analog zur Polizei bei der zivilen Strafverfolgung dienten als Hilfsorgane der Militärstaatsanwaltschaft Feldgendarmerie, Feldjäger-Kommandos sowie die Geheime Feldpolizei (GFP), die von zur Wehrmacht abgestellten Gestapo- und Kripobeamten geleitet wurde. Der Tätigkeitsschwerpunkt der GFP lag dabei zunächst in der sogenannten Partisanenbekämpfung sowie der Beteiligung am Holocaust. Ab etwa 1943 stand dann die Jagd auf Fahnenflüchtige im Vordergrund, die den Kriegsgerichten „urteilsreif“ geliefert wurden. Ferner arbeitete die Militärjustiz bei ihren Untersuchungen auch direkt mit der Gestapo zusammen.[23]

Die Zahl der Verfahren vor deutschen NS-Kriegsgerichten betrug der bis zum 4. Quartal 1944 geführten offiziellen Statistik zufolge etwa 626.000. Die Gesamtzahl der bis Kriegsende geführten Verfahren stieg schätzungsweise auf mindestens 700.000, anderen Schätzungen zufolge auf bis zu 1,5 Millionen. Dabei wurden gegen Wehrmachtangehörige mindestens 30.000, zusammen mit verurteilten Zivilisten und Kriegsgefangenen insgesamt etwa 50.000 Todesurteile gefällt, von denen mindestens die Hälfte auch vollstreckt wurde.[3][24] Von den zu höheren Haftstrafen verurteilten Soldaten kamen bereits ab 1939 viele als Militärstrafgefangene zur „Vernichtung durch Arbeit“ in die als Konzentrationslager gegründeten Emslandlager, so in das KZ Esterwegen, wo über 1.000 von ihnen starben.[25]

Personelle Struktur

Generaloberstabsrichter Rudolf Lehmann 1947 als Zeuge beim Nürnberger Juristenprozess

Oberster Gerichtsherr der NS-Militärgerichtsbarkeit war Adolf Hitler in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber der Wehrmacht. Gerichtsherren der Kriegsgerichte waren die dazu bestimmten Kommandeure und Befehlshaber ab Divisionsebene.[3] An der Spitze des Reichskriegsgerichts stand als Präsident ein Kommandierender General, der die Geschäfte leitete, aber nicht an der Rechtsprechung teilnahm. Dort wurden Militärsenate mit Senatspräsidenten an ihrer Spitze und eine Reichskriegsanwaltschaft gebildet.[15] Höchster Militärjurist war zwischen 1938 und 1945 als Leiter der Wehrmachtrechtsabteilung beim OKW der Ministerialdirektor und spätere Generaloberstabsrichter Rudolf Lehmann.[26]

Feld- und Bordgerichte sowie die Oberkriegsgerichte wurden von Wehrmachtbeamten geleitet, die die Befähigung zum Richteramt besitzen mussten und zunächst die Amtsbezeichnungen Kriegsgerichtsrat und Oberkriegsgerichtsrat führten. Sie konnten entweder als Untersuchungsführer sowie als Anklagevertreter oder als Richter eingesetzt werden, aber nicht in demselben Verfahren. Die Entscheidung über die jeweilige Funktion der Militärjuristen traf der Gerichtsherr.[13] Außerdem kamen dem Gerichtsherrn, bei dem es sich regelmäßig um einen Vorgesetzten der Militärjuristen handelte, in dem Verfahren eine Schlüsselfunktion zu, obwohl er in der Regel kein Jurist war, da er über Einleitung oder Einstellung der Verfahren entschied sowie darüber, ob ein Urteil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde. Es gab in der Militärgerichtsbarkeit also weder einen gesetzlichen Richter noch eine ordentliche organisatorische und personelle Trennung zwischen Anklagebehörde und Gericht. Damit waren die NS-Kriegsgerichte keine Gerichte nach dem heutigen Rechtsverständnis.[3][27]

Die Anforderungen an Militärrichter wurden 1939 bei der Einführung der Standgerichte deutlich gesenkt. Bei diesen konnte jeder Offizier ab Rang eines Hauptmanns als Verhandlungsleiter auftreten, wenn kein Offizier mit Befähigung zum Richteramt erreichbar war.[17] Beim 1945 errichteten „Fliegenden Standgericht“ unter Leitung des Generalleutnants Rudolf Hübner fungierten schließlich normale Offiziere als Richter.[22]

Bis 1945 waren etwa 3.000 Juristen als Kriegsrichter und -ankläger tätig. Sie haben fast alle den Krieg wohlbehalten überstanden. Gegen sie ist in der Bundesrepublik nie ernsthaft ermittelt worden. Keiner der Kriegsrichter wurde wegen Rechtsbeugung verurteilt.[28] Die wenigen vor bundesdeutschen Gerichten eingeleiteten Verfahren endeten alle mit Freispruch.[29] Stattdessen waren viele von ihnen nach dem Krieg weiter als Richter und Staatsanwälte tätig. In der DDR wurden in den problematischen Waldheimer Prozessen einige Todesurteile verhängt, so gegen Rudolf Niejahr. 1995 erklärte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) auch die Praxis der Militärgerichtsbarkeit zur „Blutjustiz“ und merkte an, die daran beteiligten Juristen hätten „strafrechtlich wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Kapitalverbrechen zur Verantwortung gezogen werden müssen.“[28]

Amts- und Dienstgradbezeichnungen

Aufgrund eines Führerbefehls vom 24. Januar 1944[30] wurde die „Laufbahn der Wehrmachtrichter im Truppensonderdienst“ eingerichtet und aus den Wehrmachtbeamten wurden Offiziere. Dabei wurden die bislang an die Ziviljustiz angelehnten Amtsbezeichnungen durch neue Dienstgradbezeichnungen ersetzt. Entsprechend änderte sich auch die Bezeichnung der Ministerialbeamten.[31]

Amtsbezeichnung bis 1944 Dienstgradbezeichnung 1944/45 entsprechende Zivilbezeichnung Rang wie
Kriegsrichter Stabsrichter Amtsgerichtsrat Hauptmann / Kapitänleutnant
Kriegsgerichtsrat (im Hauptmannsrang)
Kriegsgerichtsrat (im Majorsrang) Oberstabsrichter Landgerichtsrat Major / Korvettenkapitän
Oberkriegsgerichtsrat Oberfeldrichter / Geschwaderrichter Oberamtsrichter Oberstleutnant / Fregattenkapitän
Oberstkriegsgerichtsrat Oberstrichter / Flottenrichter etwa Oberlandgerichtsrat Oberst / Kapitän zur See
Oberstkriegsgerichtsrat des Dienstaufsichtsbezirks Chefrichter
(später Generalrichter / Admiralrichter)
etwa Landgerichtspräsident Generalmajor / Konteradmiral
Reichskriegsgerichtsrat Generalrichter / Admiralrichter Reichsgerichtsrat
Reichskriegsanwalt Reichsanwalt
Oberreichskriegsanwalt Generalstabsrichter / Admiralstabsrichter Oberreichsanwalt Generalleutnant / Vizeadmiral
Senatspräsident am Reichskriegsgericht Senatspräsident am Reichsgericht
Ministerialdirektor
im OKW
Generaloberstabsrichter Ministerialdirektor
im Reichsjustizministerium
General (mit Zusatz der Waffengattung)

Lebensweg deutscher NS-Militärjuristen (Auswahl)

Manfred Roeder als Zeuge beim Juristenprozess (1947)
  • Hans Filbinger (1913–2007), Stabsrichter, 1966 bis 1978 Ministerpräsident von Baden-Württemberg
  • Alfred Robert Herzog (1892–1950), Oberfeldrichter, 1950 in den Waldheimer Prozessen hingerichtet[32]
  • Hans Hofmeyer (1904–1992), Oberstabsrichter, Vorsitzender Richter im Ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965)
  • Werner Hülle (1903–1992), Oberstrichter, ab 1950 Richter am Bundesgerichtshof, ab 1955 Präsident am Oberlandesgericht Oldenburg
  • Erich Kallmerten (1904–1947), Oberstabsrichter, im sowjetischen Kriegsgefangenenlager von Antifaschisten ermordet[33]
  • Ernst Kanter (1895–1979), Generalrichter, bis 1959 Senatspräsident am Bundesgerichtshof
  • Otfried Keller (1911–2007), Oberstabsrichter, 1957–1976 Präsident des Landgerichts Marburg
  • Alexander Kraell (1894–1964), Generalstabsrichter, in der Bundesrepublik Anwalt
  • Erich Lattmann (1894–1984), Generalrichter, ab 1949 Amtsgerichtsrat, später Oberamtsrichter am Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld
  • Rudolf Lehmann (1890–1955), Generaloberstabsrichter, 1948 im Prozess Oberkommando der Wehrmacht zu 7 Jahren Haft verurteilt, 1950 entlassen
  • Bernhard Leverenz (1909–1987), Oberstabsrichter, später FDP-Politiker und Justizminister in Schleswig-Holstein
  • Ernst Mantel (1897–1971), Generalrichter, 1950–1959 Richter am Bundesgerichtshof
  • Hans Meier-Branecke (1900–1981), Oberstkriegsgerichtsrat, ab 1950 Senatspräsident am Oberlandesgericht Braunschweig
  • Manfred Roeder (1900–1971), Generalrichter, Ankläger in den Rote Kapelle-Prozessen
  • Hans-Ulrich Rottka (1895–1979), Reichskriegsgerichtsrat, 1942 in den Ruhestand versetzt, 1950–1956 in der DDR inhaftiert
  • Karl Sack (1896–1945), Generalstabsrichter, 1945 als Widerstandskämpfer hingerichtet
  • Hartwig Schlegelberger (1913–1997), Oberstabsrichter, 1961–1971 Landesminister in Schleswig-Holstein
  • Eberhard Schmidt (1891–1977), Oberkriegsgerichtsrat, Juraprofessor
  • Heinrich Scholz (1904–1997), Oberkriegsgerichtsrat, nach 1945 Oberstaatsanwalt in Hamburg
  • Otto Schweinsberger (1904–nach 1958), Generalrichter, bis 1958 Oberstaatsanwalt in Frankfurt/M.
  • Erich Schwinge (1903–1994), Kriegsgerichtsrat, Juraprofessor und Autor zur NS-Militärgerichtsbarkeit

NS-Kriegsgerichtsverfahren (Auswahl)

Filme zum Thema

Textausgaben

  • Strafrecht der deutschen Wehrmacht: Militärstrafgesetzbuch, Kriegssonderstrafrechtsverordnung, Kriegsstrafverfahrensordnung, Wehrmachtdisziplinarstrafordnung, Beschwerdeordnung, Sondergerichtsbarkeit für Angehörige der SS und Polizeiverbände, Reichsstrafgesetzbuch und zahlreiche andere Bestimmungen: Textausgabe mit Verweisungen und Sachverzeichnis. München: C.H. Beck, 1943. 6. veränderte Auflage.
  • Militärstrafgesetzbuch (MStG) für das Deutsche Reich, Neufassung vom 10. Oktober 1940. In: RGBl. 1940, I., S. 1347 ff.

Literatur

  • Rudolf Absolon (Hrsg.): Das Wehrmachtstrafrecht im 2. Weltkrieg. Sammlung der grundlegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse. Kornelimünster 1958.
  • Claudia Bade, Lars Skowronski, Michael Viebig (Hrsg.): NS-Militärjustiz im Zweiten Weltkrieg. Disziplinierungs- und Repressionsinstrument in europäischer Dimension (= Berichte und Studien des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung. Nr. 68). V&R unipress, Göttingen 2015, ISBN 978-3-8471-0372-1.[34]
  • Maria Fritsche: Entziehungen. Österreichische Deserteure und Selbstverstümmler in der Deutschen Wehrmacht. Böhlau. Wien, Köln, Weimar 2004, ISBN 978-3-205-77181-4.
  • Otto Gritschneder: Furchtbare Richter. Verbrecherische Todesurteile deutscher Kriegsgerichte. Beck, München 1998, ISBN 3-406-42072-9.
  • Peter Kalmbach: Wehrmachtjustiz. Militärgerichtsbarkeit und totaler Krieg. Metropol Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-86331-053-0.
  • Walter Manoschek (Hrsg.): Opfer der NS-Militärjustiz. Urteilspraxis, Strafvollzug, Entschädigungspolitik in Österreich. Mandelbaum-Verlag, Wien 2003, ISBN 3-85476-101-5.
  • Manfred Messerschmidt, Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1987, ISBN 3-7890-1466-4.
  • Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz 1933-1945. 2. durchges. Auflage, Ferdinand Schöningh, Paderborn 2008, ISBN 978-3-506-71349-0.
  • Otto Peter Schweling: Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus. Bearb., eingeleitet u. hrsg. v. Erich Schwinge. 1. Auflage: Marburg 1977, ISBN 3-7708-0590-9; 2. Auflage: Elwert-Verlag, Marburg 1978, ISBN 3-7708-0619-0.[35]
  • Gine Elsner, Gerhard Stuby: Wehrmachtsmedizin & Militärjustiz. Sachverständige im Zweiten Weltkrieg: Beratende Ärzte und Gutachter für die Kriegsgerichte der Wehrmacht. VSA-Verlag, Hamburg 2012. ISBN 978-3-89965-517-9.[36]
  • Wolfram Wette, Detlef Vogel (Hrsg.): Das letzte Tabu. NS-Militärjustiz und Kriegsverrat. Aufbau, Berlin 2007, ISBN 978-3-351-02654-7.
  • Hermine Wüllner (Hrsg.): „… kann nur der Tod die gerechte Sühne sein“. Todesurteile deutscher Wehrmachtsgerichte. Eine Dokumentation. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-5104-7.
  • Stefan Treiber: Helden oder Feiglinge - Deserteure der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg. 1. Auflage. Band 13. Campus Verlag, Frankfurt 2021, ISBN 978-3-593-51426-0

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Volltext
  2. Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1933, I., S. 264, S. 921, S. 989.
  3. a b c d e f g h Hans Georg Bachmann: Militärgerichtsbarkeit der deutschen Wehrmacht 1939–1945 und Wehrdienstgerichtsbarkeit in der Bundeswehr seit 1957 – Eine Gegenüberstellung. In: UBWV 11/2009, S. 407–415, hier: S. 409–411 (Volltext auf drive.google.com/file/d/0B0iCPtgel0IhWWk4b3F2OW9QeVE/view).
  4. RGBl. 1940, I., S. 1347.
  5. RGBl. 1939, I., S. 1455, S. 1457.
  6. Ulrich Baumann, Magnus Koch: „Was damals Recht war...“ – Soldaten und Zivilisten vor Gerichten der Wehrmacht. Berlin-Brandenburg 2008, S. 145.
  7. BSG, 11. September 1991, 9a RV 11/90 (Memento vom 21. September 2013 im Internet Archive).
  8. Felix Römer: Im alten Deutschland wäre solcher Befehl nicht möglich gewesen. Rezeption, Adaption und Umsetzung des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses im Ostheer 1941/1942. In: VfZ. Band 56, 2008, S. 53–99 (Online (Memento vom 21. September 2013 im Internet Archive) [PDF; abgerufen am 24. April 2022]).; Text des Kriegsgerichtsbarkeitserlasses (PDF) auf 1000dokumente.de.
  9. Lothar Gruchmann: Ausgewählte Dokumente zur deutschen Marinejustiz im Zweiten Weltkrieg. In: VfZ 26 (1978), S. 433–498, S. 476 ff. (PDF; 2,7 MB)
  10. Chris Madsen: Victims of Circumstance: The Execution of German Deserters by surrendered German Troops under Canadian Control in Amsterdam, May 1945. In: Canadian Military History 2 (1993), S. 93–113 (Online mit download-Link).
  11. Kontrollratsgesetz Nr. 34. verfassungen.de, abgerufen am 22. April 2022. vom 20. August 1946.
  12. BGBl. 1998 I S. 2501, BGBl. 2002 I S. 2714 und BGBl. 2009 I S. 3150.
  13. a b RGBl. 1933, I., S. 921.
  14. RGBl. 1934, I., S. 1165.
  15. a b RGBl. 1936, I., S. 517, S. 718.
  16. Manfred Messerschmidt / Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende. Baden-Baden 1987, S. 49.
  17. a b RGBl. 1939, I., S. 2132.
  18. Martin Moll (Hrsg.): „Führer-Erlasse“ 1939–1945. Stuttgart 1997, S. 342f. (Dok. 255) und S. 458 (Dok. 364).
  19. Rudolf Absolon: Die Wehrmacht im Dritten Reich. Bd. 6. Boppard 1995 (Schriften des Bundesarchivs, 16), S. 565; Olaf Simons: Zentralgericht des Heeres, Berlin (2003) auf polunbi. de Datenbank Schrift und Bild 1900-1960.
  20. Rudolf Absolon: Die Wehrmacht im Dritten Reich. Bd. 6. Boppard 1995 (Schriften des Bundesarchivs, 16), S. 602f.
  21. Frithjof Harms Päuser: Die Rehabilitierung von Deserteuren der Deutschen Wehrmacht unter historischen, juristischen und politischen Gesichtspunkten mit Kommentierung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile (NS-AufhG vom 28.05.1998). Diss. Universität der Bundeswehr. München 2005, S. 46 (Online. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 14. November 2012; abgerufen am 2. März 2020.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/ub.unibw-muenchen.de) (PDF)
  22. a b Maria Fritsche: Entziehungen – Österreichische Deserteure und Selbstverstümmler in der Deutschen Wehrmacht. Wien 2004, S. 269 Dok. 89 (GoogleBooks).
  23. Klaus Geßner: Geheime Feldpolizei – die Gestapo der Wehrmacht. In: Hannes Heer, Klaus Naumann (Hrsg.): Vernichtungskrieg – Verbrechen der Wehrmacht 1941–1944. Hamburg 1995, S. 343–356; Stefan Roloff (mit Mario Vigl): Die Rote Kapelle. Die Widerstandsgruppe im Dritten Reich und die Geschichte Helmut Roloffs. München 2002, passim.
  24. Mathias Lichtenwagner: Fehlende Jahre. Die Orte und das Netzwerk der NS-Militärjustiz in Wien. Diplomarbeit Universität Wien 2003, S. 13f. (PDF (Memento des Originals vom 27. Februar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.erinnern.at); Otto Hennicke / Fritz Wüllner: Über die barbarischen Vollstreckungs-Methoden von Wehrmacht und Justiz im Zweiten Weltkrieg. In: Wolfram Wette (Hrsg.): Deserteure der Wehrmacht. Essen 1995, S. 74; Stichwort: Militärgerichtsbarkeit. In: Friedemann Bedürftig: Lexikon Drittes Reich. München/Zürich 1997.
  25. Fietje Ausländer: Vom Wehrmacht- zum Moorsoldaten. Militärstrafgefangene in den Emslandlager 1939 bis 1945. In: Osnabrücker Jahrbuch Frieden und Wissenschaft, IV/1997, S. 187–203, uni-osnabrueck.de (PDF; 1,3 MB); Zitat: TV-Bericht Gnadenlose Militärjustiz in Frontal21 (ZDF) v. 27. November 2007.
  26. Norbert Haase: Generaloberstabsrichter Dr. Rudolf Lehmann. In: Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Hitlers militärische Elite Bd. 1. Darmstadt 1998, S. 154–161.
  27. Lothar Gruchmann: Ausgewählte Dokumente zur deutschen Marinejustiz im Zweiten Weltkrieg. In: VfZ 26 (1978), S. 433–498, ifz-muenchen.de (PDF; 2,7 MB).
  28. a b BGH, 16. November 1995 – 5 StR 747/94.
  29. Helmut Kramer: Karrieren und Selbstrechtfertigungen ehemaliger Wehrmachtjuristen nach 1945. In: Wolfram Wette (Hrsg.): Filbinger: Eine deutsche Karriere. Springe 2006, S. 99–123, kramerwf.de; Joachim Perels, Wolfram Wette (Hrsg.): Mit reinem Gewissen. Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer. Berlin 2011.
  30. Allgemeine Heeresmitteilungen 1944, Nr. 111, S. 64 (Text bei google.books).
  31. Rudolf Absolon (Hrsg.): Das Wehrmachtstrafrecht im 2. Weltkrieg. Sammlung der grundlegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse. Kornelimünster 1958, S. 249; Manfred Messerschmidt / Fritz Wüllner: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende. Baden-Baden 1987, S. 272f.; Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich 1933–1940. 3. Aufl., München 2002, S. 292–294.
  32. Bernd Withöft: Die Todesurteile der Waldheimer Prozesse. Diss. jur. Universität Wien, 2008, S. 44f.
  33. Katja Marx: Mord in der Offiziersbaracke. In: Die Zeit, Nr. 49/1991. Gerhard Mauz: Gedenkt unsrer mit Nachsicht. In: Der Spiegel. Nr. 20, 1992, S. 83–89 (online). Karl Kielhorn: Zum Geleit. In: Karl Heinz Jahnke: Ermordet und ausgelöscht. Zwölf deutsche Antifaschisten. Freiburg 1995, hier: S. XVI-XXII.
  34. Claudia Bade: Forschungsüberblick und Perspektiven. Eine Einführung. (PDF; 16 Seiten)
  35. zu dem Buch siehe auch Erich Schwinge#Ab 1945, letzter Absatz. Rezension (1978) hier.
  36. zu dem Buch siehe auch Florian G. Mildenberger in: Fachprosaforschung – Grenzüberschreitungen. Band 8/9, 2012/2013 (2014), S. 566–568.