Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

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Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen ist die Bezeichnung eines Straftatbestandes in Deutschland (§ 115 StGB), der im Falle des Widerstands mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, im Falle des tätlichen Angriffs seit dem 30. Mai 2017 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren strafbewehrt ist.[1]

In besonders schweren Fällen dauert die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 115 Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 bzw. 114 Abs. 2 StGB).

Geschützter Personenkreis

Die Vorschrift erweitert den Kreis der in § 113, § 114 StGB geschützten Personen und bestraft über den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hinaus den Widerstand und den tätlichen Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen wie Polizeibeamte und ihre Hilfspersonen, Hilfskräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes sowie der Rettungsdienste.[2]

§ 115 Abs. 1 StGB schützt Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu sein. § 115 Abs. 2 StGB bezieht in diesen Schutz Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, ein. § 115 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 113, 114 StGB schützt Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not behindert oder tätlich angegriffen werden. Zum 3. April 2021 wurde auch das Personal ärztlicher Notdienste und von Notaufnahmen in die Vorschrift aufgenommen.[3]

Kritik

Da Rettungseinsätze schon im Ansatz weder Dienst- noch Vollstreckungshandlungen darstellen und sich in den Kontext der geschützten staatlichen Vollstreckungstätigkeit von vornherein nicht einfügen, überzeugt die systematische Nähe zu §§ 113, 114 StGB nicht. Kritikern zufolge sei die Helferalternative des § 115 Abs. 3 StGB StGB folgerichtig im Umfeld der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c Abs. 2 StGB) anzusiedeln.[4] Danach wird bestraft, wer Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not einem Dritten Hilfe leisten oder leisten wollen, behindert.

Einzelnachweise