Rückfall (Strafrecht)

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Unter Rückfall versteht man in der Kriminologie im Gegensatz zur Legalbewährung die erneute Straffälligkeit nach Verbüßung einer Strafe. Sie wird anhand der Rückfallquote gemessen. Im weiteren, von den Kriminalstatistiken verwendeten Sinne ist ein Rückfall die Verübung einer strafbaren Handlung durch einen bereits früher wegen einer solchen rechtskräftig Verurteilten.

Im engeren und eigentlichen Sinne liegt dagegen nur bei sogenannten „einschlägigen“ Vorstrafen ein Rückfall vor, also nur, wenn bei der erneuten Tat wieder genau derselbe oder zumindest ein gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Straftatbestand erfüllt wird.

Nach früherem deutschen Recht lag darin ein Strafschärfungsgrund. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich sah dies bei Diebstahl, Raub, Hehlerei und Betrug vor und forderte dabei zumeist zwei Vorstrafen. 1970 wurde mit § 17 (1975 in § 48 umnummeriert) im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs für alle Delikte die Möglichkeit geschaffen, die Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzuheben. 1986 wurde § 48 wieder abgeschafft. Der besondere Teil enthält seit 1998 eine Rückfallregelung für sexuellen Missbrauch von Kindern in § 176a Abs. 1 StGB.

Allerdings führt Rückfall bei allen Straftaten in der Regel zu einer höheren Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens und kann bei leichteren Straftaten eine kurze Freiheitsstrafe (anstelle von Geldstrafe) zur Einwirkung auf den Täter bzw. Verteidigung der Rechtsordnung rechtfertigen. Rückfall kann bei den im § 66 StGB genannten Straftaten, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen. Besonders im Hinblick auf das Sexualstrafrecht ist die Anwendung der Sicherungsverwahrung sowie die Behandlung von rückfälligen Straftätern um die Jahrtausendwende verstärkt in die Diskussion geraten.

Für das Bezugsjahr 2010 wurden nach Zahlen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz insgesamt 35 Prozent der in Deutschland rechtskräftig verurteilten Personen innerhalb von drei Jahren erneut straffällig. Am häufigsten wurden dabei aus der Haft entlassene Jugendliche mindestens ein weiteres Mal auffällig (64 Prozent der bereits zuvor Verurteilten). Von den zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Sinne des Allgemeinen Strafrechts Verurteilten (Erwachsene) wurden 45 Prozent rückfällig.[1] Eine neuerliche Haftstrafe mussten in diesem Zusammenhang 30 Prozent der Jugendlichen und 21 Prozent der Erwachsenen antreten.[2]

USA

In zahlreichen Bundesstaaten der USA ist die Regel "Three strikes and you are out" gültig, nach der mit der dritten Verurteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wird.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg-Martin Jehle, Dr. Sabine Hohmann-Fricke: Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 bis 2013 und 2004 bis 2013. 2016, S. 37, abgerufen am 5. November 2019.
  2. Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg-Martin Jehle, Dr. Sabine Hohmann-Fricke: Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 bis 2013 und 2004 bis 2013. 2016, S. 43, abgerufen am 5. November 2019.