Wikiup:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung
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Rechtswissenschaft
Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft. Andere wichtige Teile fehlen, z. B. Methoden, Trägergruppen oder der Vergleich mit anderen Staaten. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:1A8:5B40:99BD:B02D:68F0:E6F8 (Diskussion) 22:34, 09. Nov. 2018)
- Eigentlich ein Wiedergängerantrag: Das ganze Thema wurde unter anderem schon hier, hier, hier und hier diskutiert, wo Aschmidt auch schon einen Verbesserungsvorschlag gemacht hat. Bei allem Verständnis für den Überarbeitungswunsch habe ich gewisse Zweifel, dass der Artikel sich dadurch nennenswert verbessert, dass man ihn noch 50 Mal auf irgendwelchen Wartungsseiten eintstellt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:23, 10. Nov. 2018 (CET)
- Trotzdem hilfreich, den Artikel hier zu behalten, weil die Probleme ja nicht behoben wurden.
- Es bräuchte dringend eine effizientere Vorgehensweise zur Verbesserung der Qualität, aber wie?--Aschmidt (Diskussion) 16:28, 2. Dez. 2018 (CET)
Mein Vorschlag ist, dass Einfügungen oder Änderungen nach Sichtungen in Grundlagenartikeln mit erheblichen Überarbeitungsbedarf zunächst eingestellt werden sollten, sofern sie entweder von einen Sachkundigen eingestellt wurden, oder zumindest hinreichend nachvollziehbar nebst Quellen begründet worden sind. Sofern mindestens zwei Bearbeiter eines Artikels unterschiedlicher Auffassung sind, könnte man sich an an einen sachkundigen Dritten wenden (sofern verfügbar) oder die zwei widerstreitenden Bearbeiter einigen sich auf eine gemeinsame Fassung des Textes bzw. der strittigen Aussage. Sofern ein Bearbeiter seine Auffassung nicht begründen oder Quellen nachweisen kann, ist die andere Auffassung, die nachvollziehbar nebst Quellen begründet wurde, vorzuziehen. Schließlich sollten gerügte Texte, die keine Begründung des Erstellers und Quelle nachweisen können, solange raus ausgenommen werden, bis eine Einigung oder Beibringung der Belege erfolgte.----v. Sy. (Diskussion) 21:04, 11. Nov. 2020 (CET)
Die anfänglich angesprochenen Mängel (Weite Teile des Artikels sind unzureichend belegt, der Abschnitt zur Geschichte einfach nur wirr, der Abschnitt zu Grenzen, Defiziten und Prinzipien zweifelhaft) sind für den Anfang behoben. Der Artikel befasst sich allein mit der Rechtswissenschaft im deutschen Rechtskreis, dies zu erwähnen ist nach mE wegen der beträchtlichen Unterschiede zu anderen Rechtssystemen wichtig - habe nur gerade keine Idee, wie (verschieben nach "Rechtswissenschaft (Deutscher Rechtskreis)" oder "Rechtswissenschaft (Deutschland)", anders?). In jedem Fall fehlt noch eine Beschreibung der Entwicklung zu den unterschiedlichen Rechtskreisen im Abschnitt zur Geschichte.--Quintil Jan Verus (Diskussion) 13:48, 4. Mär. 2021 (CET)
Neuschrieb
Ein Entwurf:
- Einleitung mit erster Eingrenzung des Gegenstands
- Geschichte
- Rechtswissenschaftliche Fächer: Haupt-, Neben-/Grundlagenfächer; Beziehung zu anderen Disziplinen
- Rechtsdogmatik und rechtswissenschaftliche Methode
- Rechtswissenschaft als Wissenschaft: Rechtswissenschaft an Fachhochschulen und Universitäten; die Forschungslandschaft; die Juristenausbildung
- Verhältnis von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis
Gerne ergänzen. Wichtig wäre, die Rechtswissenschaft vom Recht zu unterscheiden. Hier soll es nur um erstere gehen. Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 00:21, 26. Okt. 2021 (CEST)
Strafzwecktheorie
Ich bitte um Nachsicht, wenn ich hier etwas falsch mache, ich bin mit solchen Sachen nicht erfahren.
Heute lief mir zufällig dieser Artikel über den Weg, der m.E. einer Überarbeitung bedarf. Mir scheint, es magelt an Belegen, manch laienhaft anmutende Formulierung finde ich befremdlich und wenn Kritik an der sog. positiven Spezialprävention mit dem Satz
- „Was ist mit völlig resozialisierten Tätern und mit Tätern, die sich nicht resozialisieren lassen?“
abgetan wird oder die Kritik an der sog. negativen Spezialprävention in dem Satz
- „Besteht keine Begrenzung des Strafmaßes, so ist fragwürdig, inwieweit der Staat einen Täter über dessen abgesessene Strafe hinaus festhalten darf (Sicherungsverwahrung).“
abgehandelt wird, scheint mir das mindestens unzulänglich. Meiner tatsächlichen Meinung dazu enthalte ich mich. Es wäre schön, wenn sich jemand dieses Artikels annehmen könnte.
Es grüßt freundlich die --Andrea (Diskussion) 10:10, 23. Jul. 2021 (CEST)
- Oh ja, in der Tat – ziemlich verworren. Man muss sich doch erst einmal eine Vorfrage stellen, bevor man anfängt einen Artikel zu schreiben. Warum spricht man vom Sinn und Zweck von Strafe überhaupt? Wir sprechen davon, weil wir Strafe bemessen müssen, es bedarf insoweit Strafzumessungsregeln. Das muss schon in der Einleitung sofort deutlich werden.
- Im Zentrum des Artikelanliegens selbst stehen der „Sinn und Zweck von Strafe“. Nun gut, eine Legaldefinition haben wir nicht, bei den großen Strafrechtsreformen wurde genau darauf sogar bewusst verzichtet. Und weil das so ist/war, entstanden erst Theorien zum Strafzweck – und dann gleich mehrere. Eine wird in der Rechtsprechung anerkannt, die Vereinigungstheorie. Wieso heißt der Artikel dann Strafzwecktheorie im Singular, wenn doch mehrere diskutiert gehören, was recht unscheinbar ja auch passiert? Der Lemma-Begriff ist so nicht zielführend.
- Also, zunächst würde ich das Lemma verschieben und zwar auf Strafzweck, diesen dogmatisch in den Komplex der Strafzumessung einbinden und sodann erklären, worauf die Theorien aus sind, gerade weil der Gesetzgeber keine Anleitung mitgegeben hat.
- Der Artikel sollte im Fortlauf auf das Wesentliche gekürzt werden. •Allgemeine Generalprävention zur Verteidigung der Rechtsordnung (BVerfGE 45, 254 / BGH 24, 46, 66); •Spezielle Generalprävention zur Abschreckung und Resozialisation; •negative und •positive Spezialprävention (Schuldausgleich, Sühne, Vergeltung). VG --Stephan Klage (Diskussion) 01:15, 5. Dez. 2021 (CET)
- Huch, hab ich ja garnicht gesehen. Insofern: ein später, doch nicht minder herzlicher Dank. Und nun kommen die drei bliebtesten Worte: Du hast Recht! Würde mich freuen, wenn Du Dich des Artikels annehmen könntest. Mit freundlichem Gruß --Andrea (Diskussion) 09:54, 8. Feb. 2022 (CET)
- Ich sehe die Straftheorien (also Sinn und Zweck von Strafe) als abgeschlossenen Theorienkomplex. Es ist allerdings richtig, dass die Theorie der Strafprävention ausgenommen von den Maßregeln zur Besserung und Sicherung Berührungen mit Strafzumessung und Strafvollzug haben, also als Strafzumessungslehre bezeichnet werden könnten. Daraus lässt sich aber der Schluss herleiten, dass die Straftheorien nicht einer Strafzumessungslehre oder einem "Komplex der Strafzumessung" unterzuordnen wären, sondern die Strafzumessungslehre im Bereich der Spezialprävention zu erwähnen wäre. Rechtsdogmatischer Oberbegriff ist ganz klar Straftheorie oder Sinn und Zweck von Strafe, die Strafzumessung ist im Ergebnis eine Rechtsfolge der Strafe im Sanktionensystem. Induktiv wäre im Bereich der Straftheorien folgender Aufbau wünschenswert: I. Absolute Thorien (Vergeltung) II. Relative Theorien (Prävention als Strafzweck) 1. Negative Generalprävention (Abschreckung) 2. Positive Generalprävention (Erhöhung der Rechtstreue) 3. Spezialprävention (ggf. Exkurs auf Strafzumessung) III. Vereinigungslehren (aus den o.g.) Weiterer Abschnitt dann noch Standpunkte in der Rechtsprechung insbesondere BVerfG und BGH. --Chz (Diskussion) 11:29, 8. Feb. 2022 (CET)
- Danke für die Blumen Andrea. Aber hast Du schon gesehen, welch interessante Gliederung uns Chz anvertraut? Noch differenzierter. Mir schwant da was Chz. Genau Dein Ding! Keine Ausreden. ;-) VG --Stephan Klage (Diskussion) 13:16, 8. Feb. 2022 (CET)
- Wow! Klasse! Volle Zustimmung! Lieber Chz! Machst Du? Ich schmeiß dann auch ne Lage! --Andrea (Diskussion) 14:08, 8. Feb. 2022 (CET)
- Ja, ich nehme es gerne mit auf meine Liste und priorisiere es dann. --Chz (Diskussion) 14:13, 8. Feb. 2022 (CET)
- Mein lieber Kollege, werde ich da etwa was die Qualitätssicherung angeht, ob meiner Anregung, in Mithaftung genommen? ;-) Ich kann das auf meine Liste nehmen, will aber erstmal meine Reihe mit den Instrumenten der direkten Demokratie auf Landesebene zu Ende führen. Danach könnte ich mich dem Artikel widmen. Wir könnten uns ja dann, was die Einzelheiten angeht, bei der Artikelarbeit ergänzen. --Chz (Diskussion) 14:11, 8. Feb. 2022 (CET)
- Suum cuiusque! (so schon Cato) – und daran ändern wir auch nichts. ;-) Wikipedia ist kein Studienfach mit Abgabetermin. Orientieren wir uns lieber am Übergeordneten, etwa dem präzessiv-zirkumpolar sich drehenden Nachthimmel. Der wird uns ohnehin überdauern. Ab und zu greifen wir einfach einen Stern und fragen ihn nach seinem Namen. Und ja, wäre schön, wenn wir irgendwann ein wenig zum Lemma projektieren, gerne. Umseitige Grüße --Stephan Klage (Diskussion) 15:12, 8. Feb. 2022 (CET)
- Schön formuliert! So machen wir es. Und das Unsre hier in Wikipedia ist ein so weitreichendes Gebiet, dass ich die Hoffnung schon fast aufgebe, dass wir jemals eine annähernd umfassende zureichende Darstellung erlangen werden. Aber ich bin gerne nach wie vor bereit meinen bescheidenen Beitrag dazu zu leisten. --Chz (Diskussion) 00:40, 9. Feb. 2022 (CET)
- Suum cuiusque! (so schon Cato) – und daran ändern wir auch nichts. ;-) Wikipedia ist kein Studienfach mit Abgabetermin. Orientieren wir uns lieber am Übergeordneten, etwa dem präzessiv-zirkumpolar sich drehenden Nachthimmel. Der wird uns ohnehin überdauern. Ab und zu greifen wir einfach einen Stern und fragen ihn nach seinem Namen. Und ja, wäre schön, wenn wir irgendwann ein wenig zum Lemma projektieren, gerne. Umseitige Grüße --Stephan Klage (Diskussion) 15:12, 8. Feb. 2022 (CET)
- Wow! Klasse! Volle Zustimmung! Lieber Chz! Machst Du? Ich schmeiß dann auch ne Lage! --Andrea (Diskussion) 14:08, 8. Feb. 2022 (CET)
- Danke für die Blumen Andrea. Aber hast Du schon gesehen, welch interessante Gliederung uns Chz anvertraut? Noch differenzierter. Mir schwant da was Chz. Genau Dein Ding! Keine Ausreden. ;-) VG --Stephan Klage (Diskussion) 13:16, 8. Feb. 2022 (CET)
- Ich sehe die Straftheorien (also Sinn und Zweck von Strafe) als abgeschlossenen Theorienkomplex. Es ist allerdings richtig, dass die Theorie der Strafprävention ausgenommen von den Maßregeln zur Besserung und Sicherung Berührungen mit Strafzumessung und Strafvollzug haben, also als Strafzumessungslehre bezeichnet werden könnten. Daraus lässt sich aber der Schluss herleiten, dass die Straftheorien nicht einer Strafzumessungslehre oder einem "Komplex der Strafzumessung" unterzuordnen wären, sondern die Strafzumessungslehre im Bereich der Spezialprävention zu erwähnen wäre. Rechtsdogmatischer Oberbegriff ist ganz klar Straftheorie oder Sinn und Zweck von Strafe, die Strafzumessung ist im Ergebnis eine Rechtsfolge der Strafe im Sanktionensystem. Induktiv wäre im Bereich der Straftheorien folgender Aufbau wünschenswert: I. Absolute Thorien (Vergeltung) II. Relative Theorien (Prävention als Strafzweck) 1. Negative Generalprävention (Abschreckung) 2. Positive Generalprävention (Erhöhung der Rechtstreue) 3. Spezialprävention (ggf. Exkurs auf Strafzumessung) III. Vereinigungslehren (aus den o.g.) Weiterer Abschnitt dann noch Standpunkte in der Rechtsprechung insbesondere BVerfG und BGH. --Chz (Diskussion) 11:29, 8. Feb. 2022 (CET)
- Huch, hab ich ja garnicht gesehen. Insofern: ein später, doch nicht minder herzlicher Dank. Und nun kommen die drei bliebtesten Worte: Du hast Recht! Würde mich freuen, wenn Du Dich des Artikels annehmen könntest. Mit freundlichem Gruß --Andrea (Diskussion) 09:54, 8. Feb. 2022 (CET)
Triebtäter
Der Artikel scheint eher ein Essay, denn ein enzyklopädischer Artikel zu sein. Nach meiner bescheidenen Ansicht kann man ein solches Lemma, wenn überhaupt, nur als historisches Thema der forensischen Kriminalistik behandeln. Ich bitte um eine erste Einschätzung von Fachmitarbeitern, auch grundsätzlich zur Relevanz.--Fiona (Diskussion) 16:36, 3. Dez. 2021 (CET)
- Danke Fiona!
- Dieser Begriff ist mir aus der Regenbogenpresse und anderen Medien bekannt, nicht aber aus wissenschaftlichen Publikationen der Forensischen Psychiatrie oder der Kriminologie.
- Ein sog. Triebtäter (TT) ist ein Sexualstraftäter. Der Begriff TT ist nichts Anderes als ein von den geldverdienenmüssenden Medien verwendetes und effekthaschendes Synonym.
- Ich halte den Artikel für verzichtbar. Schon der erste Satz ist falsch:
- „Triebtäter ist der umgangssprachliche Begriff für eine Person, die entweder aufgrund einer psychischen Störung oder einer hirnorganischen Schädigung, einen Trieb (ein Verlangen/ein Verhalten) nicht normal steuern bzw. kontrollieren kann und sich und/oder seinen Mitmenschen durch das zwanghafte Ausüben einer triebbefriedigenden Handlung Schaden zufügt.“
- „aufgrund einer psychischen Störung oder einer hirnorganischen Schädigung“ → Das ist falsch, die meisten Sexualstraftäter sind nicht krank!
- „nicht normal steuern bzw. kontrollieren kann“ → Das ist ebenfalls nicht richtig. Ob der Täter nicht steuern kann oder will, darüber sagt der Begriff nichts.
- „durch das zwanghafte Ausüben“ → Ob das Verhalten zwanghaft ausgeübt wird, darüber sagt der Begriff nichts.
- „sich […] Schaden zufügt“ → ??? Soll damit etwa eine Haftverbüßung gemeint sein?
- Es gibt weitere Mängel.
- Ich halte die BZ für keine geeignete Quelle, auch wenn Beier diesem Blatt immer schon gern Interviews gab.
- Der weit überwiegende Teil des Artikels bezieht sich auf Sexualstraftäter, insbesondere soweit wissenschaftliche Literatur als Beleg angegeben wurde.
- MfG --Andrea (Diskussion) 18:08, 3. Dez. 2021 (CET)
- Der Artikel ist in der Tat reine Effekthascherei. Wer das Themengebiet gewissenhaft aufarbeiten wollte, müsste eine Integration ins Sexualstrafrecht vornehmen oder sich dem Begriff über die strafrechtliche Relevanz als „Triebstörungen“ nähern, wobei hier dann weitere von Belang sind. Eingang findet der genannte Begriff „Triebstörungen“ in den Grundlagen der Strafbarkeit nämlich insofern, als er dort zum strafrechtlichen Komplex „Schuld“ gehört und über § 20 StGB seine Schnittmenge mit der legislatorischen „Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen“ hat. Dazu gibt es dann auch allerlei BGH-Rechtsprechung (sexueller Sadismus mit nekrophilen Tendenzen, Hypersexualität, Exhibitionismus und dergleichen). Dazu könnte ein Artikel kreiert werden, denn den gibt es nicht, besser aber wäre dieses Thema bei Schuldunfähigkeit aufgehoben. Praktische Bedeutung hat „Triebstörungen“ im Jugendschutzrecht. Und in der Tat sollte die täterbezogene Eigenschaft (Triebtäter) bestenfalls prägnant dort abgehandelt werden, wo sie hingehört, also hier und/oder hier. --Stephan Klage (Diskussion) 19:53, 3. Dez. 2021 (CET)
- Danke für Deine Einschätzung, lieber Stephan, Komma aber:
- Im Strafrecht wird der Begriff des Triebtäters nicht verwendet. Bei dieser Position bleibe ich bis zum Beweis des Gegenteils.
- Wo kommt im Jugend- oder allgemeinen Strafrecht der Begriff der Triebstörung vor? In unserer Wikipedia taucht er viermal auf. Google listet diesen Begriff gut 4.000 mal. Na gut, im Buch von de Boor kommt er auch viermal vor. Und Google Scholar listet ihn 371 mal. All in all, nicht sehr gebräuchlich, dieser Begriff – wie mir scheint.
- Den Begriff Triebtäter im Artikel Schuldunfähigkeit unterzubringen halte ich für falsch, weil es unterstellen würde, Triebtäter seien krank. Das ist, was wir alle glauben sollen und nicht, dass das im Regelfall "ganz normale Männer" sind, die meinen, ihre Gelüste durch Übergriffigkeiten – um es mal neutral zu formulieren – befriedigen zu müssen. Richtig ist vielmehr, dass die unter diesem effekthaschenden Begriff zusammengefassten Sexualstraftäter überwiegend nicht krank sind. Und §20 StGB kommt in den vergleichsweise seltensten Fällen zur Anwendung. Ich habe keine Lust, für diese Aussage einen Beleg zu suchen, aber man darf mir vertrauen, wenn ich sage, dass ich in meinen 40 Berufsjahren unzählige Urteile über Sexualstraftäter und nicht weniger forensische Gutachten über sie gelesen habe. Wären Schorsch oder Rasch noch am Leben, würde ich sie anrufen.
- Wenn §20 StGB angewendet wird, dann meist mit der Formel von der sog. „anderen seelischen Abartigkeit“.
- Sollte ein Artikel entgegen meiner Meinung hier mehrheitlich für unumgänglich gehalten werden, dürfte mindestens keine allgemeine Literatur über Sexualstraftäter herangezogen werden, denn das käme m.E. WP:TF gleich. Wenn, würde man vielleich bei Scholar fündig: der Begriff Triebtäter wird dort 1.450 mal aufgeführt. Doch man müsste prüfen, ob sich in den Texten mit dem Begriff auseinandergesetzt wird, oder er lediglich als Synonym für Sexualstraftäter verwendet wird.
- Ich erinnere mich noch gut, wie Rasch nicht nur gegen die sog. „andere seelische Abartigkeit“ im §20 StGB Sturm lief, sondern auch gegen das Wort vom Triebtäter. Vielleicht findet sich Brauchbares bei ihm: Wilfried Rasch: Angst vor der Abartigkeit. Über einen schwierigen Begriff der §§ 20, 21 StGB. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. Band 2, 1982, S. 177–183.
- Diesem Begriff in der WP eine Bühne zu bieten, halte ich nicht für richtig. Und zwar nicht etwa wegen „Pfui“, sondern wegen der Verwendung eines unwissenschaftlichen Kampfbegriffs, der Abscheu transportieren soll. Zum Wissen trägt er nichts bei.
- Mit freundlichem Gruß von der --Andrea (Diskussion) 08:13, 4. Dez. 2021 (CET)
- Meines Wissens ist der „Triebtäter“ ein Tätertypus aus dem nationalsozialistischen Täterstrafrecht und könnte in diesem Kontext dargestellt werden (siehe z.B. Wüstling – Werwolf - Teufel. Medienbilder von Serienmördern in der deutschen Massenpresse 1918-1945. Univ.-Diss., Hamburg 2008.) Umgangssprachlich ist der Begriff wohl bis heute erhalten, vor allem in der Boulevardpresse. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:29, 4. Dez. 2021 (CET)
- Danke für Deine Einschätzung, lieber Stephan, Komma aber:
- Hallo Andrea, wir liegen zur Kritik an „Triebtäter“ nicht auseinander. Wir unterscheiden uns darin, dass Du aus dem Fundus Deiner Praxis schöpfst und ich wiederum versuche, die Problematik strafrechtsdogmatisch (wie im Studium gelernt) anzugehen. „Triebtäter“ ist (jedenfalls heute) kein Fachbegriff (mehr), der strafrechtliche Zentralbegriff findet sich: „Sexualstraftäter“. Ich denke, wir sind uns da auch einig. „Triebstörungen“ ist ein Begriff, der jedenfalls meiner Kenntnis nach in der Wissenschaft unter „seelische Störungen“ subsumiert wird, also bei § 20 StGB. Habe gerade Dreher/Tröndle zur Vergewisserung herangezogen, der überschreibt ein Unterkapitel tatsächlich ebenfalls mit „Triebstörungen“ (Rnr. 15 – allerdings ältere Ausgabe). Eine Tat/Täterstrafbarkeit unterliegt dem in Deutschland anerkannten dreigliedrigen strafrechtlichen Aufbau: Tatbestandsmäßigkeit/ Rechtswidrigkeit (Unrechtstatbestand)/ Schuld. Kern der Prüfung der Strafbarkeit eines Sexualstraftäters (er liegt mit seiner Gesinnung weit außerhalb der gesellschaftlich anerkannten Norm für gedeihliches Miteinander) wird in der Schuldfrage kulminieren und den größten relevanten Raum einnehmen, denn die (gerichtlich regelmäßig aus Sachverständigengutachten hergeleiteten Konsequenzen für den Strafausspruch und die Maßnahmen der Sicherung und Besserung/Sicherungsverwahrung) hängen an diesem Kriterium. „Triebstörungen“ sind eine Frage der Schuld(un-)fähigkeit.
- Jetzt schreibst Du aber auch: Den Begriff Triebtäter im Artikel Schuldunfähigkeit unterzubringen halte ich für falsch, weil es unterstellen würde, Triebtäter seien krank. Ich denke, „Krankheit“ unterstellst in dem Fall eher Du. Bereits der „Störungsbegriff“ der Überschreibung des § 20 StGB zeigt doch, dass gar nicht auf Krankheit abgestellt wird, denn auch bloß kurzfristig vorübergehende Bewusstseinsstörungen werden erfasst. § 20 StGB führt das gesetzliche Merkmal der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ an. Häufiger Fall der Lebenswirklichkeit: Alkoholdelikte; fast alle schweren Alkoholtaten werden darüber diskutiert. Bin ich krank, wenn ich ausnahmsweise mit 1,6 Promille Alkoholblutgehalt nach einer Weihnachtsfeier im Straßenverkehr von der Polizei angetroffen werde? Sicherlich nicht. Im Gegenteil, ich könnte sogar ein besonders listiger Täter gewesen sein, weil ich mit der dogmatisch zwar hochkritischen, aber anerkanntermaßen strafbewehrten actio libera in causa (vorverlagerter Strafbarkeitszeitpunkt auf den Moment meiner noch vollen Bewusstseinskraft) kokettiert haben könnte. Gleichwohl stehe ich im Spannungsfeld der „actio libera“ und der „Schuldunfähigkeit wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“. Insgesamt möchte ich darauf hinweisen, dass Du § 20 StGB viel zu stark mittels Empirie einschränkst, seit den Naturrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts wissen wir aber ein anderes gesetzliches Prinzip in den Rechtsordnungen zu schätzen, das der „höchstmöglichen Abstraktion“, heißt „Krankheit“ ist nur ein Unterfall.
- Mein Fazit: Der Artikel Triebtäter ist selbstständig aus juristischer Sicht kaum haltbar, es sei denn mit rechtshistorischer Auseinandersetzung oder aus boulevardesken Gründen (siehe R2Dine). Der gleichwohl hinlänglich bekannte Begriff weist aber auf alle oben genannten Artikel hin. Jetzt gerne weitere andere. Gruß in die Runde --Stephan Klage (Diskussion) 11:32, 4. Dez. 2021 (CET)
- Das hast Du aber schön erklärt, Stephan, da sag ich auch brav Dankeschön! So hab ich's gern! Und dass wir nicht wirklich auf verschiedenen Dampfern sitzen, war doch klar. Gruß --Andrea (Diskussion) 14:47, 4. Dez. 2021 (CET)
- P.S.: bei 1,6 Promille krichste aber höchstens, wenn überhaupt, den 21er! Für den 20er müssteste schon deutlich mehr saufen! Nich dass hier noch einer denkt, so schnell gäbe es ne Exkulpation! Aber dank für diesen natürlich berechtigen Hinweis. Habbich nicht bedacht! -- Andrea (Diskussion) 14:54, 4. Dez. 2021 (CET)
- Jetzt hast Du mich zum Lachen gebracht, Andrea. Ich hatte noch während des Schreibens von 2,6 auf 1,6 Promille reduziert, um nicht schamlos zu wirken. Tatsächlich hätte ich noch höher gehen müssen, denn (nach meinem Stand aus den 1980ern) waren 3,0 Promille der Einstieg in die Schuldlosigkeitsfrage und erst dann auch waren wir beim 20er. In dem Punkt danke ich Dir natürlich für den korrigierenden Hinweis. ;-) VG --Stephan Klage (Diskussion) 15:23, 4. Dez. 2021 (CET)
- es sei denn mit rechtshistorischer Auseinandersetzung - das schrieb ich sinngemäß schon in meiner Anfrage. Doch das leistet der Artikel nicht. Wenn ich die Stellungnahmen richtig verstehe, ist der Artikel nicht haltbar. Sollte ein LA gestellt werden?--Fiona (Diskussion) 12:01, 4. Dez. 2021 (CET)
- Nein, kein LA, sondern rechtshistorisch überarbeiten. R2Dine (Diskussion) 12:19, 4. Dez. 2021 (CET)
- es sei denn mit rechtshistorischer Auseinandersetzung - das schrieb ich sinngemäß schon in meiner Anfrage. Doch das leistet der Artikel nicht. Wenn ich die Stellungnahmen richtig verstehe, ist der Artikel nicht haltbar. Sollte ein LA gestellt werden?--Fiona (Diskussion) 12:01, 4. Dez. 2021 (CET)
- Wer macht es? Ich finde es problematisch, wenn ein solcher Artikel im ANR bleibt. Bei Google wird der Artikel an erster Stelle ausgegeben. Ich denke, Wikipedia hat Verantwortung bei einem solchen Thema. Falls kein LA, bleibt aus meiner Sicht nur, ihn einen BNR zu verschieben mit einem noindex Vermerk. Würdest du ihn in den BNR übernehmen, R2Dine? --Fiona (Diskussion) 12:24, 4. Dez. 2021 (CET)
- Ich stimme Fiona zu, würde selbst das aber nicht übernehmen wollen, was die rechtshistorische Sicht betrifft, auch nicht können. Auch hier mit Gruß und Dank an alle sich Mühenden! --Andrea (Diskussion) 14:47, 4. Dez. 2021 (CET)
- @Fiona, Du hattest ein gutes Auge, das gleich auf die rechtshistorische Schiene zu bringen. Im nationalsozialistischen Recht kennt sich R2Dine meiner Erfahrung nach deutlich besser aus, als ich. Andererseits kann und will ich ihm natürlich niemals einen Auftrag erteilen, denn jeder schreibt über das, was ihm ein Anliegen ist. Ich würde mich auf Sicht – derzeit wenig Zeit – aber hinter jedem anderen Kollegen einreihen wollen, denn das sind auch in ethischer Hinsicht nicht so meine Themen. VG --Stephan Klage (Diskussion) 15:23, 4. Dez. 2021 (CET)
Ich weiß nicht, ob der Artikel und seine Behandlung hier richtig aufgehoben ist. Das Wort gehört eigentlich in den Bereich der Kriminologie, der Wissenschaft, die sich mit der Ursache und dem Zustandekommen von Straftaten befasst. Es sind Straftaten, die aus einer psychischen Disposition heraus begangen werden. Die Schuldfähigkeit wird lediglich durch fehlende Vermeidbarkeit aufgrund einer „krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung“ (so § 20 StGB, früher war im letzten Fall von „seelischer Abartigkeit“ die Rede) berührt. Die angesprochenen Triebe sind oftmals derartig verfestigte Verhaltensweisen, dass sie für den Täter im Konfliktfall zu unvermeidbaren oder kaum vermeidbaren Handlungen führen. Sie beruhen aber weder auf einer Krankheit, einer Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung und sind nur in Ausnahmefällen Ausdruck einer schweren anderen seelischen Störung, d. h. einer Disposition, die ohne (Geistes-)Krankheit zu sein in ihren Auswirkungen einer solchen gleichkommt. Das Strafrecht setzt aber grundsätzlich den freien Willen des Täters voraus, der aus psychologischer Sicht im Individualfall vielfach zumindest fraglich ist. Ein Kontrollverlust aus anderen Gründen als den im Gesetz genannten ist bei der Schuldfrage schlicht rechtlich nicht relevant und wird ggf. in Gerichtentscheidungen unter Strafzumessungserwägungen abgehandelt. Trotzdem ist die Sache auch strafrechtlich nicht ganz ohne Belang. Das Strafrecht spricht hier von einem Hang, der etwa Voraussetzung für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (Diese Täter werden oft nicht umgangssprachlich als Triebtäter angesprochen). Im Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) ist ein solcher „Trieb“, nämlich die Mordlust als Tatbestandsmerkmal erwähnt.
Ich verstehe nicht die Vorbehalte gegen diesen Artikel. Dass das Thema des Artikels „igitt“ ist, spricht nicht gegen ihn. Gegen einen ausgewiesen umgangssprachlichen Begriff die Latte der Rechtswissenschaft anzulegen, verstößt m. A. gegen die intellektuelle Redlichkeit. Und ihn historisch in den NS-Bereich zu verweisen, ist geradezu falsch, weil er eben gegenwärtig verwendet wird. Wir bilden die Wirklichkeit, nicht eine Idealwelt ab. --Hajo-Muc (Diskussion) 12:29, 11. Mai 2022 (CEST)
Verwaltungsrecht (Deutschland)
Moin, ich hatte gerade den Abschnitt Begriff bearbeitet, als mir die ziemlich starke Überschneidung mit Öffentliche Verwaltung aufgefallen ist. Für meinen Geschmack auch recht wenig Einzelnachweise. Ergeben die Listen an Unterthemen im Artikel Sinn? –Keanu Dölle (Diskussion) 14:03, 25. Jan. 2022 (CET)