Zivilperson
Eine Zivilperson (von zivil, nicht militärisch, bürgerlich)[1] ist im Humanitären Völkerrecht jede Person, die weder den Streitkräften im weiteren Sinne noch einer levée en masse angehört, grundsätzlich also Personen, die keinen Kombattantenstatus haben, sondern Nichtkombattanten sind (Art. 50, Art. 43 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte – ZP I; Art. 4 A des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen – III. Genfer Abkommen).[2][3]
Schutz der Zivilbevölkerung
Im Deutsch-Französischen Krieg und im Ersten Weltkrieg waren 90 % der Opfer Soldaten. Die Opfer im Zweiten Weltkrieg waren je zur Hälfte zivile und militärische. Seitdem hat sich der Anteil der zivilen Kriegsopfer in zunehmend asymmetrischen Kriegen und durch den Einsatz von Massenvernichtungswaffen auf bis zu 90 % erhöht.[4][5]
Das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (IV. Genfer Abkommen) sowie die beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte enthalten besondere Regeln zum Schutz der Zivilbevölkerung,[6] um die das Humanitäre Völkerrecht nach dem Zweiten Weltkrieg ergänzt wurde.[7][8][9]
Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen genießen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren (Art. 51 Abs. 1 ZP I). Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen sein (Art. 51 Abs. 2, 52 Abs. 1 ZP I).
Auch Angriffe auf militärische Ziele sind verboten, wenn mit Verlusten an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, der Verwundung von Zivilpersonen, Schäden an zivilen Objekten oder mehreren derartigen Folgen zusammen zu rechnen ist, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen (sog. Exzessverbot).[10]
Hilfsmaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung
Sofern die Zivilbevölkerung einer Konfliktpartei nicht ausreichend mit den unentbehrlichen Bedarfsgütern wie Lebensmitteln, Arzneimitteln und Kleidung versorgt ist, müssen Hilfsaktionen neutraler Staaten oder humanitärer Organisationen gestattet werden. Jeder Staat, insbesondere auch der Gegner, ist verpflichtet, solchen Hilfsaktionen freien Durchlass zu gewähren, wobei er sich die Kontrolle vorbehalten darf.
Völkerstrafrechtlicher Schutz
Zivilpersonen dürfen niemals angegriffen werden und sind zu schonen. Ausgedehnte oder systematische Angriffe gegen eine Zivilbevölkerung sind im Völkerstrafrecht ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB), Angriffe mit militärischen Mitteln auf die Zivilbevölkerung und zivile Ziele auch ein Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 VStGB).[11]
Gedenken ziviler Kriegsopfer
Auch die Gräber ziviler Opfer alliierter Luftangriffe im Zweiten Weltkrieg werden in Deutschland nach dem Gräbergesetz erhalten.
Literatur
- Nora Markard: Kriegsflüchtlinge. Gewalt gegen Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten als Herausforderung für das Flüchtlingsrecht und den subsidiären Schutz. Jus Internationale et Europaeum 60. Mohr Siebeck, 2012. ISBN 978-3-16-151794-5.
- Olivia Barth: Zivilpersonen im modernen Luftkrieg. Herausforderungen des Rechts des bewaffneten Konflikts im Hinblick auf den Schutz von Zivilpersonen im Rahmen von Luftoperationen. Schriften zum Völkerrecht (SVR), Band 237. Duncker & Humblot, 2020. ISBN 978-3-428-15904-8.
Weblinks
- Bundesministerium der Verteidigung: Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1. Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten. Schutz der Zivilbevölkerung, S. 71 ff.
- Deutscher Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen: Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten. Erklärungen und Resolutionen des Sicherheitsrats 1999–2021.
Einzelnachweise
- ↑ zivil duden.de, abgerufen am 15. Juli 2022.
- ↑ Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I). Angenommen in Genf am 8. Juni 1977.
- ↑ Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Abgeschlossen in Genf am 12. August 1949.
- ↑ Franz Kasperski: Schutz von Zivilpersonen – Genfer Konventionen sollten Zivilisten in Kriegszeiten schützen. SRF, 12. August 2017.
- ↑ vgl. David Zechmeister: Die Erosion des humanitären Völkerrechts in den bewaffneten Konflikten der Gegenwart. Nomos-Verlag, 2007. ISBN 978-3-8329-2783-7.
- ↑ Schutz der Zivilbevölkerung. Deutsches Rotes Kreuz Hessen, abgerufen am 14. Juli 2022.
- ↑ Monika Köpcke: Vor 70 Jahren unterzeichnet: Regelwerk gegen die Grausamkeiten des Krieges. Deutschlandfunk, 12. August 2019.
- ↑ Civilians protected under international humanitarian law. Internationales Komitee vom Roten Kreuz, 29. Oktober 2010 (englisch).
- ↑ Kathrin Kühn: Kriegsverbrechen: Warum die Genfer Konventionen nicht greifen. Deutschlandfunk, 28. April 2022 (Audiodatei, 10:37 Min).
- ↑ vgl. Stefan Sohm: Folgen von Explosivwaffeneinsätzen. Öffentliche Anhörung im Unterausschuss Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung am 20. März 2019.
- ↑ vgl. beispielsweise Europarat: Delegation der Versammlung nach Besuch in Kiew: „Das schlimmste von allen Verbrechen ist der Krieg selbst.“ Straßburg, 30. Juni 2022.