Zollkontrolle

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Zollkontrolle am Frankfurter Flughafen
Zollkontrolle an der deutsch-dänischen Grenze, ca. 1920

Unter Zollkontrolle versteht man gemeinhin die Überprüfung von Waren, Beförderungspapieren und Postsendungen beim Übertritt über eine Zollgrenze oder direkt im Anschluss daran. Die Kontrolle kann stattfinden an Grenzübergängen, Flughafenterminals, im Zug, in Häfen und Flüssen oder auf der Autobahn. Sie ist von der Grenzkontrolle zu unterscheiden, die auch die Passkontrolle mit einschließt.

Begriffsbestimmung

Nach dem Zollkodex der Union sind Zollkontrollen spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und anderen Gebieten befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets vornehmen.

Situation in der Europäischen Union

Deutschland

Die zuständige Zollbehörde ist die Bundeszollverwaltung. Kontrollen werden hauptsächlich durch Zollbeamte des Grenzaufsichtsdienstes an der Grenze zur Schweiz, an Grenzübergangsstellen von Flughäfen und See- und Freihäfen (zusammen mit Beamten des Grenzabfertigungsdienstes), in Zügen oder auch in küstennahen Gewässern durch den Wasserzoll durchgeführt. Daneben gibt es noch die Überprüfungen der Kontrolleinheiten Verkehrswege, die nicht auf den grenznahen Raum beschränkt sind, sondern überall im Bundesgebiet stattfinden können. Für solche Kontrollen werden auf Flughäfen, an Häfen und bei Autobahnkontrollen auch Röntgengeräte eingesetzt, die ganze LKW-Ladungen durchleuchten können.[1]

Die Überprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind keine Zollkontrollen im eigentlichen Sinne, da sie nicht auf den Grenzübertritt (inklusive Durchfuhr) und das Verbringen von Waren, Substanzen und Gegenständen abzielen, sondern der Bekämpfung der Schwarzarbeit dienen.

Reisefreimengen bei Reisen innerhalb der Europäischen Union

Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Zigaretten, Alkohol) sind bestimmte Richtmengen, bei der eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird, zu beachten. Bei einer Überschreitung der Freimengen ist ein Nachweis über die private Verwendung erforderlich. Über die Freimengen hinausgehende Waren werden versteuert und sichergestellt.

Innerhalb der EU gelten diese Freimengen nicht für die Kanarischen Inseln, den französischen Übersee-Departements (DOM-ROM) sowie Saint-Pierre und Miquelon, Åland (Finnland), Athos (Griechenland) und die britischen Kanalinseln. Nicht zum Zollgebiet gehören in Deutschland die Insel Helgoland und Büsingen am Hochrhein. Die deutsche Gemeinde Büsingen liegt im Schweizer Zollgebiet.

Die Freimengen gelten pro Person und Tag.

Tabakwaren Freimenge
Zigaretten 800 Stück oder
Zigarillos (max. 3 g/Stk.) 400 Stück oder
Zigarren 200 Stück oder
Rauchtabak 1000 Gramm

Bis zum 31. Dezember 2009 galt in den neuen EU-Staaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Rumänien bei Zigaretten noch die geringere Freimenge von 200 Stück

Alkohol Freimenge
Spirituosen (ab 15 % vol.) 10 Liter
Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) 10 Liter
Zwischenerzeugnisse (Likörwein, Wermut) 20 Liter
Schaumwein 60 Liter
Bier 110 Liter

Für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten wurde in Deutschland keine Richtmenge festgelegt. Aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht kann Wein in unbegrenzter Menge für eine Verwendung zu privaten Zwecken mitgebracht werden. Weinrechtliche Vorschriften für den Transport von Wein bleiben davon unberührt.

Pflanzliche Drogen, Genussmittel Freimenge
Kaffee 10 kg Röstkaffee oder löslicher Kaffee

Darüber hinaus besteht bei Reisen innerhalb der EU die Pflicht des Reisenden, Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel (Wertpapiere Schecks, Edelmetalle) im Wert von 10.000 Euro oder mehr auf Befragung durch den Zoll anzuzeigen. Höhere Mengen gelten als Ware und müssen angemeldet werden. Bei Zuwiderhandlung können Ordnungswidrigkeitenverfahren und, bei Verdacht der Geldwäsche, auch Strafverfahren eingeleitet werden.

Reisefreigrenzen bei der Einreise aus Ländern außerhalb der Europäischen Union

Bei den Einfuhren innerhalb bestimmter Reisefreigrenzen werden keine Abgaben erhoben, wenn diese zum persönlichen Verbrauch oder für Angehörige des eigenen Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind. Dies gilt nur für Waren die ein Reisender mit sich führt. Ein Versand des Reisegepäcks mit der Post, ob vor- oder nachgesandt zählt nicht als mitgeführt.

Aktuelle Mengen- und Wertgrenzen für Waren bei der Einfuhr durch Reisende:

Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren) Freimenge
Zigaretten 200 Stück oder
Zigarillos 100 Stück oder
Zigarren 50 Stück oder
Rauchtabak 250 Gramm oder
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Bis zum 31. Dezember 2009 galt in den neuen EU-Staaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Rumänien bei Zigaretten ebenfalls die Reisefreigrenze von maximal 200 Stück.

Alkohol und alkoholhaltige Getränke

(nur für Personen ab 17 Jahren)

Freimenge
Alkohol und alkoholhaltige Getränke (ab 22 % vol.) 1 Liter oder
Alkohol und alkoholhaltige Getränke (auch Schaumwein) (bis maximal 22 % vol.) 2 Liter und
Wein 4 Liter, kein Schaumwein und
Bier 16 Liter
Sonstige Waren Freimenge
Arzneimittel in Höhe des persönlichen Bedarfs des Reisenden
Kraftstoff Inhalt des Haupttankbehälters für ein Motorfahrzeug und maximal 10 Liter in einem tragbaren Reservebehälter
sonstige Waren (Kleidung, Kosmetikartikel etc.) Warenwert von maximal 300 Euro, für Reisende bis 15 Jahren nur maximal 175 Euro. Für Flug- und Seereisende maximal 430 Euro. Eine Addition der Werte mit den genannten Waren, die einer besonderen Mengengrenze unterliegen, erfolgt hierbei nicht.

Waren, deren Wert die Freigrenzen überschreiten, müssen verzollt werden. Die Abgabe berechnet sich dabei nach dem Warenwert. Waren mit einem Wert von bis zu 700 Euro werden pauschal mit 17,5 Prozent besteuert. Alles, was diesen Wert übersteigt, wird mit einem individuellen Zollsatz und zusätzlich der Einfuhrumsatzsteuer (19 Prozent) belegt.[2] Bei Alkohol wird eine Pauschale von 6,60 Euro pro Liter verlangt, unabhängig vom Warenwert.

Postverkehr

  • Geschenksendungen bis zu 45 Euro (Warenwert) von einer Privatperson an eine andere Privatperson sind abgabenfrei.[3]
  • Warensendungen mit einem Gesamtwert von nicht mehr als 22 Euro können ohne die Erhebung von Einfuhrabgaben eingeführt werden.[4]
  • Bei einem Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % bzw. 7 % und die Verbrauchsteuer (bei Warensendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren) sind aber zu erheben. Werden jedoch Abgaben in einer Höhe von weniger als 5 Euro nicht erhoben.[5]

Situation außerhalb der Europäischen Union

Schweiz und Liechtenstein

Als Schweizer Zollgebiet wird das Gebiet bezeichnet, in dem die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) das schweizerische Zollgesetz vollzieht.[6] Das Fürstentum Liechtenstein (seit 1923)[7] sowie die deutsche Gemeinde (und Exklave) Büsingen am Hochrhein (seit 1967)[8] sind Teil des Schweizer Zollgebiets. Büsingen war bereits de facto Schweizer Zollgebiet ab 1947.

Bis Ende 2019 war die italienische Gemeinde und Enklave Campione d’Italia de facto Schweizer Zollgebiet. Zwischen der Schweiz und Campione gab es bis Ende 2019 keine Zollkontrollen.[9]

Reiseverkehr

Die folgenden Freimengen werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt und verstehen sich pro Person, pro Tag und werden nur Personen gewährt, die mindestens 17 Jahre alt sind:[10]

  • 1 kg Fleisch und Fleischzubereitungen, mit Ausnahme von Wild
  • 1 l/kg Butter und Rahm
  • 5 l/kg Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken
  • 5 l mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol.
  • 1 l mit einem Alkoholgehalt von über 18 % Vol.
  • 250 Stück Zigaretten/Zigarren oder 250 Gramm andere Tabakfabrikate
  • 25 l Treibstoffe, die nach Artikel 34 Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 im Reservekanister eines Fahrzeugs eingeführt werden

Für die anderen mitgeführten Waren werden je nach deren Gesamtwert die Mehrwertsteuer (ab 300 Franken) und je nach deren Menge Zölle erhoben. Zölle werden jedoch nur auf Lebensmittel, Tabak, Alkohol und Treibstoff erhoben. Die Freigrenze von 300 Franken versteht sich ebenfalls pro Person, pro Tag.

Postverkehr

  • Die Abgabenfreigrenze im nichtkommerziellen Postverkehr beträgt 65 Franken (Warenwert, inklusive Transportkosten), - diese Freigrenze versteht sich aber pro Sendung.
  • Die Warenwertobergrenze (inklusive Transportkosten) für eine mehrwertsteuerbefreite Einfuhr für den reduzierten Steuersatz (z. B. Bücher) liegt bei 200 Franken pro Sendung.
  • Bei Geschenksendungen bis zu 100 Franken (Warenwert, Transportkosten) von einer Privatperson an eine andere Privatperson ist keine Verzollung erforderlich[11][12]

Weblinks

Commons: Zollkontrolle – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Zollkontrolle – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Webseiten des Deutschen Zoll

  • Reisen innerhalb der EU [1]

Webseiten des Österreichischen Zoll

  • Einreise aus EU-Staaten [2]
  • Einreise aus Nicht-EU-Staaten[3]

Webseiten des schweizerischen Zoll

  • Einfuhr in die Schweiz [4]

Einzelnachweise