Zweckübertragungslehre

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Als Zweckübertragungslehre[1] bezeichnet man im Urheber- und Verlagsrecht einen Auslegungsgrundsatz, wonach ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Im Schrifttum und der Rechtsprechung sind vielzählige Alternativbezeichnungen für diesen Gedanken in Gebrauch; gängige Synonyme sind etwa Übertragungszwecklehre[2], Übertragungszweckgedanke[3], Zweckübertragungstheorie[4], Zweckübertragungsregel[5] und Zweckübertragungsgrundsatz[6].

Deutschland

Zweckübertragungstheorie von Goldbaum

Die Zweckübertragungslehre im deutschen Urheberrecht wird im Schrifttum üblicherweise auf Wenzel Goldbaum zurückgeführt.[7] In seinem 1922 in erster Auflage erschienenen Kommentar zum Urheberrecht und Urhebervertragsrecht führte Goldbaum zunächst den Begriff der „Zweckübertragung“ ein.[8] Er beschreibt mit ihm den „besonderen Charakter“ der beschränkten Übertragung von Urheberrechten zwischen zwei Parteien, die beide „– der Urheber durch die Übertragung, der Empfänger durch die Übernahme – denselben Zweck [verfolgen], und dieser Zweck ist die Verwertung des Urheberrechts durch Veröffentlichung des Werkes“.[9] Goldbaum sah diese Zweckbindung im Kontext eines Machtgefälles zwischen Verwerter und Urheber. „Nur durch die Veröffentlichung“ könne „der Verfasser zu dem Lohn kommen, und auf diesen ist die schwer gedrückte Schicht der geistigen Arbeiter heute mehr denn je angewiesen […] Mit der bloßen Entlohnung ist dem geistigen Arbeiter, dem Urheber, also keineswegs gedient […] Immer mehr dringt der Gedanke durch, dass die Arbeitskraft als ein Gegenstand des öffentlichen Nutzens der privaten Willkür zu entziehen ist.“[10] In einer weiteren Veröffentlichung aus dem Jahr 1923 formuliert Goldbaum dann die „Theorie von der Zweckübertragung“ aus, der der „Nutzeffekt […] einer Auslegungsregel“ zukomme:

„Sie sagte ganz einfach, daß der Unternehmer, der ein Werk erwirbt, soviel Rechte erwirbt, als er zur Erfüllung seiner Zwecke braucht. Soweit, nicht weiter, reicht sein Erwerbswillen; soweit reicht auch der Übertragungswillen des Verfassers: soweit sich diese Willen decken, ist ein Rechtsgeschäft zu Stande gekommen; darüber hinaus nicht.“[11]

Exemplarisch verweist Goldbaum auf die Situation von Autoren, deren Werke von einer schnell wachsenden Filmindustrie als Grundlage zu neuen Produktionen herangezogen wurden.[12] Sie erwarben die dafür erforderlichen Rechte von den Verlegern, denen wiederum die Autoren nach einem gängigen Wortlaut der Verträge „alle Urheberbefugnisse“ oder „das gesamte Urheberrecht“ für alle Zeiten und Länder übertragen hatten. Die Rechtsprechung ließ sie aufgrund dieser Vereinbarungen oft gewähren. Goldbaum lehnte diese bloße Wortlautauslegung ab; ein interessengerechtes Ergebnis bedürfe einer „Auslegungsnorm“, wie sie eben in der Zweckübertragungstheorie zu finden sei. Auf diese Weise kann dann insbesondere Berücksichtigung finden, ob die Urheber eine derartige filmische Auswertung überhaupt (in diesem Ausmaß) haben absehen können. Dieser Gedanke wird bisweilen auch anderen Autoren vor Goldbaum zugeschrieben; so verweist etwa Bappert auf entsprechende Ausführungen von Josef Kohler[13]; in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung wurden vereinzelt Parallelen zum gemeinen Recht gezogen.[14]

Goldbaum entnahm seiner Zweckübertragungstheorie noch „eine andere, nicht minder bedeutungsvolle“ Seite. So ergebe sich aus dem Zweck des Erwerbs – mangels entgegenstehender Abrede – „eine Verpflichtung“. Man habe „davon auszugehen, daß der Verfasser, der sein Recht einem Unternehmer überträgt, nicht nur den Zweck der materiellen Entlohnung verfolgt, sondern den Zweck der Veröffentlichung“.[15] In Zweifelsfällen sei daher etwa davon auszugehen, dass ein Autor, der die Verfilmungsrechte an seinem Werk übertrage, sich auch auf eine Verfilmungspflicht seitens des Rechteempfängers berufen kann.[16] Anders als der oben beschriebene Gedanke konnte sich dieser Teil der Zweckübertragungstheorie, der nicht weniger als den Grundsatz einer allgemeinen urheberrechtlichen Ausübungspflicht postulierte, weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre durchsetzen und fand auch in der Gesetzgebung keinen Anklang.[17] (Der Urheberrechtsgesetzgeber begegnete dieser Problematik stattdessen mit einem Rückrufsrecht bei Nichtausübung, § 41 Urheberrechtsgesetz.)

Entwicklung in der Rechtsprechung bis 1965

Trotz vereinzelter zeitgenössischer Kritik im Schrifttum[18] wurde der Zweckübertragungsgedanke im Wesentlichen von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung übernommen und dort weiter gefestigt.[19] Die Grundsätze des Übertragungszweckgedankens lagen bereits den Entscheidungen Das Musikantenmädel (1927) und Wilhelm Busch (1929) des Reichsgerichts (RG) zugrunde.[20] Beide Fälle betrafen Konstellationen, in denen Rechteinhaber sehr pauschal erklärt hatten, ganz umfassend Urheberrechte übertragen zu wollen; erst später eröffneten sich dann bei Vertragsschluss unvorhergesehene Nutzungsmöglichkeiten (Verfilmung bzw. Rundfunksendung). Das Reichsgericht bejahte beide Male den Verbleib der entsprechenden Rechte bei den jeweiligen Urhebern.[21] In seinen Entscheidungen berief sich das Gericht dabei nicht wie Goldbaum unmittelbar auf einen „Zweckcharakter“ des Urheberrechts, sondern entnahm die Überlegung allgemeinen Auslegungsgrundsätzen oder – unmittelbar oder analog – § 14 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG).[22] Letzterem wurde insbesondere ein allgemeiner Grundsatz entnommen, dass bei Verträgen über die Veräußerung von Urheberrechten in Zweifelsfällen anzunehmen sei, eine Befugnis sei beim Urheber verblieben.[23]

Der Bundesgerichtshof (BGH) knüpfte nach dem Krieg an die reichsgerichtliche Rechtsprechung an. Anders als das Reichsgericht nahm der BGH in seiner Rechtsprechung dabei auch explizit Bezug auf die Goldbaum’sche Lehre.[24] In seiner Entscheidung Lied der Wildbahn I (1953) rekurrierte der BGH auf die „im Urheberrecht anerkannte[] Lehre von der Zweckübertragung, wonach sich der Umfang der übertragenen urheberrechtlichen Befugnisse nach dem Zweck bestimmt, der mit dem Vertrag angestrebt wird.“[25] Er begründete damit im Streitfall die einschränkende Auslegung eines Filmverwertungsvertrags; weil darin bereits ausschließliche Vorführungsbefugnisse übertragen wurden, verneinte der BGH eine Übertragung auch des Urheberrechts an den Einzelbildern, da es hierzu zur Erfüllung des Vertragszwecks nicht bedürfe. Der BGH vollzog auch eine gewisse Erweiterung des Anwendungsbereichs des Zweckübertragungsgedankens. In Lied der Wildbahn I wandte er ihn auch auf Urheberrechtsübertragungen weiterer Stufen an, an denen der Urheber nicht mehr beteiligt war[26] und in der Entscheidung Cosima Wagner (1954) bewertete er nicht nur die Frage nach dem Umfang einer Übertragung, sondern auch die Frage, ob überhaupt eine Übertragung erfolgt ist, mithilfe der Zweckübertragungslehre.[27] Die 1957 ergangene Entscheidung Bel Ami bekräftigte den universalen Charakter des Auslegungsgrundsatzes; anders als in den allermeisten bisherigen Sachverhalten ging es nicht um Nutzungsweisen, die sich infolge der technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung erst herausbildeten und insoweit von einer gewissen „Neuheit“ gekennzeichnet waren, sondern vielmehr die Verwertung von Filmmusik in einem anderen Film.[28] Der BGH stellte auch hier auf den Übertragungszweck ab, der ihn im Streitfall nur Auswertungsrechte für bestimmte Filmwerke anerkennen ließ.

DDR

Das 1966 in Kraft getretene Urheberrechtsgesetz der DDR (DDR-URG) enthielt keine ausdrückliche Regelung des Übertragungszweckgedankens.[29] Oftmals wird aber angenommen, dass ein entsprechender Auslegungsgrundsatz auch unter dem DDR-URG bestand.[30]

Heutige Rechtslage

Die „Zweckübertragungslehre“ steht begrifflich in gewisser Diskrepanz zur heutigen Rechtslage, da seit Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) im Jahr 1966 – anders als noch unter dem LUG und KUG – eine (translative) Übertragung des Urheberrechts nicht mehr möglich ist; stattdessen werden Nutzungsrechte eingeräumt.[31] Der Grundsatz lässt sich jedoch konzeptionell auch darauf anwenden. Er findet bereits seit der Urfassung des Urheberrechtsgesetzes seine Kodifikation in § 31 Abs. 5 UrhG, der in gegenwärtiger Fassung (Stand: März 2017) lautet:

„Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“

Die Funktion des § 31 Abs. 5 UrhG wird im Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. So sieht ein Teil der Kommentatoren darin eine bloße Auslegungsregel,[32] ein anderer hingegen eine darüber hinausgehende multifunktionale Bestimmung: Die Vorschrift lasse eine „Spezifizierungslast“ beim Lizenznehmer erwachsen – wer sichergehen will, dass er das betreffende Nutzungsrecht erwirbt, muss es ausdrücklich bezeichnen –[33] und fungiere als faktische „Formvorschrift“[34] – die Partei, die die Nutzungsarten nicht ausdrücklich benennt, trifft die Rechtsfolge der eingeschränkten Auslegung.

Ungeachtet ihrer genauen dogmatischen Einordnung schützt § 31 Abs. 5 UrhG jedenfalls nicht pauschal vor nachteilhaften Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten. (Gegen Vereinbarungen, die den Urheber nicht angemessen an den Früchten seines Schaffens beteiligen, schützt hingegen § 32 Abs. 1 UrhG, der eine „angemessene Vergütung“ fordert.[35]) Werden die eingeräumten Rechte in hinreichender Weise ausdrücklich bezeichnet, werden die Nutzungsarten nicht noch zusätzlich durch den Übertragungszweckgedanken beschränkt.[36] Eine derartige ausdrückliche Bezeichnung erfordert nicht Schriftform.[37] Ohly konstatiert in der vertraglichen Praxis eine daraus resultierende, „für das kontinental-europäische Recht ungewohnte[] Kasuistik“ der Einbeziehung umfassender Kataloge einzuräumender Rechte.[38] Der Anwendungsbereich des § 31 Abs. 5 UrhG ist tendenziell weit. Er bezieht sich nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere auch auf Verträge über verwandte Schutzrechte[39] und Rechteeinräumungen wie -übertragungen durch die Inhaber von Nutzungsrechten weiterer Stufen (Enkelrechten).[40] Anwendung findet der Zweckübertragungsgedanke – in Einklang mit der Rechtsprechung zum LUG seit Cosima Wagner – auch auf das „Ob“ der Rechteeinräumung.[41] Nach § 31 Abs. 5 UrhG richtet sich in Zweifelsfällen auch, ob ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.[42]

Der den frühen Entscheidungen des Reichsgerichts zugrunde liegenden Problematik, dass pauschal Rechte übertragen wurden, die der Empfänger später zur Grundlage nahm, das Werk auf mehr oder minder neue – für den Urheber im Übertragungszeitpunkt nicht absehbare – Arten zu nutzen, wurde unter dem UrhG zudem auch auf anderer Weise begegnet: Bis 2007 erklärte § 31 Abs. 4 a.F. die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten generell für unwirksam; seit 1. Januar 2008 unterliegen Verträge über unbekannte Nutzungsarten immerhin dem Erfordernis der Schriftform (§ 31a).

Schweiz

Das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) enthält keine dem § 31 Abs. 5 dUrhG vergleichbare Bestimmung. Der Übertragungszweckgedanke ist jedoch im Schrifttum seit langem als Auslegungsgrundsatz anerkannt.[43] Die Vertreter stützen sich dabei bisweilen auf Art. 16 Abs. 2 URG, wonach die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechts „die Übertragung anderer Teilrechte nur mit ein[schliesst], wenn dies vereinbart ist“; im Zweifelsfall ist also von der Nichtübertragung auszugehen.[44] Darin findet der Zweckübertragungsgedanke freilich nur eine partielle gesetzliche Niederlegung.[45] Weitergehend ist er etwa auch zur Bestimmung der Natur des getätigten Rechtsgeschäfts (Urheberrechtsübertragung oder Lizenz) und der Dauer des Rechteübergangs anerkannt.[46] Auf den Übertragungszweck wird in der Literatur im Zweifel auch bei Weiterübertragungen abgestellt.[47] Zu bedenken ist jedoch, dass die Theorie nur dann zum Tragen kommt, wenn tatsächlich unklar ist, welche Teilrechte Übertragungsgegenstand werden sollten – es handelt sich mithin eben um kein den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien überragendes Allgemeinprinzip zum Schutz der Urheberinteressen, sondern eine Auslegungsregel zur Beurteilung von Zweifelsfällen.[48]

Literatur

  • Maite Dörfelt: Zur Zukunft der Zweckübertragungslehre: Nach den Urheberrechtsreformen von 2002 und 2008. Bucerius Law School Press, Hamburg 2017, ISBN 978-3-86381-099-3.
  • Gunter Fette: Die Zweckübertragungslehre – immer noch und immer wieder aktuell –: Eine Betrachtung aus Anlass der Verwertung des Filmstocks der DEFA auf Video und in den neuen Medien. In: Christian Schertz, Harmann-Josef Omsels (Hrsg.): Festschrift für Paul Hertin zum 60. Geburtstag am 15. November 2000. Beck, München 2000, ISBN 978-3-406-46903-9, S. 53–67.
  • Barbara Genthe: Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht (= Europäische Hochschulschriften. Reihe 2, Rechtswissenschaft. Nr. 264). Lang, Frankfurt am Main 1981, ISBN 3-8204-6889-7.
  • Peter Holeschofsky: Die Lehre von der Zweckübertragung im österreichischen Urheberrecht. Gedanken zu ihrem Wesen und ihrer Ausgestaltung in einem künftigen Urhebervertragsrecht. In: Robert Dittrich (Hrsg.): Urhebervertragsrecht. Stand – Entwicklung: Tagung des Arbeitskreises Urheberrecht 22./23. April 1985 (= Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Nr. 2). Manz, Wien 1986, ISBN 3-214-07701-5, S. 58–91.
  • Ehrhard E. Liebrecht: Die Zweckübertragungslehre im ausländischen Urheberrecht (= Urheberrechtliche Abhandlungen des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, München. Nr. 19). Beck, München 1983, ISBN 3-406-09019-2.
  • Gernot Schulze: Die Übertragungszwecklehre – Auslegungsregel und Inhaltsnorm? Zugleich Besprechung zu BGH, Urt. v. 31.5.2012 – I ZR 73/10 – Honorarbedingungen Freie Journalisten. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Band 114, Nr. 10, 2012, S. 993–996.
  • Stefan Schweyer: Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht (= Urheberrechtliche Abhandlungen des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, München. Nr. 18). Beck, München 1982, ISBN 3-406-09018-4.

Anmerkungen

  1. Zum Begriff siehe etwa Scholz in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, 55. AL 2011, § 31 Rn. 103 ff.; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 31 Rn. 103 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 364; BGH, Urt. v. 27. September 1995, I ZR 215/93 = GRUR 1996, 121, 122 – Pauschale Rechtseinräumung.
  2. Verwendet etwa bei Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 31 Rn. 110; BGH, Urt. v. 21. Mai 2015, I ZR 62/14 = GRUR 2016, 62 – GVR Tageszeitungen I, Rn. 54, 61.
  3. So insbesondere auch wiederholt der BGH in jüngerer Rechtsprechung, vgl. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 31 Rn. 110; BGH, Urt. v. 11. April 2013, I ZR 152/11 = GRUR 2013, 618 – Internet-Videorecorder II, Rn. 30 f.; auch bei Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 614 ff.
  4. von Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 31 Rn. 19; BGH, Urt. v. 20. März 1986, I ZR 179/83 = GRUR 1986, 885, 886 f. – METAXA.
  5. Ohly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 55; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 31 Rn. 120; BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006, I ZR 34/04 = GRUR 2007, 693, 695 – Archivfotos.
  6. Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, § 31 Rn. 15 ff.
  7. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 615; Genthe, Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1981, op. cit., S. 5; Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, op. cit., S. 1.
  8. Genthe, Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1981, op. cit., S. 5.
  9. Wenzel Goldbaum, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Georg Stilke, Berlin 1927, S. 75.
  10. Wenzel Goldbaum, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Georg Stilke, Berlin 1927, S. 75 f.
  11. Wenzel Goldbaum, Neues aus Theorie und Praxis des Urheberrechtes, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 28, Nr. 8/9, 1923, S. 182–187, hier S. 183.
  12. Wenzel Goldbaum, Neues aus Theorie und Praxis des Urheberrechtes, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 28, Nr. 8/9, 1923, S. 182–187, hier S. 182.
  13. Walter Bappert, Wege zum Urheberrecht: Die geschichtliche Entwicklung des Urheberrechtsgedankens, Klostermann, Frankfurt am Main 1962, S. 296 f.
  14. Dazu ausführlich und im Ergebnis kritisch Genthe, Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1981, op. cit., S. ff.
  15. Wenzel Goldbaum, Neues aus Theorie und Praxis des Urheberrechtes, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 28, Nr. 8/9, 1923, S. 182–187, hier S. 183.
  16. Wenzel Goldbaum, Neues aus Theorie und Praxis des Urheberrechtes, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 28, Nr. 8/9, 1923, S. 182–187, hier S. 183 f.
  17. Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, op. cit., S. 4 f.
  18. Näher Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, op. cit., S. 12 ff.
  19. Dazu ausführlich Genthe, Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1981, op. cit., S. 9 ff.; Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, op. cit., S. 18 ff.
  20. RG, Urt. v. 29. Oktober 1927, I 76/27 = RGZ 118, 282 bzw. RG, Urt. v. 16. Februar 1929, I 320/28 = RGZ 123, 312.
  21. Vgl. auch die ausführlichen Falldarstellungen bei Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, op. cit., S. 20 ff., 22 ff.
  22. Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, op. cit., S. 65.
  23. Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, op. cit., S. 66. So zunächst obiter in RG, Urt. v. 29. Oktober 1927, I 76/27 = RGZ 118, 282, 285 – Das Musikantenmädel; RG, Urt. v. 16. Februar 1929, I 320/28 = RGZ 123, 312, 319; tragend dann etwa in RG, Urt. v. 14. November 1931, I 9/31 = RGZ 134, 198, 200 f.
  24. Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, op. cit., S. 66.
  25. BGH, Urt. v. 21. April 1953, I ZR 110/52 = GRUR 1953, 299, 301 – Lied der Wildbahn I (insoweit in BGHZ 9, 262 nicht abgedruckt).
  26. Dazu Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, op. cit., S. 34 f.
  27. BGH, Urt. v. 26. November 1954, I ZR 266/52 = BGHZ 15, 249, 255 ff. = GRUR 1955, 201, 203. Dazu Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, op. cit., S. 36.
  28. BGH, Urt. v. 14. Juni 1957, I ZR 143/55 = GRUR 1957, 611. Dazu Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, 1982, op. cit., S. 38.
  29. Liebrecht, Die Zweckübertragungslehre im ausländischen Urheberrecht, 1983, op. cit., S. 85; Thomas Stögmüller, Deutsche Einigung und Urheberrecht, Nomos, Baden-Baden 1994, ISBN 3-7890-3380-4, S. 124; Artur-Axel Wandtke, Auswirkungen des Einigungsvertrags in den neuen Bundesländern, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 93, Nr. 4, 1991, S. 263–267, hier S. 266.
  30. In diesem Sinne J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 31 Rn. 115; Schricker/Loewenheim in dies., Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 31 Rn. 66; Artur-Axel Wandtke, Auswirkungen des Einigungsvertrags in den neuen Bundesländern, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 93, Nr. 4, 1991, S. 263–267, hier S. 266; differenzierend Liebrecht, Die Zweckübertragungslehre im ausländischen Urheberrecht, 1983, op. cit., S. 85 ff., 103 f. Siehe aber kritisch Christine Reupert, Rechtsfolgen der Deutschen Einheit für das Filmurheberrecht. Wem stehen die Rechte an den DDR-Filmen zu?, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Bd. 38, Nr. 2, 1994, S. 87–98, hier S. 96.
  31. Darauf hinweisend auch J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 31 Rn. 112a; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 615.
  32. So Berger in Berger/Wündisch, Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2015, § 1 Rn. 93 ff.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 615.
  33. Scholz in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, 55. AL 2011, § 31 Rn. 111 ff.; Ohly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 56; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 31 Rn. 111.
  34. Ohly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 56; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 31 Rn. 112.
  35. Darauf hinweisend auch Berger in Berger/Wündisch, Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2015, § 1 Rn. 95.
  36. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 31 Rn. 134; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 31 Rn. 109; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 615; BGH, Urt. v. 22. September 1983, I ZR 40/81 = GRUR 1984, 119, 121 – Synchronisationssprecher.
  37. Ohly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 70; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 31 Rn. 112.
  38. Ohly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 57.
  39. BGH, Urt. v. 22. September 1983, I ZR 40/81 = GRUR 1984, 119, 121 – Synchronisationssprecher; BGH, Urt. v. 11. April 2013, I ZR 152/11 = GRUR 2013, 618 – Internet-Videorecorder II, Rn. 30.
  40. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 31 Rn. 118.
  41. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rn. 45; so etwa BGH, Urt. v. 28. November 1985, I ZR 104/83 = GRUR 1986, 458, 459 – Oberammergauer Passionsspiele.
  42. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rn. 59; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 31 Rn. 118; so etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. März 1988, 20 U 166/87 = GRUR 1988, 541, 541 – Warenkatalogfotos.
  43. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, Art. 16 Rn. 20; de Werra in Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 16 Rn. 39; Rehbinder/Viganò, URG, 3. Aufl. 2008, Art. 16 Rn. 14; Rauber in Streuli-Youssef, Urhebervertragsrecht, 2006, S. 196.
  44. Rauber in Streuli-Youssef, Urhebervertragsrecht, 2006, S. 196 f.
  45. de Werra in Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 16 Rn. 47 f.; Streuli-Youssef in dies., Urhebervertragsrecht, 2006, S. 10 (siehe auch S. 13: Zweckübertragungstheorie in Art. 16 URG „bloss andeutungsweise wiedergegeben[]“).
  46. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, Art. 16 Rn. 22; de Werra in Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 16 Rn. 41.
  47. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, Art. 16 Rn. 22b.
  48. Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, Art. 16 Rn. 21; de Werra in Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 16 Rn. 40; Rehbinder/Viganò, URG, 3. Aufl. 2008, Art. 16 Rn. 14; Rauber in Streuli-Youssef, Urhebervertragsrecht, 2006, S. 196 f.; Streuli-Youssef in dies., Urhebervertragsrecht, 2006, S. 11; von Büren/Meer in von Büren/David, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. Auflage 2014, Rn. 480, 483.