Aufwandsteuer
Aufwandsteuern sind (ähnlich wie Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern) Steuern, die an die Einkommensverwendung anknüpfen. Dies grenzt sie von Steuern ab, die auf den Vermögenszufluss abstellen (Einkommensteuer bzw. Ertragsteuer) und von solchen, die auf den Vermögensbestand (Vermögensteuer) abstellen. Im Gegensatz zu den Verbrauchsteuern, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren mit einer Steuer belastet, knüpfen Aufwandsteuern am Besitz oder am Halten von Gütern oder ein bestimmtes Verhalten an.[1]
Begründung von Aufwandsteuern
Während Steuern auf das Einkommen mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip begründet werden, ist das Leistungsfähigkeitsprinzip bei Verbrauchs- und Aufwandsteuern nicht automatisch erfüllt. Verbrauchs- und Aufwandsteuern messen sich an der für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Wegen der Schwierigkeit, die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festzustellen, bemessen sich die Aufwandsteuern am Konsum (Aufwand) als äußerlich erkennbaren Zustand aus (BVerfGE 65, 325, 346 f.). Die Befriedigung eines gehobenen Bedarfs ist dabei nicht erforderlich. Aufwandsteuern sind nicht mit Luxussteuern gleichzusetzen.
Typische Aufwandsteuern sind:
- Zweitwohnungsteuer
- Beherbergungsabgabe
- Spielautomatensteuer
- Hundesteuer
- Pferdesteuer
- Motorbootsteuer
- Kraftfahrzeugsteuer
Situation in einzelnen Ländern
Deutschland
Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
In Deutschland können Aufwandsteuern ausschließlich von den Gemeinden erhoben werden – vorausgesetzt, dass in der Gemeinde der örtliche Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Steuer liegt. Das Grundgesetz spricht von den Verbrauch- und Aufwandsteuern, die den Gemeinden zustehen (Art. 106 Abs. 6 GG).
Beispiel: Eine Zweitwohnungsteuer darf nur die Gemeinde erheben, in deren Gemeindegebiet die Zweitwohnung liegt.
Österreich
Das Bundesland Kärnten (Österreich) erhebt z. B. nach dem Gesetz v. 5. November 1992 eine Landesabgabe auf die Verwendung von Motorbooten auf den Kärntner Gewässern (Kärntner Motorbootabgabegesetz, 1992 - K-MBAG). Die Abgabe beträgt 1,20 Euro je Kilowatt Antriebsleistung.