Luxussteuer

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Die Luxussteuer ist eine Steuerart, die vom Staat auf Güter und Dienstleistungen, die als Luxus gelten, erhoben wird.

Allgemeines

Die Steuer kann als Besitzsteuer auf den Besitz von Luxusgütern ausgelegt sein oder als Verkehrsteuer auf die Veräußerung von Luxusgütern (typischerweise als Luxusumsatzsteuer oder erhöhten Umsatzsteuersatz auf Luxusgüter). Da die Frage, was als „Luxus“ anzusehen ist, nicht objektiv beantwortet werden kann, ist die (Forderung nach einer) Luxussteuer manchmal auch ein politisches Schlagwort.

Ziele

Befürworter von Luxussteuern nennen folgende Ziele:

  • Das Primärziel einer Steuer ist stets, Steuereinnahmen für den Staat zu erzielen.
  • Mit einer Luxussteuer wird beabsichtigt, die Wohlhabenden stärker zu besteuern, weil diese eher Luxusgüter wie z. B. Schmuck, teure Automobile oder Yachten erwerben. In vielen Ländern werden/wurden z. B. Autos, Schmuck oder Pelze mit einer Luxussteuer belegt.
  • Handelspolitische Gründe sind vielfach der Versuch einer Verteuerung ausländischer (Luxus-)Produkte. Es handelt sich um eine Form des Protektionismus.
  • Auch eine ethische Begründung wird genannt: In der Geschichte sind eine Vielzahl von Gesetzen gegen Luxus erlassen worden. Meistens sollte der Aufwand für Kleider, Gastmähler und Begräbnisse in Schranken gehalten werden, teils aus ethischen Gründen, teils um die Verarmung zu verhindern oder eine Abgrenzung der Stände voneinander äußerlich zu ermöglichen.[1]

Der letzte Punkt ist Gegenstand ökonomischer Literatur. Die Streitfrage, ob Luxuskonsum durch Luxussteuern (erwünschter maßen) reduziert werden kann, ist schwer zu beantworten. Generell führt nach der Neoklassischen Theorie eine Besteuerung zu einer Preiserhöhung (durch Überwälzung auf den Endkunden) und damit zu einem Marktgleichgewicht bei niedrigerem Umsatz. Während einzelne Autoren[2] diesen Zusammenhang auch für Luxussteuern sehen, erkennen andere Autoren keine Lenkungswirkung: Der Nutzen des Luxusguts ist es, dass Luxuswaren so teuer sind, dass sie sich nicht jeder leisten kann. Damit führen Preiserhöhungen nicht zwingend zu einer Reduzierung der Nachfrage: Der Status des Käufers steigt durch den Erwerb, weil das Luxusgut teurer geworden ist, und damit steigt die Nachfrage.[3]

Deutschland

Als unermüdlicher Erfinder neuer Abgaben galt Friedrich I. von Preußen, der im März 1698 eine Perücken- und Karossensteuer einführte,[4] die im November 1717 wieder abgeschafft wurde. Im Januar 1762 führte Preußen die Dienstbotensteuer ein. Ebenso wurde die heute noch existente Hundesteuer in Preußen im Jahre 1810 als Luxussteuer erstmals initiiert. Kaiser Wilhelm II. führte im Mai 1902 die Sektsteuer als Luxussteuer ein, sie lebt heute als Schaumweinsteuer fort. In der Weimarer Republik bestand 1919 bis 1926 eine Luxusumsatzsteuer. Es handelte sich um einen erhöhten Umsatzsteuersatz (der Aufschlag betrug anfänglich 15 %) für bestimmte Luxusgüter, der in den §§ 15–24 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919[5] geregelt war. Die Luxussteuer war hoch umstritten. Der liberale Reichsfinanzminister Peter Reinhold bezeichnete die Luxussteuer als die „gefährlichste und sinnloseste“ Steuer, da diese die deutsche Qualitätsarbeit besteuere.[6] Die Steuerpflicht beim Verkauf von Kunstwerken wurde als schädlich für den Kunstbetrieb angesehen.[7] Am 1. Oktober 1922 wurde der Katalog der betroffenen Luxusgüter verringert. Der Steuersatz wurde zum 1. Januar 1925 auf 10 % und zum 1. April 1925 auf 7,5 % gesenkt.[8] Mit dem Gesetz über die Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. März 1926[9] wurden neben der Luxussteuer die Salzsteuer und die Weinsteuer abgeschafft und die Fusionssteuer sowie der Mehrwertsteuersatz gesenkt. Der Grund war auch ein rein fiskalischer: Die Kosten der Eintreibung überstiegen den Steuerertrag erheblich.[10]

International

Österreich

Luxussteuer der Stadt Wien in der Zwischenkriegszeit

Mit der Trennung Wiens von Niederösterreich bekam die Gemeinde Wien, wie sich die Stadt bis 1934 stets nannte, als eigenes Bundesland die Finanzhoheit. Finanzstadtrat Hugo Breitner führte ein Landessteuersystem ein, das rechnerisch extrem progressiv angelegt war. Zu diesen Steuern gehörte die Wohnbausteuer, eine Abgabe, die pro Arbeitsplatz leisten musste, wer Angestellte in seinem privaten Haushalt beschäftigte („Hausgehilfinnensteuer“), eine Luxuswarenabgabe als Sonderumsatzsteuer (z. B. Sekt, Kaviar, Edelsteine, Antiquitäten) und auf Vergnügungen wie Bälle („Vergnügungssteuer“). Interessenvertreter der Wirtschaft wie Ludwig von Mises argumentierten gegen die Luxuswarenabgabe, dass diese besonders den Export und die Wettbewerbsfähigkeit der Wiener Wirtschaft im Ausland und bei den Touristen schädigen würde.[11]

Luxussteuer 1978–1992

In Österreich wurde 1978 ein neuer, dritter Steuersatz der Umsatzsteuer mit 30 % festgesetzt. Diese (umgangssprachliche) Luxussteuer wurde auf Autos, Schmuck, Uhren, Pelze und Konsumelektronik erhoben. Die „Luxussteuer“ entfiel 1987 teilweise und 1992 gänzlich und wurde bei Autos durch die Normverbrauchsabgabe (NoVA), die zusätzlich zur Umsatzsteuer eingehoben wird, abgelöst.

Italien

Zur Bewältigung der Schuldenkrise wurde 2012 in Italien eine Luxussteuer eingeführt, die Autos mit einer Motorleistung von mehr als 184 kW (250 PS), Schiffe und Boote mit einer Länge von mehr als 10 m und Privatflugzeuge betrifft.[12][13]

Niederlande

Zusätzlich zur Umsatzsteuer (von 21 %) gibt es die BPM-Steuer (Belasting van Personenauto’s en Motorrijwielen) beim Kauf eines Autos oder Motorrads. Diese Luxussteuer basiert auf dem Wert und den CO2-Emissionen eines Kfzs.

USA

In den USA wurde die Luxussteuer 1993 nur wenige Jahre nach ihrer Einführung wieder abgeschafft.

Weitere Staaten

Für bestimmte Luxusgüter werden in Dänemark und Finnland Luxussteuern erhoben.

Siehe auch

Literatur

  • Nicholas Gregory Mankiw: Grundzüge der Volkswirtschaftslehre. 3. Auflage, Schäffer-Poeschel, Stuttgart 2004, ISBN 3-7910-2163-X.
  • Heinz-J. Bontrup, Mit noch mehr indirekten Steuern zurück zum wohlfahrtsorientierten Staat? Nur Luxussteuern wären ein richtiger Weg, in: DIW-Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung, Ungleichheitsentwicklungen und Verteilungsspielräume, 80. Jahrg., Heft 4/2011, S. 189–208, ISBN 978-3-428-13846-3.

Einzelnachweise

  1. Meyers Konversations-Lexikon. 1888, Stichwort "Luxus"
  2. z. B. Norman J. Ireland: On limiting the market for status signals. In: Journal of Public Economics. Band 53, Nr. 1, Januar 1994, S. 91–110, doi:10.1016/0047-2727(94)90015-9.
  3. z. B. Giacomo Corneo, Olivier Jeanne: Conspicuous consumption, snobbism and conformism. In: Journal of Public Economics. Band 66, Nr. 1, Oktober 1997, S. 55–71, doi:10.1016/S0047-2727(97)00016-9.
  4. Karl Braun-Wiesbaden, Von Friedrich dem Großen bis zum Fürsten Bismarck, 1882, S. 24
  5. RGBl. 1919, Seite 2157
  6. Karl Dietrich Erdmann, Karl-Heinz Harbeck, Günter Abramowski, Karl-Heinz Minuth: Akten der Reichskanzlei: Die Kabinette Marx III und IV: 17. Mai 1926 bis 29. Januar 1927, 29. Januar 1927 bis 29. Juni 1928: (2.) Juni 1927 bis Juni 1928 : Dokumente Nr. 243 bis 476. Band 10; Band 12, 1988 ISBN 3-7646-1861-2, S. 189 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  7. Kristina Kratz-Kessemeier: Kunst für die Republik: Die Kunstpolitik des preußischen Kultusministeriums 1918 bis 1932. 2008, ISBN 3-05-004371-7, S. 466 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  8. Georg Jäger, Dieter Langewiesche, Wolfram Siemann: Geschichte des deutschen Buchhandels im 19. Und 20. Jahrhundert: Die Weimarer Republik 1918–1933; Teil 1. 2007, ISBN 3-598-24808-3, S. 465 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  9. RGBl. I, Seite 185
  10. Luxus. In: Der Spiegel. Nr. 10, 1950, S. 4 (online).
  11. Vgl. http://docs.mises.de/Mises/Mises_1921_05_13_N8UB.pdf
  12. Monti: Italien im «wirtschaftlichen Notstand». In: Handelszeitung, 14. Dezember 2011. Abgerufen am 17. Dezember 2011.
  13. Legge di conversione del decreto “salva-Italia” (PDF; 520 kB) LexItalia.it