Ertragsteuer
Ertragsteuer (oder Gewinnsteuer) ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Gegensatz sind die Kostensteuern.
Allgemeines
Mit dem – nicht gesetzlich verwendeten – Begriff der Ertragsteuern wird vermittelt, dass diese Steuerart den „Ertrag“, also das Einkommen oder den Gewinn, besteuert. Die drei zur Ertragsteuer gehörenden Steuerarten Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sind jeweils in eigenen Gesetzen geregelt, und zwar im Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Gewerbesteuergesetz. Aus diesen Gesetzen erwächst die Pflicht der Steuerpflichtigen, entsprechende Ertragsteuern zu zahlen. Während Körperschaft- und Gewerbesteuer reine Unternehmenssteuern sind, besteuert die Einkommensteuer (und Kirchensteuer) auch nicht unternehmerisch tätige natürliche Personen wie Arbeitnehmer. Ertragsteuern bilden auch einen Gegensatz zu den Real- und Substanzsteuern, denn die Besteuerung ist auf einen Vermögenszuwachs, also auf einen Zufluss von Geld oder geldwerten Gütern gerichtet. Ein Umsatz am Markt wird im Fall der Steuerentstrickung fingiert.
Besteuerung
Die drei Ertragsteuergesetze Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz besitzen unterschiedliche Steuerobjekte und Bemessungsgrundlagen, wie folgende Aufstellung zeigt:[1]
Steuerart | Steuersubjekt | Bemessungsgrundlage |
---|---|---|
Einkommensteuer | natürliche Personen | zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) |
Körperschaftsteuer | Körperschaften (Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, SE) | zu versteuerndes Einkommen (§ 7 Abs. 1 und 2 KStG) |
Gewerbesteuer | Gewerbebetriebe | Gewerbeertrag (§§ 6 und 7 GewStG) |
Bei Unternehmen sind diese Steuerarten in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 2 Nr. 18 HGB (Gesamtkostenverfahren) oder § 275 Abs. 3 Nr. 17 HGB (Umsatzkostenverfahren) als „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen. Nach der Stellung in dieser Gliederung sind sie also keine Kostensteuern, sondern gelten als Ertrag- oder Gewinnsteuern, die aus dem Gewinn zu decken sind.
Rolle der Gewerbesteuer
Umstritten ist hierbei die Rolle der Gewerbesteuer, die in der Kostenrechnung oft den Kostensteuern – und nicht den Ertragsteuern – zugerechnet wird. Für Konrad Mellerowicz ist die Gewerbesteuer in vollem Umfang eine Kostensteuer, denn sie stellt einen betriebsbedingten Verzehr dar, der mit der Existenz des Betriebes unlösbar verbunden ist.[2] Auch Erich Gutenberg war der Auffassung, dass die Gewerbesteuer eine Kostensteuer sei.[3] Soweit Günter Wöhe zufolge die Gewerbesteuer auf das Gewerbekapital entfällt, gilt sie als Kostensteuer, der gewinnabhängige Rest ist eine preiswirksame Aufwandsteuer.[4] Steuerlich betrachtet ist die Gewerbesteuer als Realsteuer seit 2005 keine Kostensteuer mehr, da sie nicht mehr als Betriebsausgabe gilt (§ 4 Abs. 5b EStG). Dadurch begründet die Gewerbesteuer bei den Ertragsteuern eine Effektivsteuerbelastung und ist nicht mehr als Kostensteuer zu qualifizieren.[5] Die neuere Literatur zählt die Gewerbesteuer zu den Ertragsteuern.[6] Wird sie dennoch betriebswirtschaftlich als Kostensteuer aufgefasst, so ist sie in die Preise einzukalkulieren und belastet nicht das Unternehmen, sondern dessen Kunden.
Das gilt nach Nr. 30 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen („Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“) auch für die Gewerbesteuer, die in der Kalkulation bei nach Selbstkosten abgerechneten Aufträgen an die öffentliche Hand berücksichtigt werden darf.
Einzelnachweise
- ↑ Andreas Dinkelbach: Ertragsteuern, 2009, S. 6.
- ↑ Konrad Mellerowicz: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Band 2. 1954, S. 35.
- ↑ Erich Gutenberg: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 1958, S. 136.
- ↑ Günter Wöhe: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band II, 2. Halbband. 1990, S. 56.
- ↑ Peter Glanegger, Georg Güroff: Kommentar Gewerbesteuergesetz, 2006, § 1 Rn. 15.
- ↑ Gerd Rose: Die Ertragsteuern, 2001, S. 22.