Diskussion:Mietvertrag (Deutschland)
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"Mietforderung"
Diesen Begriff vermisse ich dem Artikel (ohne ihn ganz durchforsten zu müssen wollen). --Hungchaka (Diskussion) 11:25, 19. Mär. 2015 (CET)
- Würde ich eher wie (wie im Gesetz) Miete vgl. wiktionary:Miete nennen, wenn du das meintest, @Hungchaka:. Nannte man früher wohl auch mal Mietzins. --Pistazienfresser (Diskussion) 21:22, 16. Jul. 2021 (CEST)
- Oh - danke für's "Anpingen" - Grüsse!
- - ...hmmmh: "Miete" ist für mich die "dingliche Bezeichnung" für die zu leistende bzw. geleistete Zahlung, zum Begleich der "Mietforderung", dem Anspruch der Vermietenden eben - kurze Suche ergibt (Ah, "Mietforderung" steht ja [mittlerweile? ;-)] auch auf der BKL "Miete":-):
- * https://www.dahag.de/c/ratgeber/mietrecht/miete/mietforderung: "... Man unterscheidet verschiedene Mietforderungen: So gibt es sogenannte Hauptforderungen und Nebenforderungen. Wenn der Laie von einer Mietforderung spricht, so ist in aller Regel die Hauptforderung des Mietzinses gemeint. Der Vermieter ist der Gläubiger der Mietforderung, der Mieter der Schuldner. Hierbei wird zumeist (fälschlicherweise) nicht unterschieden zwischen Nettomiete und Bruttomiete. Streng genommen ist nämlich nur die Nettomiete die eigentliche Mietforderung. Die Betriebskosten sind streng genommen lediglich eine Nebenforderung. Aus diesem Grunde wird bei beispielsweise auch bei einer Räumungsklage stets die Nettomiete zur Ermittlung des gerichtlichen Streitwertes zugrunde gelegt. ...
- Mit dem Begriff der Mietforderung kann formal juristisch jedoch immer nur die Nettomiete gemeint sein. ..."
- * https://www.ra-kotz.de/beitreibung_offener_mietforderungen.htm: Beitreibung von Forderungen aus Mietverhältnissen
- (-> https://www.ra-kotz.de/mietforderung_aufrechnung_kautionsguthaben.htm: Mietforderung – Aufrechnung Kautionsguthaben...)
- * https://www.mietrecht.org/mietschulden/mietschulden-einfordern/: Mietschulden einfordern: Schritt für Schritt Mietschulden eintreiben...
- - "Mietzins" ist wohl so zu verstehen, dass die Miete der Zins für das Kapital/das Vermögen (vermietete) Wohnung ist..., ah, ein "(veraltetes) "Synonym"...:
- -> https://www.juraforum.de/lexikon/mietzins: "Mit "Mietzins“ wurde bis zum 01. September 2001 das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Mietobjekten bezeichnet. Seit der Mietrechtsreform(?) wird dieser Begriff nicht mehr verwendet und nur noch "Miete" genannt. Die Änderung des Begriffs ist jedoch nur begriffstechnischer Natur, da sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben haben: ... In der Regel wird der „Mietzins“, der zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart wurde, in Geld bezahlt, was jedoch nicht der Fall sein muss. ..."
- * https://www.vermietet.de/mietzins: "... Mietzins – veraltetes Synonym für die Nettomietzahlung"
- * -> https://www.mineko.de/mietzins/!
- Best, schönes WE! Hungchaka (Diskussion) 20:57, 17. Jul. 2021 (CEST)
- Mietforderung ist inzwischen auch in die Einleitung gekommen, wohl irgendwann in Laufe der letzten 5 Jahre ;-) Auch ein schönes Wochenende --Pistazienfresser (Diskussion) 21:06, 17. Jul. 2021 (CEST)
Mietminderung vs. fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug
Widersprechen sich die beiden Regelungen? Kann ich als Vermieter bei Mietminderung gelassen abwarten, bis 2 Monatsmieten in Summe gemindert wurden - und dann fristlos kündigen? Im Artikel habe ich dazu nichts gefunden... Gruss, --Markus (Diskussion) 18:34, 21. Okt. 2019 (CEST)
- Wie im Artikel ausgeführt, mindert sich die Miete bei einem Mangel kraft Gesetzes. Wenn der Mieter also nur die geminderte Miete zahlt, entsteht überhaupt kein Zahlungsverzug. MfG --Yhdwww (Diskussion) 14:07, 29. Nov. 2020 (CET)
- Jedenfalls ohne Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht mag dies aber risikoreich sein.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:32, 16. Jul. 2021 (CEST)
- Wie gesagt, rechtlich betrachtet ist die geschuldete Miete automatisch niedriger, sodass auch nichts zurückbehalten wird. Natürlich sollte man zur Vermeidung von Unklarheiten darauf hinweisen, dass man die Miete für gemindert hält (unabhängig von der Mängelanzeige), aber anders als im Kaufrecht hängt die Minderung nicht von einer Erklärung des Mieters ab. MfG --Yhdwww (Diskussion) 19:50, 16. Jul. 2021 (CEST)
- Etwas tricky aber wenn der Mangel nicht behoben wird, besteht auch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Restes der Miete, wenn der Mangel (rechtzeitig zur Behebung) vorher angezeigt wurde, BGH VIII ZR 330/09. Das meine ich, weil die Miete sich zwar von Gesetzes wegen mindert, über die Höhe dieser Minderung aber im Zweifelsfall die Gerichte entscheiden, so dass sie dennoch auf einen Zahlungsverzug kommen könnten.--Pistazienfresser (Diskussion) 20:03, 16. Jul. 2021 (CEST)
- Also, für mein Verständnis: Du würdest neben der Minderung auch das Zurückbehaltungsrecht ausüben, um (erstmal) Unklarheiten bezüglich der Differenz zwischen deiner Minderung und der gerichtlich festgestellten zu vermeiden? MfG --Yhdwww (Diskussion) 20:47, 16. Jul. 2021 (CEST)
- Ja. Danke für die Zusammenfassung ;-).--Pistazienfresser (Diskussion) 20:50, 16. Jul. 2021 (CEST)
- Okay, so kann man das natürlich dann auch machen. Ich sehe da nur gerade bei längerfristigen Mängeln einerseits das Problem, dass der BGH ja auch die Höhe des Zurückbehaltungsrechts auf das drei- bis fünffache des Minderungsbetrags begrenzt, und andererseits stellt sich die Frage der Höhe natürlich spätestens nach Mängelbeseitigung bei der Nachzahlung der zurückbehaltenen Miete. Ich hätte da eher dazu geraten, den Vermieter aufzufordern, die Minderung zu bestätigen und im Zweifel dann Feststellungsklage zu erheben. MfG --Yhdwww (Diskussion) 20:58, 16. Jul. 2021 (CEST)
- Klingt plausibel.--Pistazienfresser (Diskussion) 21:02, 16. Jul. 2021 (CEST)
Literatur: Wohnraumiete und Gewerbemiete
Kürzlich wurde sowohl ein Buch zur Wohnraummiete hinzugefügt, als auch ein Aufsatz zur Gewerbemiete entfernt. Im Ergebnis mag das in Ordnung sein, weil der Aufsatz zur gewerblichen Miete etwas älter war, das Buch zur Wohnraummiete aber brandneu. Die Begründung, dass der Aufsatz zur gewerblichen Miete zu speziell sei, irritiert aber in diesem Zusammenhang.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:26, 16. Jul. 2021 (CEST)
- Sorry. Ich wollte keine Irritationen auslösen. Mir schien der Titel "Jürgen Fritz: Die Entwicklung des Gewerberaummietrechts im Jahre 2013 (im Anschluss an den entsprechenden Vorgängeraufsatz: … im Jahre 2012 in NJW 2013, 1138), NJW 2014, 1067" mehr etwas für die EN als für den Bereich der Überblicksliteratur, da dieser Beitrag Änderungen zu einem Zeitpunkt X und zu einem Zeitpunkt Y behandelt. Aber ich habe auch nichts gegen eine Wiedereinfügung. Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 19:47, 16. Jul. 2021 (CEST)
- Sorry zurück. Das meinte ich mit dem Alter.--Pistazienfresser (Diskussion) 19:51, 16. Jul. 2021 (CEST)