Gemeindesteuer (Deutschland)
Gemeindesteuern sind Steuern, deren Steueraufkommen nach Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz der Steuerhoheit der Gemeinden unterliegt.
Allgemeines
Das deutsche Finanzsystem unterscheidet zwischen Bundessteuern, Ländersteuern und Gemeindesteuern. Jede Gebietskörperschaft besitzt mithin ein eigenes Steueraufkommen, das im Finanzausgleich berücksichtigt wird.
Arten
Zu den Gemeindesteuern gehören die
- Grundsteuer,
- Gewerbesteuer und
- örtliche Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern.
Letztere dürfen die Gemeinden gemäß Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz jedoch nur erheben, wenn hierzu landesgesetzliche Regelungen erlassen sind.
Verbreitete örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sind:
- Hundesteuer
- Jagdsteuer
- Pferdesteuer
- Vergnügungssteuer
- Zweitwohnsitzsteuer
- Ortstaxe, auch Hotelsteuer, Kurtaxe, Gästetaxe, Aufenthaltsabgabe, Beherbergungstaxe, Nächtigungtaxe, Kurabgabe oder Kurbeitrag genannt, und
- Kulturförderabgabe.
Für verfassungswidrig erklärt wurden hingegen eine in Kassel erhobene Verbrauchsteuer auf Einwegverpackungen, weil sie gegen das damalige Kooperationsprinzip des Abfallrechts verstieß[1], oder die so genannte Einwohnersteuer, welche nach Wohnraum und Mietwert berechnet wurde.
Geschichte
Die Gemeindesteuern wurden erst im Zuge der Finanzreform 1956 ins Grundgesetz aufgenommen. Der Bund darf diese Steuern nicht grundsätzlich entziehen, er kann aber das Aufkommen durch Gesetz einschränken. Als Beispiel seien das Steueränderungsgesetz 1979, welches das Aufkommen der Gewerbesteuer begrenzte, und die Streichung der Gewerbekapitalsteuer oder die Erhöhung der Gewerbesteuerumlage genannt.
Besondere Steuern
In verschiedenen Städten sind darüber hinaus besondere Steuern eingeführt worden, die nur bestimmte gewerbetreibende Personengruppen betreffen.
Der Kreativität der Gemeinden sind allerdings Grenzen gesetzt. So wurde die Einführung einer von der Stadt Essen geplanten Solariums- und Stehtischsteuer durch das Innenministerium untersagt.[2]
In der Stadt Köln:
- Sexsteuer (als Unterfall der Vergnügungssteuer) in Höhe von 6 Euro je Arbeitstag (es werden je Monat 25 Arbeitstage veranschlagt)
In der Stadt Dortmund:
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Zweiter Senat Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 07. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95. 7. Mai 1998, abgerufen am 30. Dezember 2018.
- ↑ Wolfgang Kintscher: Land untersagt Stadt Essen Solariensteuer. (derwesten.de [abgerufen am 6. Januar 2017]).