Benutzer:Franzpaul/Liste

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
< Benutzer:Franzpaul
Dies ist die aktuelle Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 25. Januar 2011 um 22:49 Uhr durch imported>Sarang(584540) (Anpassung an vereinfachten Standard).
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Der Schwäbische Reichskreis bestand vom 16. Jahrhundert[1] bis zum Ende des Alten Reiches und setzte sich aus einer Vielzahl von Territorien unterschiedlichen Charakters zusammen. Mit rund hundert Kreisständen war er der vielherrigste Kreis im vielherrigen Deutschland.[2]

Kreisstände

Die Viertel des Schwäbischen Reichskreises

Analog zum Reichstag waren die Kreisstände (Kreisstimmterritorien) nach Bänken gruppiert:[3]

In den folgenden Aufstellungen sind die Kreisstände den Verhältnissen des Jahres 1801 entsprechend angeordnet;[4] die Nummern geben die Rangfolge (Aufrufordnung) wieder.[5] Vor diesem Datum ausgeschiedene Stände sind unnummeriert am Ende der jeweiligen Bank angefügt. Ein R in der Spalte Zugehörigkeit bedeutet, dass der Stand in der Reichsmatrikel von 1521 aufgeführt ist.[6] Ein r kennzeichnet durch spätere Aufteilung solcher Stände erzeugte zusätzliche Stimmen. In der Spalte Bemerkungen ist das Kreisviertel (I, II, III oder IV) angegeben.[7]

Geistliche Fürsten

Die verbliebenen geistlichen Fürstentümer wurden 1802/1803 säkularisiert.

Nr. Kreisstand Stift/Orden Fürst Zugehörigkeit
zum Kreis
Bemerkungen
1 Fürstbistum Konstanz Hochstift Fürstbischof R III, Kreisausschreibender Fürst[8]
2 Fürstbistum Augsburg Hochstift Fürstbischof R IV
3 Fürstabtei Kempten Benediktiner Fürstabt R III
4 Fürstpropstei Ellwangen Säkularkanoniker Fürstpropst R I
Fürstbistum Chur Hochstift Fürstbischof R[9]
Fürstabtei St. Gallen Benediktiner Fürstabt R[9]

Prälaten

Die Reichsprälaturen wurden 1802/1803 säkularisiert.

Nr. Kreisstand Orden Prälat Zugehörigkeit
zum Kreis
Bemerkungen
1 Salmannsweiler (Salem) Zisterzienser Abt R III
2 Weingarten Benediktiner Abt R III
3 Ochsenhausen Benediktiner Abt R III
4 Elchingen Benediktiner Abt R I
5 Irsee Benediktiner Abt R IV
6 Ursberg Prämonstratenser Abt R IV
7 Kaisheim (Kaisersheim) Zisterzienser Abt endgültig ab 1757[10] I
8 Roggenburg Prämonstratenser Abt R IV
9 Rot Prämonstratenser Abt R III
10 Weißenau Prämonstratenser Abt R III
11 Schussenried Prämonstratenser Abt R III
12 Marchtal Prämonstratenser Abt R III
13 Petershausen Benediktiner Abt R III
14 Wettenhausen Augustiner-Chorherren Propst ab 1566[11] IV
15 Zwiefalten Benediktiner Abt ab 1750[12]
16 Gengenbach Benediktiner Abt R[13] II
17 Neresheim Benediktiner Abt ab 1767[14]
18 Heggbach Zisterzienserinnen Äbtissin R III
19 Gutenzell Zisterzienserinnen Äbtissin R III
20 Rottenmünster Zisterzienserinnen Äbtissin R II
21 Baindt Zisterzienserinnen Äbtissin R III
22 Söflingen Klarissen Äbtissin ab 1775[15] I
23 Isny Benediktiner Abt R, ab 1782[16] III
Reichenau Benediktiner Abt R, bis 1540[17]
St. Blasien Benediktiner Abt, ab 1746 Fürstabt R[18]
St. Peter auf dem Schwarzwald Benediktiner Abt R, bis 1526[19]
Schuttern Benediktiner Abt R[20]
Königsbronn Zisterzienser Abt R[21]
Maulbronn Zisterzienser Abt R[22]
Allerheiligen zu Schaffhausen Benediktiner Abt R[9][23]
Disentis Benediktiner Abt R[9]
Einsiedeln Benediktiner Abt R[9]
Kreuzlingen Augustiner-Chorherren Abt R[9][24]
Pfäfers Benediktiner Abt R[9]
St. Johann im Thurtal Benediktiner Abt R[9][25]
Stein am Rhein Benediktiner Abt R[9][26]

Weltliche Fürsten

Nr. Kreisstand Inhaber Zugehörigkeit
zum Kreis
Bemerkungen
ursprünglich
1 Herzogtum Württemberg und Teck Württemberg R I, Kreisausschreibender Fürst[8]
2 Markgrafschaft Baden (Baden-Baden) Baden R II
3 Markgrafschaft Baden (Baden-Durlach) Baden r II
4 Markgrafschaft Baden (Baden-Hochberg)[27] Baden r II
später hinzugekommen
5 Hohenzollern-Hechingen[28] Hohenzollern R II, 1623 gefürstet
6 Hohenzollern-Sigmaringen[28] Hohenzollern r III, 1623 gefürstet
7* Stift Lindau[29] R, bis 1802 III
8* Stift Buchau[29] R, bis 1802 III
9 Grafschaft Tengen Tengen bis 1522, ab 1663 Auersperg R, bis 1522?, neu ab 1665[30] III
10 Grafschaft Heiligenberg[31] Werdenberg, ab 1534 Fürstenberg[32] R III, 1664 gefürstet
11 Grafschaft Oettingen Oettingen(-Oettingen)[33] R I, 1674 gefürstet
12 Landgrafschaft Klettgau[34] Sulz, ab 1687 Schwarzenberg R II, 1698 gefürstet
13 Fürstentum Liechtenstein Liechtenstein ab 1707[35] III

Grafen und Herren

Nr. Kreisstand Inhaber Zugehörigkeit
zum Kreis
Bemerkungen
1 Ballei Elsass-Burgund
Kommenden Altshausen, Mainau, Rohr-Waldstetten[36]
Deutscher Orden R III
2 Landgrafschaft Stühlingen Lupfen bis 1582, ab 1605 Pappenheim, ab 1639 Fürstenberg[32] R III
3 Landgrafschaft Baar Fürstenberg[32] R II
4 Wiesensteig Helfenstein, ab 1642/1752 Bayern[37] R I
5 Hausen (Kinzigtal) Fürstenberg[32] r II
6 Meßkirch Zimmern, ab 1594 Helfenstein, ab 1627 Fürstenberg[32] R III
7 Tettnang und Argen Montfort, ab 1780 Habsburg (Österreich) R III
8 Oettingen Oettingen(-Wallerstein)[33] r I
9 Grafschaft Friedberg-Scheer[38] Waldburg, ab 1786 Thurn und Taxis r III
10* Grafschaft Königsegg und Herrschaft Aulendorf Königsegg[39] R III
11* Grafschaft Rothenfels und Herrschaft Staufen Montfort, ab 1565 Königsegg r III
12 Grafschaften Zeil und Trauchburg,
Herrschaften Wurzach und Marstetten
Waldburg[40] R III
13 Grafschaft Wolfegg und Herrschaft Waldsee Waldburg r III
14 Mindelheim und Schwabegg[41] Mindelheim: Frundsberg bis 1586, ab 1616 Bayern[37], 1705–15 Marlborough; Schwabegg: Bayern ab ? IV
15 Gundelfingen Gundelfingen, ab 1546 Helfenstein, ab 1627 Fürstenberg[32] R III
16 Grafschaft Eberstein Eberstein, später Baden[42] R II
17 Nordendorf, Glött Fugger (Linie Marx) ab 1563 IV
18 Kirchheim, Mickhausen Fugger (Linie Hans) ab 1563 IV
19 Babenhausen, Boos Fugger (Linie Jakob) ab 1563 IV
20 Hohenems mit Reichshof Lustenau Hohenems bis 1759, ab 1765 Österreich[43] ab 1603?[44] III
21 Justingen ab 1497 Bubenhofen, ab 1530 Freyberg, ab 1751 Württemberg R III
22 Grafschaft Bonndorf Abtei St. Blasien ab 1662[45] III
23 Eglofs ab 1661 Abensperg und Traun ab 1662 III
24 Thannhausen[46] Sinzendorf bis 1699, ab 1707 Stadion ab 1677 IV
25 Hohengeroldseck[47] Geroldseck bis 1634, Kronberg, Baden-Durlach, ab 1697 von der Leyen R II
26 Eglingen[48] Grafeneck, ab 1723 Thurn und Taxis ab 1555 I
27 Sickingen[49] Sickingen ab 1792
Löwenstein[50] R
Tübingen[51] R
Grafschaft Kirchberg [52] R
Brandis[53] R
Staufen[54] R
Falkenstein[55] R
Hewen[56] R
Baumgartner[57] 1535 bis 1567?

Städte

Mit Ausnahme Augsburgs, das erst 1805 bayerisch wurde, verloren alle verbliebenen schwäbischen Reichsstädte 1802/1803 ihre Souveränität.

Nr. Kreisstand Zugehörigkeit
zum Kreis
Konfession Bemerkungen
1 Augsburg R mixtiert[58] IV
2 Ulm R evangelisch I
3 Esslingen R evangelisch I
4 Reutlingen R evangelisch I
5 Nördlingen R evangelisch I
6 Hall R evangelisch I
7 Überlingen R katholisch III
8 Rottweil R katholisch II
9 Heilbronn R evangelisch I
10 Gmünd R katholisch I
11 Memmingen R evangelisch IV
12 Lindau R evangelisch III
13 Dinkelsbühl R mixtiert[58] I
14 Biberach R mixtiert[58] III
15 Ravensburg R mixtiert[58] III
16 Kempten R evangelisch III
17 Kaufbeuren R evangelisch IV
18 Weil R katholisch I
19 Wangen R katholisch III
20 Isny R evangelisch III
21 Leutkirch R evangelisch III
22 Wimpfen R evangelisch I
23 Giengen R evangelisch I
24 Pfullendorf R katholisch III
25 Buchhorn R katholisch III
26 Aalen R evangelisch I
27 Bopfingen R evangelisch I
28 Buchau R katholisch III
29 Offenburg R katholisch II
30 Gengenbach R katholisch II
31 Zell am Harmersbach R katholisch II
Konstanz R, bis 1548[59] (evangelisch bis 1548)
Donauwörth R, bis 1607[60] (evangelisch bis 1607) I
Schaffhausen R[9]
St. Gallen R[9]

Nichtkreisständische Mitglieder

Es gab einige reichsunmittelbare Territorien, die Matrikularbeiträge an den Schwäbischen Kreis zahlten, teils sogar Truppen zum Kreiskorps stellten, aber kein Stimmrecht auf Kreistagen besaßen. Der Kreis führte sie als nichtkreisständische Mitglieder.

Name Bemerkungen
St. Ulrich und Afra zu Augsburg Benediktinerabtei
Ottobeuren Benediktinerabtei
Muri Benediktinerabtei wegen Herrschaft Dettensee
St. Gallen gefürstete Benediktinerabtei wegen Herrschaft Neuravensburg
Buxheim Kartause verwirrende Rechtsverhältnisse
Rehling wegen Herrschaft Bettenreute
Deuring 1649–1764, wegen Herrschaft Althaus, Neuhaus, Bitzenhofen

Sonderfälle

Name Bemerkungen
Donaumünster im Besitz des Klosters Heilig Kreuz zu Donauwörth, galt als uneingekreistes Territorium
Rechberg Die Herren, seit 1607 Grafen, von Rechberg zählten traditionell zur schwäbischen Ritterschaft. 1613 erfolgte die Aufnahme ins Schwäbische Reichsgrafenkollegium, zunächst als Personalist. 1630 wurden die rechbergischen Herrschaften Hohenrechberg und Illereichen in den Schwäbischen Kreis aufgenommen, wogegen die Ritterschaft protestierte und sich vor dem Reichshofrat durchsetzte.

Entwicklung nach 1801

Angesichts Artikel VII des Friedens von Lunéville waren drastische Veränderungen der politischen Landkarte zu erwarten. Noch bevor die mit der Verteilung der Entschädigungsmasse betraute Reichsdeputation ihre Arbeit aufgenommen hatte, begannen die großen Reichsstände mit der Inbesitznahme der ihnen vorab zugesicherten Gebiete. In dieser ersten Welle der Umschichtung verloren die geistlichen Territorien ihre Souveränität, ebenso alle schwäbischen Reichsstädte mit Ausnahme Augsburgs. Als der Reichsdeputationshauptschluss die genaue Verteilung geregelt hatte, waren von den schwäbischen Kreisständen nur 28 übrig geblieben:

Fürsten
  • Württemberg
  • Baden
  • Bayern
  • Hohenzollern-Hechingen
  • Hohenzollern-Sigmaringen
  • Auersperg
  • Fürstenberg
  • Oettingen
  • Schwarzenberg
  • Liechtenstein
  • Thurn und Taxis
Grafen
  • Deutscher Orden
  • Oettingen
  • Österreich (wegen Tettnang und Hohenems)
  • Waldburg-Zeil-Trauchburg
  • Waldburg-Zeil-Wurzach
  • Waldburg-Wolfegg
  • Königsegg-Aulendorf
  • Königsegg-Rothenfels
  • Hans Fugger
  • Marx Fugger
  • Jakob Fugger
  • Malteserorden (wegen Grafschaft Bonndorf)
  • Abensperg und Traun (Eglofs)
  • Stadion (Thannhausen)
  • von der Leyen (Hohengeroldseck)
  • Sickingen
Städte
  • Augsburg

Durch den Reichsdeputationshauptschluss erhielten folgende Häuser Besitz im Schwäbischen Kreis als Entschädigung für verlorene rheinische oder westfälische Gebiete:

Fürsten
Grafen

Damit hätte der Kreis 41 Stände umfasst. Allerdings kam es in rascher Folge zu weiteren Verschiebungen. 1804 berief Württemberg einen (letzten) Kreistag nach Esslingen ein, der bereits an Fragen der Stimmrechtsverteilung und Sitzordnung scheiterte. Nach der mit der Gründung des Rheinbundes abgeschlossenen zweiten Phase der Umgestaltung bestanden nur noch die Mittelstaaten Bayern, Württemberg und Baden sowie die (nach modernen Maßstäben gemessen) Zwergstaaten Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Liechtenstein und Von der Leyen. Artikel 2 der Rheinbundakte setzte alle deutschen Reichsgesetze, damit auch die Reichskreisverfassung, außer Kraft.

Anmerkungen und Einzelnachweise

  • Dotzauer: Die deutschen Reichskreise (1383–1806), ISBN 3-515-07146-6
  • HBG = Handbuch der bayerischen Geschichte, Band III,2, ISBN 3-406-39452-3
  • HBWG = Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Band 2, ISBN 3-608-91466-8
  1. Die frühneuzeitliche Reichskreisverfassung war das Ergebnis einer längeren Entwicklung. Ab welchem Datum von der Institution Schwäbischer Kreis gesprochen werden soll, variiert daher je nach Blickwinkel, wobei viele Autoren 1512 als Stichjahr wählen (so das Handbuch der Bayerischen Geschichte, S. 242f). Wesentliche Schritte waren:
    • 1500 Augsburg. Die Reichsregimentsordnung König Maximilians I. enthielt eine grobe Definition von sechs Kreisen, wurde aber nicht umgesetzt.
    • 1512 Köln. Auch die habsburgischen Lande und die Territorien der Kurfürsten wurden einbezogen, die Zahl der (noch namenlosen) Kreise auf zehn festgesetzt.
    • 1521 Worms. Reichsmatrikel mit detaillierter Auflistung der Stände. Allerdings konnte sich der schwäbische Kreistag 1522 nicht auf einen Kreishauptmann einigen, der Kreis blieb zunächst weitgehend funktionslos.
    • 1531 Esslingen. Kreistag mit Kreisabschied, Wahl eines Kreishauptmanns.
    • 1555 Augsburg. Reichsexekutionsordnung, damit waren die Kreise (theoretisch) voll funktionsfähig.
  2. Peter-Christoph Storm: Der Schwäbische Kreis als Feldherr, ISBN 3-428-03033-8, S. 54
  3. Den Verhältnissen im Reichstag entsprechend setzte sich auch für die Kreisstandschaft im 16. Jahrhundert das Territorialprinzip durch: Sitz und Stimme auf Kreistagen waren nicht einer bestimmten Person oder Dynastie zugeordnet, sondern an das Territorium gebunden. (Wer mehrere solcher Territorien besaß, verfügte über die entsprechende Anzahl von Stimmen.) Für die geistlichen Territorien und die Städte ergab sich dieses Prinzip zwangsläufig, bei den weltlichen Fürsten und Grafen hingegen hatten die Listen zunächst noch den Charakter von Personalmatrikeln.
  4. Stand am Vorabend des Friedens von Lunéville, der die Auflösung des Alten Reichs einleitete.
  5. Ein * kennzeichnet die alternierende Rangfolge zweier Stände.
  6. Auf den Schwäbischen Kreis entfallen 101 Stände der Matrikel. Siehe Dotzauer S. 143f.
  7. Die Aufteilung in Kreisviertel wurde in der Kreisexekutionsordnung 1563 festgeschrieben. Siehe Dotzauer S. 145. Viertelsdirektoren waren I=Württemberg, II=Baden, III=Fürstbistum Konstanz, IV=Fürstbistum Augsburg.
  8. a b Die Geschäftsverteilung zwischen den kreisausschreibenden Fürsten Württemberg und Konstanz wurde 1662 vertraglich geregelt.
  9. a b c d e f g h i j k Die Territorien im Bereich der heutigen Schweiz wandten sich immer mehr der (von der Kreisverfassung ausgenommenen) Eidgenossenschaft zu und beteiligten sich nicht an den Aufgaben des Kreises. Daher bemühte sich der Kreis um ihre Streichung (Kreistag 1544). Schaffhausen, 1501 der Eidgenossenschaft beigetreten, zählte bis 1545 nominell zum Kreis, einige Abteien sogar bis 1571. In späteren Listen werden sie nicht mehr geführt. Siehe Dotzauer S. 36.
  10. Der Status Kaisheims war in doppelter Hinsicht umstritten: Zum einen bestritt Pfalz-Neuburg die Reichsunmittelbarkeit des Klosters, zum anderen schwankte die Kreiszugehörigkeit zwischen Schwaben und Bayern. So war das Kloster 1521 Mitglied des Schwäbischen Bundes, wurde aber als bayerischer Kreisstand angesehen. 1589 entschied das Reichskammergericht, Kaisheim gehöre zum Schwäbischen Kreis. Erst 1656 konnte das Kloster die Reichsstandschaft durchsetzen. Seit 1757 wurde es definitiv als Mitglied des Schwäbischen Kreises angesehen. (HBG S. 328ff)
  11. Wettenhausen orientierte sich zunächst an der Reichsritterschaft, war Mitglied des Sankt Jörgenschilds, später des Ritterkantons Donau. 1566 wurde das Stift als Reichsstand anerkannt und ins schwäbische Prälatenkollegium aufgenommen. (HBG S. 333ff)
  12. Nach Vertrag mit Württemberg, das seit dem 14. Jh. die Vogtei innehatte (und in der Reformation vergeblich versuchte, das Kloster aufzuheben). (HBWG S. 608f)
  13. Behauptete die Reichsstandschaft in enger Anlehnung an Österreich. (HBWG, S. 579ff)
  14. Reichsunmittelbarkeit nach Vergleich mit Oettingen 1764. (HBWG S. 585ff)
  15. Nach Vergleich mit der Stadt Ulm, die auf die Vogtei verzichtete. (HBWG S. 603f)
  16. Das Kloster war im 16. Jh. in den Matrikeln aufgeführt, wurde aber von seinen Vögten, den Truchsessen von Waldburg, vertreten. In der Exekutionsordnung (1563) und der Sitzordnung von 1669 war es nicht enthalten. Durch Vertrag von 1781 erlangte das Kloster Vogtfreiheit und Reichsstandschaft. (HBWG S. 583ff)
  17. 1540 dem Hochstift Konstanz inkorporiert und in Priorat umgewandelt.
  18. Obwohl das Kloster bereits im 14. Jh. zum vorderösterreichischen Herrschaftsverband gehörte, wurde es in der Reichsmatrikel aufgeführt. Der Schwäbische Kreis reklamierte mehrmals St. Blasien für sich, konnte sich aber gegen Österreich nicht durchsetzen. (HBWG S. 539ff)
  19. 1526 erwarb Habsburg die Vogtei, das Kloster wurde breisgauischer Landstand. (Die Benediktinerklöster in Baden-Württemberg, ISBN 3804300707, S. 475ff)
  20. 1507 erwarb Habsburg die Vogtei, das Kloster verlor die Reichsunmittelbarkeit. (Die Benediktinerklöster in Baden-Württemberg, ISBN 3804300707, S. 562ff)
  21. Die Stellung des Klosters war seit seiner Gründung – als Reichsabtei oder habsburgisches Hauskloster? – umstritten. Als Zubehör der Herrschaft Heidenheim kam die Vogtei 1504 an Württemberg. 1553 setzte sich die württembergische Position durch, das Kloster wurde aufgehoben. (Der Landkreis Heidenheim, Band 2, ISBN 3-7995-1359-0, S. 375ff)
  22. Maulbronn, seit 1325 unter pfälzischer Vogtei, wurde im Landshuter Erbfolgekrieg 1504 von Württemberg erobert, in der Folge als Landstand dem Herzogtum einverleibt und im Zuge der Reformation aufgehoben.
  23. 1524 in Chorherrenstift umgewandelt, 1529 aufgehoben
  24. 1542 letztmals an Reichstag teilgenommen, siehe {{{Autor}}}: Kreuzlingen (Stift). In: Historisches Lexikon der Schweiz.
  25. 1555 in Priorat der Fürstabtei St. Gallen umgewandelt
  26. 1525 von Zürich im Zuge der Reformation aufgehoben
  27. Obwohl die Gebiete der Seitenlinie Baden-Hachberg bereits 1503 an die Hauptlinie zurückgefallen waren, konnte Baden hierfür eine eigene Kreisstimme behaupten.
  28. a b In der Viertelseinteilung von 1563 war Graf Karl von Hohenzollern zweimal aufgeführt: einerseits als Inhaber seiner Stammlande, andererseits für den „halben Teil“ des werdenbergischen Erbes, womit die Grafschaft Sigmaringen gemeint war. Die nach Karls Tod 1576 entstandenen Linien Hechingen und Sigmaringen erhielten daher jeweils ein Votum. Zum Besitz der Sigmaringer Linie gehörten neben der namengebenden Grafschaft, deren Status mit Österreich umstritten war, auch die allodiale Herrschaft Haigerloch (seit 1634) und die unter österreichischer Lehns- und Landeshoheit stehenden Veringen und Wehrstein. (HBWG S. 360ff)
  29. a b Die Bankzugehörigkeit der freiweltlichen Damenstifte Buchau und Lindau schwankte. Bis 1622 war Buchau meist den Prälaten zugeordnet, manchmal auch den geistlichen Fürsten; bisweilen ließ sich das Stift auch durch Grafen vertreten. Ab dem späteren 17. Jahrhundert zählten die beiden Stände – seit 1669 im Rang alternierend – zur weltlichen Fürstenbank. (HBWG S. 576ff, HBG S. 382, sowie Bernhard Theil: Das (freiweltliche) Damenstift Buchau am Federsee, ISBN 3-11-014214-7, S. 72)
  30. Die Herren von Tengen beerbten 1422 die Grafen von (Veringen-)Nellenburg und führten seither den Titel Grafen von Tengen und Nellenburg. 1465 verkauften sie die Landgrafschaft Nellenburg, 1522 den letzten Rest ihrer Stammherrschaft an Österreich. 1663 erwarb der Graf von Auersperg die „Grafschaft Tengen“, die 1664 zur gefürsteten Grafschaft erhoben wurde. Da Österreich sich die Landeshoheit vorbehielt, entstand ein reichsrechtliches Kuriosum: Tengen war gleichzeitig schwäbischer Kreisstand und vorderösterreichischer Landstand. (Der Landkreis Konstanz, Band 1, Konstanz 1968, S. 300f, 312)
  31. mit den Annexen Jungnau und Trochtelfingen
  32. a b c d e f Nach dem Tod Graf Friedrichs 1559 verteilte sich der fürstenbergische „Altbesitz“ (Baar, Kinzigtal) auf zwei Linien, die jeweils ein Votum erhielten. Mit den nach 1500 erworbenen Territorien Heiligenberg, Meßkirch, Gundelfingen und Stühlingen war jeweils eine eigene Kreisstimme verbunden. Nachdem die Linie Heiligenberg 1664 gefürstet wurde, rückte diese Stimme auf die Fürstenbank auf. Als die Heiligenberger Linie 1716 erlosch, wurden die verbliebenen Linien Meßkirch und Stühlingen in den Fürstenstand erhoben, ohne dass sich am Rang der Kreisstimmen etwas geändert hätte. 1744 vereinigte Fürst Josef Wilhelm Ernst (aus der Stühlinger Linie) den gesamten Besitz in einer Hand zum Fürstentum Fürstenberg. (HBWG S. 334ff)
  33. a b Um 1500 konsolidierten sich die beiden Teilgrafschaften Oettingen-Oettingen und Oettingen-Wallerstein. Die 1674 gefürstete Linie Oettingen rückte auf die Fürstenbank auf, erlosch aber 1731. Ihren Platz übernahm zunächst die (von der Linie Wallerstein abgezweigte) Linie Spielberg. 1767 verglichen sich die Linien Wallerstein und Spielberg dahingehend, dass der jeweils Älteste der Familie die fürstliche Stimme führen solle. (HBG S. 367ff und Historischer Atlas von Bayern, Schwaben II,3, S. 141f)
  34. HBWG S. 423ff
  35. 1707 erhielt Fürst Johann Adam I. von Liechtenstein Sitz und Stimme, nachdem er ein Kapital von 250.000 Gulden beim Schwäbischen Kreis hinterlegt hatte. 1719 wurden die (1699 beziehungsweise 1712 erworbenen) Herrschaften Schellenberg und Vaduz zum Reichsfürstentum Liechtenstein erhoben und die Kreisstimme mit diesem Territorium verknüpft. (Peter Kaiser: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein, S. 443ff)
  36. Die linksrheinischen Kommenden gingen bis zum 17. Jahrhundert verloren, Beuggen und Freiburg standen unter österreichischer Hoheit. Die übrigen geographisch zu Schwaben zählenden Kommenden (Kapfenburg, Dinkelsbühl, Oettingen, Ulm) gehörten zur Deutschordensballei Franken.
  37. a b ab 1777 Kurpfalz-Bayern
  38. Das Territorium wuchs aus mehreren Teilen mit verschiedenen Rechtstiteln zusammen (Grafschaft Friedberg, Herrschaften Scheer, Bussen und Dürmentingen), die seit dem Mittelalter im Besitz des Hauses Waldburg waren. Nachdem die Linie Waldburg-Scheer-Trauchburg 1772 erlosch, verkauften die Erben diese Herrschaften an Thurn und Taxis, während Trauchburg an die Linie Waldburg-Zeil fiel.
  39. In der Reichsmatrikel von 1521 sind Angehörige der beiden Linien Aulendorf und Königseggerberg aufgeführt. Eine Kreisstimme wurde später mit der Grafschaft Rothenfels verknüpft.
  40. HBWG S. 350ff
  41. Frundsberg wird in der Kreisexekutionsordnung 1563 erwähnt, nicht jedoch in der Reichsmatrikel 1521. Schwabegg galt im 16. Jahrhundert als unmittelbar zum Herzogtum Bayern gehörig, war im 17. Jahrhundert zeitweise verliehen und wurde 1682 für Herzog Maximilian Philipp zur Reichsherrschaft erhoben. Nach dessen Tod fiel die Herrschaft 1714 ans bayerische Kurhaus zurück. (Einzelheiten zur Geschichte der Herrschaften siehe Historischer Atlas von Bayern, Schwaben I,7, S. 1ff, 68ff)
  42. Die Grafen von Eberstein verkauften 1387 eine Hälfte der Grafschaft an Baden. Nachdem die Ebersteiner im Landshuter Erbfolgekrieg auf pfälzischer Seite standen, mussten sie Baden die Landeshoheit über die gesamte Grafschaft überlassen, waren also bereits 1505 faktisch mediatisiert. (Der Landkreis Rastatt, Band 1, ISBN 3-7995-1364-7, S. 87ff)
  43. Lustenau nahm nach 1759 eine eigene Entwicklung, siehe dort.
  44. Ludwig Welti: Graf Kaspar von Hohenems, S. 49
  45. Ab dem 12. Jahrhundert erwarb St. Blasien innerhalb der Landgrafschaft Stühlingen umfangreichen Besitz, der zunächst nur mit grundherrlichen und niedergerichtlichen Rechten verbunden war. Nach Auseinandersetzungen mit den Inhabern der Grafschaft (Lupfen, später Pappenheim) erhielt das Kloster 1612 auch die Landeshoheit. Das 1662 als Kreisstand aufgenommene Territorium wurde ab 1699 als Grafschaft Bonndorf bezeichnet. (HBWG S. 539ff)
  46. HBG S. 385
  47. HBWG S. 412ff
  48. Ludwig von Grafeneck, der Inhaber der Herrschaft, weigerte sich 1547, dem Ritterkanton Kocher beizutreten. 1555 wurde er in den Schwäbischen Kreis aufgenommen, doch noch bis 1615 reklamierte Pfalz-Neuburg die Landeshoheit für sich. (Der Landkreis Heidenheim, Band 1, ISBN 3-7995-1358-2, S. 540ff)
  49. 1791 wurde Graf Franz von Sickingen ins Schwäbische Reichsgrafenkollegium aufgenommen. Um ihn mit einem Kreisstimmterritorium ausstatten zu können, wurde das dem Kanton Kraichgau zugehörige Rittergut Sickingen kurzerhand zur Grafschaft Sickingen erhoben.
  50. Die für Ludwig, den unebenbürtigen Sohn des pfälzischen Kurfürsten, errichtete Grafschaft Löwenstein kam 1504 unter württembergische Landeshoheit. Die später erworbenen Territorien (Grafschaft Wertheim) zählten zum Fränkischen Reichskreis. (HBWG S. 389ff)
  51. Die Pfalzgrafen von Tübingen hatten ihren Stammbesitz bereits im 14. Jahrhundert an Württemberg verkauft. Anfang des 16. Jahrhunderts besaßen sie Burg und Herrschaft Lichteneck im Breisgau. 1529 ging die Reichsunmittelbarkeit verloren; Lichteneck wurde österreichischer Landstand. (Der Landkreis Emmendingen, Band 2, ISBN 3-7995-1362-0, S. 441f)
  52. Kirchberg und Weißenhorn kamen 1481/98 an Bayern-Landshut und wurden 1504 von König Maximilian eingezogen. Österreich vergab die Herrschaften 1507 an die Fugger, behielt sich aber die Landeshoheit vor, sodass Kirchberg in der Folge zum Österreichischen Reichskreis gehörte. (HBG S. 375ff)
  53. Die Herren von Brandis verkauften 1509–10 ihre Besitzungen: Maienfeld an die Drei Bünde, Blumenegg, Schellenberg und Vaduz an die Grafen von Sulz. Letztere, gleichzeitig Landgrafen im Klettgau, sind in der Exekutionsordnung 1563 explizit als Innhaber von Brandiß geführt. Nachdem die Herrschaften 1613 erneut den Besitzer wechselten – Blumenegg wurde ans Kloster Weingarten verkauft, Schellenberg und Vaduz an die Grafen von Hohenems – wurde die Kreisstimme offenbar nicht fortgeführt.
  54. Die Herren von Staufen gaben gegen Zusicherung gewisser Privilegien ihre Reichsunmittelbarkeit auf und unterstellten sich der Landeshoheit Österreichs. (Friedrich Metz (Hrsg.): Vorderösterreich, 2. Auflage, Freiburg 1967, S. 302) Bereits um 1500 zählten sie de facto zu den vorderösterreichischen Landständen. (Dieter Speck: Die vorderösterreichischen Landstände, ISBN 3876404339, S. 248)
  55. Der 1521 als Kreisstand erwähnte Sigmund von Falkenstein entstammte dem Geschlecht der Freiherren von Falkenstein aus dem Buchsgau. Er war österreichischer Rat und besaß von 1499 bis 1506 die Herrschaft Schneeburg, bis 1519 die Heidburg. (Kindler von Knobloch: Oberbadisches Geschlechterbuch, Band 1, S. 335f)
  56. Ihren Stammbesitz im Hegau hatte die Familie bereits 1398 verloren, die 1498 erworbene Grafschaft Werdenberg wurde 1517 an Glarus verkauft. Als letzter Besitz blieb die Herrschaft Hohentrins in den Drei Bünden. (Kindler von Knobloch: Oberbadisches Geschlechterbuch, Band 2, S. 59ff)
  57. Die Augsburger Patrizierfamilie Baumgartner erwarb 1535 die Reichsherrschaft Schwangau. 1567 verkaufte David Baumgartner, in der Exekutionsordnung 1563 als Paungarten aufgeführt, die Herrschaft an Albrecht von Bayern. Schwangau wurde als Nebenland ins Herzogtum Bayern eingegliedert. Ein Versuch des Schwäbischen Kreises, die Herrschaft wieder an sich zu ziehen, wurde 1704 abgewiesen. (Historischer Atlas von Bayern, Schwaben I,9, S. 339ff)
  58. a b c d Osnabrücker Friedensvertrag (Instrumentum Pacis Osnabrugensis, IPO) Art. V § 3: „Die Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg behalten ihre Güter, Rechte und Religionsausübung nach diesem Stichtag [1. Januar 1624]. Hinsichtlich der Besetzung des Rates und anderer öffentlicher Ämter soll unter den Verwandten beider Religionen Gleichheit und zahlenmäßige Parität bestehen.“ Siehe auch Paritätische Reichsstadt
  59. 1528 Reichsacht, nach dem Schmalkaldischen Krieg 1548 Exekution durch König Ferdinand. Konstanz wurde zur vorderösterreichischen Landstadt degradiert. (Der Landkreis Konstanz, Band 3, ISBN 3-7995-6183-8, S. 404ff)
  60. 1607 als Folge der Kreuz- und Fahnengefechte Reichsacht, Exekution durch Maximilian von Bayern. (Dieses Vorgehen widersprach der geltenden Reichsexekutionsordnung: Maßnahmen gegen den schwäbischen Kreisstand Donauwörth wären Sache des Schwäbischen Kreises gewesen.) Der Schwäbische Kreis reklamierte in der Folge mehrfach die (nach 1607 dem Herzogtum Bayern einverleibte) Stadt für sich, konnte sich aber nur 1705–14 durchsetzen, als Bayern unter österreichischer Besatzung stand. Erst 1782 verzichtete der Schwäbische Kreis formell auf seine Ansprüche.

Literatur

  • Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise (1383–1806). Steiner, Stuttgart 1998, ISBN 3-515-07146-6, Auszug bei GoogleBooks.
  • Gerd Friedrich Nüske: Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800. Beiwort zur Karte VI,9 des Historischen Atlas von Baden-Württemberg. Stuttgart 1978.

Weblinks