Altersgrenze

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Altersgrenze bezeichnet das Lebensalter, bis zu dem (Höchstalter) oder ab dem (Mindestalter) ein bestimmtes Ereignis stattfinden kann oder bestimmte Rechte (zum Beispiel Schutzrechte) gelten. Zur Zulässigkeit von Altersgrenzen im Hinblick auf Diskriminierungsverbote siehe Altersdiskriminierung.

Deutschland

Förmlich relevante Altersgrenzen gibt es vor allem im Feld der Kinder- und Jugendhilfe, im Bereich der Wählbarkeit von Bürgern sowie im Dienstrecht.

Dienstrechtliche Vorgaben

Die Altersgrenze im deutschen Dienstrecht regelt den Beginn des Ruhestandes für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie wird grundsätzlich mit Ablauf des Monats erreicht, indem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Für bis zum 31. Dezember 1963 geborene Personen sowie solchen, die besonderen Belastungen ausgesetzt sind, gilt eine niedrigere Altersgrenze.

Beamte

Im deutschen Beamtenrecht gibt es beispielsweise folgende Altersgrenzen:

  • das Lebensalter, in dem ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird. Die Altersgrenze wurde in Deutschland 1923 eingeführt. Anlass war der wirtschaftliche Druck der französischen Ruhrbesetzung. Für Bundesbeamte (einschließlich der Beamten der Bundeswehr) legt § 51 Bundesbeamtengesetz (BBG) derzeit die Altersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres fest, wobei Übergangsvorschriften für Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1963 bestehen.
  • das Lebensalter, bis zu dem eine Einstellung als Beamter möglich ist. Diese Altersgrenze ist in die Kritik geraten, da sie eine Form der Altersdiskriminierung darstelle und zum Beispiel den beruflichen Wiedereinstieg von Frauen nach Kindererziehungszeiten behindere. So ist beispielsweise diese Altersgrenze der Europäischen Kommission, die bei 45 Jahren lag, seit dem 10. April 2002 aufgehoben.

Polizeivollzugsdienst

Die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte sind im § 5 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) für den Bund und in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen geregelt. Polizeivollzugsbeamte des Bundes treten grundsätzlich mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Für die Jahrgänge 1952–1963 gelten Übergangsvorschriften. Wer vor dem 31. Dezember 1951 geboren wurde, trat mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hatten. In den Ländern wird je nach Bundesland und Laufbahn die Altersgrenze mit Vollendung des 60. bis 65. Lebensjahres erreicht. Beispielsweise treten in Nordrhein-Westfalen Polizeivollzugsbeamte mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird.

Justizvollzugsdienst

Für Beamte im Justizvollzugsdienst können besondere Altersgrenzen je nach Bundesland gelten.

Feuerwehrdienst

Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden (§ 51 Abs. 3 BBG). Auch hier gelten Übergangsregelungen für die Jahrgänge 1952–1963.

Soldaten

Bei Soldaten gibt es für den Beginn des Ruhestandes eine allgemeine und eine (niedrigere) besondere Altersgrenze (§ 45 Soldatengesetz – SG). Die Altersgrenze variiert nach Dienstgrad, aber auch nach Laufbahn oder Verwendung (Offiziere als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen). Im Regelfall wird der Soldat mit Ablauf des ersten oder dritten Kalendervierteljahres, nachdem er die besondere Altersgrenze erreicht hat, durch die zuständige Stelle in den Ruhestand versetzt. Mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze tritt der Soldat grundsätzlich kraft Gesetz in den Ruhestand ein (§ 44 SG). Die Altersgrenzen wurden mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz[1] zum 1. Juli 2009 neu bestimmt. § 96 SG enthält deshalb eine Übergangsvorschrift, nach der die Altersgrenzen stufenweise angehoben werden. Die oben genannten Altersgrenzen werden daher erst 2024 erreicht.

Die besondere Altersgrenze ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:

Dienstgrade Altersgrenze Aktuell (2022)[veraltet] 30. Juni 2009
Generale sowie Offiziere in einer Laufbahn des Fachdienstes 62 62 62
Oberste BesGr B 3 62 61 und 10 Monate 61
Oberste BesGr A 16 62 61 und 08 Monate 60
Oberstleutnante BesGr A 15 (& BesGr A 14 bei Ernennung zum Berufssoldaten ab 1999) 61 60 und 08 Monate 59
Oberstleutnante BesGr A 14 (nur wenn vor 1999 zum Berufssoldaten ernannt) 61 60 und 04 Monate 58
Majore und Stabshauptleute 59 58 und 04 Monate 58
Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante 56 55 und 10 Monate 54
Berufsunteroffiziere 55 54 und 10 Monate 53
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als
Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden
41 41 41

Die allgemeine Altersgrenze für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr liegt im Jahr 2022 bei 64 Jahren und 6 Monaten (§ 96 Abs. 1 SG),[veraltet] ab dem Jahr 2024 bei 65 Jahren (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 SG); für alle übrigen Berufssoldaten bei 62 Jahren (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SG).

Auch ein Mindestalter ist festgelegt: Die Soldatenlaufbahnverordnung (§ 5 SLV) legt fest, dass in ein Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat nur berufen werden darf, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat. Bei freiwillig Wehrdienstleistenden wird analog verfahren.

Richter

Die Regelaltersgrenze erreichen Richter im Bundesdienst mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 48 DRiG). Übergangsregelungen gelten für Richter der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963. Für die Richter im Landesdienst gelten unterschiedliche Regelungen der jeweiligen Landesrichtergesetze. Der für diese einschlägige § 76 DRiG spricht nur allgemein von der „Regelaltersgrenze“. Nach Absatz 2 kann das Landesrecht auch besondere Altersgrenzen, bei deren Erreichen der Richter auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist, durch Gesetz bestimmen.

Für Richter des Bundesverfassungsgerichts ist die Altersgrenze das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet (§ 4 Abs. 3 BVerfGG). Dann endet ihre Amtszeit spätestens (§ 4 Abs. 1 BVerfGG). Allerdings führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung ihres Nachfolgers fort (§ 4 Abs. 4 BVerfGG).

Siehe auch

Einzelnachweise