Anordnung (Recht)

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Eine Anordnung ist die durch Gesetz, Urteil oder Verwaltungsakt an eine natürliche oder juristische Person gerichtete Weisung, ein bestimmtes Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) zu befolgen, da andernfalls eine angedrohte Rechtsfolge eintritt. Auch erlässt der Bundespräsident Rechtsakte, die als Anordnungen bezeichnet werden.

Allgemeines

Der Begriff der Anordnung kommt aus dem öffentlichen Recht, das durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist, kraft dessen dem Staat oder staatlichen Organen ein Anordnungsrecht verliehen ist. Dieses Anordnungsrecht kommt durch Gesetze, Urteile oder Verwaltungsakte zum Ausdruck. Gesetze können in diesem Sinne als abstrakte (also nicht auf einen Einzelfall beschränkte, aber diesen gleichwohl erfassende) und generelle (an eine unbestimmte Zahl von Rechtssubjekten gerichtete) Anordnungen für menschliches Verhalten verstanden werden. Die Anordnung kann zwingend sein (ius cogens), aber auch anderslautende Vereinbarungen der Beteiligten zulassen (dispositives Recht).[1] Die Anordnung betrifft viele Rechtsgebiete und wird auch im juristischen Schrifttum für Sachverhalte benutzt, wo das Gesetz ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt. So wird in § 433 Abs. 1 BGB angeordnet, dass beim Kaufvertrag der Verkäufer dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen hat. Während im Privatrecht der Vertrag als einvernehmliche Regelung der Vertragsparteien dominiert, ist das typische Regelungsmuster im öffentlichen Recht die einseitige Anordnung in Form einer Rechtsnorm oder eines Verwaltungsaktes.[2] Während Gesetze allgemeine Anordnungen darstellen, richten sich Urteile und Verwaltungsakte mit konkreten Handlungsanweisungen an bestimmte Rechtssubjekte. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit ist der Adressat zunächst an die Anordnung gebunden. Mit der Einlegung von Rechtsmitteln kann er die Anordnung jedoch anfechten und eine rechtliche Überprüfung erreichen. Im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren tritt mit Einlegung eines Widerspruchs bzw. Einspruchs eine aufschiebende Wirkung im Sinne eines vorläufigen Vollzugshindernisses ein.

Arten

Individuell geltende Anordnungen sind Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen oder Bescheide. Im Schweizerischen Recht ist eine Anordnung in diesem Sinne auch das so genannte Amtsbot. Im Österreichischen Verwaltungsrecht werden behördliche Anordnungen in Weisungen und Bescheide unterschieden.

Situation in Deutschland

In Deutschland enthalten insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung allgemein geltende Anordnungen:

Bürgerliches Gesetzbuch

Gesetze wie das BGB enthalten zahlreiche Anordnungen. Das BGB benutzt den Begriff Anordnung insbesondere im Erbrecht, ohne ihn jedoch zu definieren. Nach § 1639 BGB kann der Erblasser bei Kindern als Erben Anordnungen treffen, die von den Eltern zu erfüllen sind. Nach § 2048 BGB kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung (Testament) Anordnungen für die Erbauseinandersetzung treffen. § 2216 BGB regelt die Befolgung von Anordnungen des Erblassers durch den Testamentsvollstrecker.

Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung

Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht etwa die richterliche Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), Führungsaufsicht (§ 68 StGB) oder Berufsverbot (§ 70 StGB) vor. Die Strafprozessordnung (StPO) kennt eine Reihe von richterlichen Anordnungen, so etwa bei der körperlichen Untersuchung Beschuldigter (§ 81a StPO), Beschlagnahmen (§ 98 StPO), Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), Durchsuchung Beschuldigter (§ 102 StPO) mit dem Grundsatz des § 105 StPO oder die Untersuchungshaft durch Haftbefehl (§ 112 StPO). Die Polizei darf diese Maßnahmen nur durchführen, wenn sie hierfür die vorherige Gestattung durch einen Richter oder Staatsanwalt besitzt (Richtervorbehalt); Ausnahmen bestehen im Rahmen der so genannten Eilzuständigkeit.

Verfahrens- und Verwaltungsprozessrecht

Im Verfahrensrecht ist die einstweilige Anordnung eine vorläufige Entscheidung eines Gerichts und soll verhindern, dass vor Rechtskraft eines Urteils ein endgültiger Zustand durch die Beteiligten herbeigeführt wird (z. B. §§ 707, § 719, § 732 Abs. 2 oder § 766 Absatz 1 Satz 2 ZPO; § 307 Abs. 2 StPO). Im Verwaltungsprozessrecht entspricht sie einer einstweiligen Verfügung gemäß § 123 VwGO. Durch sie kann das Verwaltungsgericht schon vor Klageerhebung die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands anordnen oder einen vorläufigen Zustand regeln. Diese Anordnungen ergehen in einem abgekürzten Verfahren, das als selbständiges Verfahren neben das Hauptsacheverfahren tritt. Der Bescheid ist im Verwaltungsrecht eine individuell-konkrete Anordnung einer Verwaltungsbehörde.

Verfassungs- und Staatsrecht

Nach Artikel 58 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt der Bundespräsident Anordnungen und Verfügungen. Diese sind allgemeinverbindliches materielles Gesetz. Er übt seine Befugnisse aus dem Grundgesetz und den Bundesgesetzen über diese Rechtsakte aus. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. So wird der Wahltag der Bundestagswahl bspw. durch Anordnung des Bundespräsidenten bestimmt, welche üblicherweise vom Bundeskanzler und vom Bundesminister des Innern gegenzeichnet werden.[3] Die Anordnungen und Verfügungen werden im Bundesgesetzblatt verkündet.

Sonstige

Ein weites Gebiet sind polizeiliche Anordnungen, die auf der Grundlage von Gesetzen (meist die StPO) ergehen und durch die Betroffenen zu befolgen sind. Es handelt sich um polizeiliche Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen und Verwaltungsakte darstellen, die durch den Betroffen angefochten werden können. Im ersten Abschnitt des dritten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind Geldbußen bei Verstößen gegen staatliche Anordnungen aufgeführt, so etwa die falsche Namensangabe (§ 111 OWiG).

Die so genannte Anordnung von Überstunden ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, während das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lediglich eine tägliche Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden festlegt (§ 3 ArbZG).

Im Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht eine Vielzahl von Anordnungen treffen, etwa Sicherungsmaßnahmen (§ 21 InsO), Veräußerungsverbot (§ 22 InsO) oder Verfügungsbeschränkung (§ 23 InsO).

Einzelnachweise