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Freiheitsrechte bilden neben den Gleichheits-, den Verfahrens- und den Sozialrechten eine Kategorie der Grundrechte.
Damit ein Staat Völkerrechtlich anerkannt wird muss dieser die Staatsgewalt ausüben. Diese totale macht des Staates steht jedoch im Gegensatz zur Freiheit des Einzelnen. Um eine Ausuferung von Staatlicher Macht zu verhindern werden in Rechtsstaaten die Rechte des Staates begrenzt. Dies geschieht indem dem Menschen unumstößliche Freiheiten gewehrt werden.
Die Freiheitsrechte sollen im Wesentlichen Leben, Freiheit und Eigentum vor staatlichen Eingriffen schützen. Die ersten Freiheitsrechte im europäischen Raum wurden am 24. Februar 1525 mit den Memminger Artikeln und am 20. März 1525 mit den Zwölf Artikeln schriftlich festgehalten und von den Bauern eingefordert.
Geschichte
England
Mit der Magna Carta von 1215 wurde dem Englischem Adel gewisse Rechte verliehen und schriftlich festgehalten. und gilt als wichtiger schritt bei der Entwicklung von Freiheitsrechten. Am Anfang galten diese Rechte nur für Adlige, ein Sinneswandel ist in der Petition of Right von 1628 in der das Englische Parlament die Einhaltung der Rechte gegenüber allen Engländern gefordert wurde.
Mit der Glorious Revolution und der Verabschiedung der Bill of Rights wurden den Bürgern die Freiheit gegeben Waffen zu tragen.
Amerika
Schon früh wurde in Amerika der Gedanke von Bürgerrechten aufgegriffen. Schon in den General Fundamentals aus dem Jahr 1671gabe den Bürgern ein Recht auf Leib, Leben, guten Namen und Besitz.
Die Virginia Declaration of Rights räumte den Bürgern besondere Rechte ein. Für Freiheitsrechte sind besonders Artikel 1 (Gleichheit und Freiheit aller Bürger), Artikel 12 (Pressefreiheit) und Artikel 16 (Religionsfreiheit) von bedeutung.
Mit der Bill of Rights von traten nach der Ratifizierung 1791wurden den Bürgern die Freiheitsrechte auf Meinungssäuerung, Religionsfreiheit, Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit und das recht Waffen zu tragen gewährt.
Frankreich
In Folge der Französischen Revolution kam es am 26. August 1789 zur Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte. Diese Erklärung sah alle Menschen als gleich und frei an (Art. 1). Es wurden zudem unantastbare Menschenrechte festgelegt: das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung (Art. 2). Dise Freiheit darf soweit ausgeübt solange sie keinem anderen schadet (Art. 4). Zusätzlich werden noch die Religionsfreiheit (Art. 10), freie Meinungsäußerung (Art. 11) und das Eigentum (Art. 17) als besondere Rechte geschützt.
Deutschland
In Deutschland spielte der Gedanke von Freiheitsrechten im deutschem Bauernkriegen eine wichtige Rolle. Welche in den Zwölf Artikeln von Memmingen ihren Ausdruck finden. Diese Forderungen bezogen sich jedoch nur auf Teile des heutigen Deutschlands.
Der erste Versuch einen gesamt deutschen Katalog von Freiheitsrechten waren die Grundrechte des Deutschen Volkes von 1848. Diese beinhaltete die Freiheit der Person und des Geistes, Geistige und Religiöse Freiheit sowie die Freiheit des Eigentums. Diese Rechte wurden jedoch nie angewendet.
Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 enthielt keinerlei Grund und Freiheitsrechte. Die Begründung hierfür war, dass solche Rechte in den Verfassungen der Länder sowie in besonderen Gesetzen geregelt sind.
Die ersten gültigen gesamt Deutschen Freiheitsrechte war die Weimarer Verfassung von 1919. In ihr wurde die Versammlungsfreiheit, die Wahlfreiheit und die Religionsfreiheit festgelegt.
Um das besondere Gewicht der Grund und Freiheitsrechte zu verdeutlichen wurden diese Rechte an den Anfang des Grundgesetz gestellt.
Wichtige Freiheitsrechte gemäß dem deutschen Grundgesetz sind:
- Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG
- Recht auf Leben, Recht auf Freiheit und Sicherheit und Recht auf körperliche Unversehrtheit (alle Art. 2 GG)
- Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG
- Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
- Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG
- Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs. 1 GG
- Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG
- Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG
- Freizügigkeit, Art. 11 Abs. 1 GG
- Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
- Freiheit der Person, Art. 104 Abs. 1 GG, als lex specialis unmittelbar geltende Vorschrift zu Art. 2 GG
Schweiz
Für die Liste der durch die Schweizer Bundesverfassung gewährleisteten Freiheitsrechte siehe: Grundrechte (Schweiz).
Literatur
Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre, 16. Auflage, München 2010, ISBN 978-3-3-406-60342-6