Benutzer:Dr.Ohropax/Türkenkost

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Türkenkost = tabaksorte ,-nach projekt-till.

Vollständige version vom 02.April.2008

Totalverweigerung

Als Totalverweigerung oder genauer totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) bezeichnet man in Deutschland die Verweigerung jeder öffentlichen Dienstverpflichtung, insbesondere des Militärdienstes (Wehrdienst) und aller denkbaren Ersatzdienste (Zivildienst). Damit geht die Totalverweigerung über eine konventionelle und übliche Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen hinaus. Denn nur letztere ist in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich geregelt und daher juristisch erlaubt, nicht jedoch die Verweigerung des angebotenen Wehrersatzdienstes (Zivildienst).

Die Verweigerung der vom Staat auferlegten allgemeinen Wehrpflicht, ist Protest und Zurückweisung gegen das, was von den Totalverweigerern als „staatlicher Zwangsdienst“ und staatliche Bevormundung grundsätzlich abgelehnt wird. Sie betrachten die TKDV als eine Form des zivilen Ungehorsams. In Ländern mit Wehrpflicht ist diese Form der radikalen (=grundsätzlichen,-mit der Wurzel,vom Grund ausgeführten) Verweigerung mit strafrechtlichen Konsequenzen belegt.

Motive und Umstände

Es gibt unterschiedliche Motive für eine Totalverweigerung: Zum Beispiel weltanschauliche, politische oder religiöse Überzeugungen, die meist wie bei der normalen Kriegsdienstverweigerung auch mit persönlichen Gewissensgründen untermauert werden. Diese Überzeugungen entspringen einer pazifistischen,anarchistischen oder freigeistigen Grundhaltung, welche nicht nur direkte Gewalt und Nötigung ablehnt, sondern auch alle Methoden die darauf vorbereiten und darin einüben. Als indirekte Form der Gewalt werden daher auch die hierarchischen Strukturen von staatlichen Institutionen mit ihrem "befehl und gehorsam" betrachtet (vgl. auch Anarchopazifismus).

Häufiges Motiv der Totalverweigerung ist die Auffassung, dass der Staat oder der Gesetzgeber nicht das Recht besitzt, Menschen zur Ableistung von Zwangsdiensten zu verpflichten. Hierbei wird grundsätzlich verneint, das der Staat das Recht besitzt, über die in seinem Machtbereich befindlichen Menschen wie über persönliche Ressourcen oder Besitzgegenstände zu verfügen. Damit orientiert sich der Totalverweigerer in seinem Denken und Werten offenbar stark an die Naturrechte (Einhaltung der Menschenrechte und Wahrung der Selbstbestimmung des Individuums zum Wohle des Einzelnen und der Gemeinschaft) und weniger an das Gewohnheitsrecht (Sitte und Moral, heute BürgerlichesGesetzBuch) und an das positive Recht (Staatsrecht mit GrundGesetz und Straf GesetzBuch). Er bestreitet letztlich die naturrechtliche Legitimität der Dienstpflichtigengesetze, da diese durch das Staatsrecht willkürlich festgelegt wurden. Ihre Verabschiedung durch das Parlament wird als ein Akt gesetzgeberischer Kompetenzüberschreitung charakterisiert, also ausgedrückt, dass der Gesetzgeber etwas „zur Pflicht erhoben hat, das zur Pflicht zu erheben ihm nicht zustand“.

Die politischen und parlamentarischen Mehrheiten dagegen, der Gesetzgeber mit seinem Staatsrecht und Justizapparat sieht dies anders: Der Staat habe durchaus das Recht alle jungen Männer ab dem 18. Lebensjahre zu einer ärztlichen Musterung und Wehrerfassung einzubestellen und sie darauf nach belieben zu einer bestimmten Arbeit oder Dienstleistung zu verpflichten. Die Menschenrechte sind teilbar: Mit Artikel 1, 2, 3 und 4 des GrundGesetzes ist ausgedrückt, das sich das Staatsrecht zu den Menschenrechten bekennt. Mit Artikel 12, 12a, 17a und 19 des Grundgesetzes wird ausgedrückt, das die Persönlichkeitsrechte (als Teil der Menschenrechte) für eine gewisse Zeit durch das Staatsrecht eingeschränkt werden dürfen. Dies für die Zeit einer allgemeinen, für alle gleichen Dienstverpflichtung.

Von den 656 Abgeordneten des Deutschen Bundestages waren 1982[1]
538 personen = 82 % zu alt oder zu früh geboren für eine Dienstverpflichtung
118 personen = 18 % jung genug für den Wehr-,oder Ersatzdienst.Von ihnen haben
36 personen = 5,4 % tatsächlich den Wehr,-oder Ersatzdienst abgeleistet

Daher sieht der Totalverweigerer seinen Akt als eine Form des übergesetzlichen Notstands, der sich aus der Differenz zwischen Legalität und Legitimität beziehungsweise aus der unvereinbarkeit von Naturrecht und positiven Recht ergibt. Für den Juristen jedoch, der sich einzig an das Staatsrecht und den dort festgelegten Normen und Werten gebunden weiß, stellt die Totalverweigerung eine klare Straftat dar. Die vom Täter angeführten wichtigen Gewissensgründe werden dabei häufig abgewertet, bezweifelt oder für das Verfahren als "nicht erheblich" bezeichnet. Daraus folgt für den Totalverweigerer: die Einleitung der Strafverfolgung wegen Befehlsverweigerung (Gehorsamsverweigerung), Dienstvergehen und Dienstflucht, Verhandlung vor den Amts-,und Landgerichten,Aussprache oder Androhung einer Freiheitsstrafe von wenigen Monaten bis maximal 5 Jahren (gemäß § 16 Wehrstrafgesetz und §§ 52,53 Zivildienstgesetz) und der Einstieg in die sogenannte Kettenbestrafung: erneute Zustellung einer Einberufung mit der Aufforderung, der Dienstverpflichtung nachzukommen ,-neuerliche Verweigerung der Dienstverpflichtung ,- erneute Strafanzeige und erneute Gerichtsverhandlungen. Dies bis einer der beteiligten Richter bereit ist, den Angeklagten in seinem Verhalten und Denken tatsächlich ernst zu nehmen und ihn nicht mehr im Sinne der Einhaltung der Staatsräson nach GrundGesetz und StrafGesetzBuch abzu-urteilen.

Gehen die Juristen hierbei regressiv vor ,- werden die Gewissensinhalte umgedeutet als "überwertige ideen" und "psychische Komplexe" im sinne von krankhaften Störungen die sich im Verweigerer manifestiert haben. Der Verweigerer denkt und handelt deshalb in einer sozial vollkommen unüblichen und nicht nachvollziehbaren Weise.Zusätzlich kann eine erhebliche uneinsichtigkeit und eine pubertäre Trotzhaltung gegenüber staatlichen Institutionen und Autoritäten unterstellt werden.Dies hat zur folge , das das Gericht ein psychiatrisches Gutachten über die schuldfähigkeit des Angeklagten in Auftrag gibt. Das heißt: der Totalverweigerer wird letztlich als geistig Gestörter eingeschätzt und sein Gewissensentscheid als ein krankhaft-soziales Angagement betrachtet welches absolut unerwünscht ist.Wird durch das Guthaben die Schuldfähigkeit verneint, zieht der Kläger in der Regel seine Anzeige zurück, das Gericht muß kein Strafurteil erlassen.

Sind die Juristen dagegen progressiv eingestellt , so bietet sich ihnen die Rechtsfigur des Gewissenstäters an.Diese Rechtsfigur bewirkt in der Rechtsprechung das der inneren Konflikt der Totalverweigerer in positiver Weise gewürdigt wird.Das heißt:die Gewissensinhalte werden jetzt nicht mehr hinwegerklärt und geleugnet sondern durch Feststellung des "Gewissenstäters" als sachliche umstände anerkannt.Dies ermöglicht es den Richtern, von einer ernsthaften Bestrafung von Totalverweigerern abzusehen ohne deren Verhalten für juristisch rechtens erklären zu müssen.Eine Schuldunfähigkeitserklärung durch den Richter und vereinzelt sogar eine nachträgliche, psychisch bedingte Dienstuntauglichkeitserklärung kann nun Begründung für eine Strafverschonung sein beziehungsweise Grund sein ,für eine nur mehr symbolische Strafe. Grundsätzlich ist es jedoch Konsens der Rechtstradition, dass Gewissensgründe keinen Freifahrtsschein zum Gesetzesverstoß darstellen können.Als Gründe des Gewissens kann immer nur das gelten und juristisch akzeptiert werden , was Gesetzgeber oder bestehende Kollektive ,Verbände,Institutionen und sogenannte Experten,Gutachter usw. als mögliche und berechtigte Gründe vorgesehen haben.Nicht jedoch das, was sich ein Einzelner ,scheinbar losgelöst vom Kollektiv oder anderen Mehrheiten aus sich Selbst heraus als Grund anführt,-es sei denn es fällt zusammen mit einem bereits kollektiv benannten und eingeplanten Motiv.Hierin ist die Angst des Staates und der Institutionen vor einer grenzenlosen individuellen Meinungs-,und Handlungsfreiheit erkennbar. "Die Freiheit des Gewissens darf nicht grenzenlos (gültig) sein".(Siehe hierzu auch:Hausunterricht,Schulpflicht contra Bildungspflicht,Wehrpflicht.) Der typische Totalverweigerer argumentiert gleichwohl, dass der Staat nicht das Recht hat ihm ohne seine Einwilligung irgendwelche Dienste aufzuerlegen und deshalb auch nicht das Recht haben kann, ihn dafür zu bestrafen, dass er sich geweigert hat ,eben diese erzwungenen Verpflichtungen auszuführen.Zudem haben Außenstehende nur das Recht die ernsthaftigkeit und intensität der Gewissengründe zu überprüfen , nicht aber inhaltlich zu beurteilen ob diese Gründe dem eigenen ,staatsrechtlichen Weltbild genehm sind oder nicht.

Argumente

Die Argurmente der Totalverweigerer gegen Wehrdienst und Zivildienst

Die pazifistisch orientierten Totalverweigerer.

  • Sie argumentieren , dass auch Zivildienstleistende im Falle eines Krieges in Kriegshandlungen eingebunden sind und den Krieg durch ihre Arbeit im Hintergrund erst ermöglichen , also eine funktionierende Infrastruktur bereit stellen.Die "Zivis" werden hier als nützliche Idioten eingeplant.Der Zivildienst sei daher auch kein richtiger ,gleichwertiger Friedens-,oder Ersatzdienst gegenüber dem Kriegsdienst.
  • Eine deratige allgemeine Dienstpflicht untergrabe zudem die öffentliche Moral und Bereitschaft zur Friedensarbeit.Denn ein Teil der Dienstverpflichteten verfalle nach dem Erlebniß des Wehr-,und Zivildienstes in einen sozialen Defaitismus: der Staat mit seiner Zwangsmoral hat sich von seiner häßlichen,idiotischen Seite gezeigt und dem verpflichteten nur Nachteile bereitet.Staat und Institutionen wurden nicht als Partner für gesellschaftliche werte und aktive Friedensarbeit erlebt sondern als deren Gegner.

Die politisch-sozial orientierten Totalverweigerer.

  • Sie führen an , das die Ersatzdienstleistenden im vergleich zu Wehrdienstleistenden benachteiligt würden,zb.-durch bürokratische Anerkennungshürden und einer längeren Dienstdauer.Das der Ersatzdienst also den Charakter einer Strafe habe für diejenigen die keinen Militärdienst leisten wollen.Diese Einteilung und Regelung wird als ungerecht empfunden.Schließlich wurde die Verweigerung des Militärdienstes als eine richtige, vom eigenem Gewissen vorgeschriebene Handlung vollzogen.
  • Auch seien vom Wehrdienst und Zivildienst nur die jungen Männer betroffen , nicht jedoch die jungen Frauen.Dies sei ebenfalls ungerecht und diskriminierend
  • Die Einberufungspraxis der Einberufungsbehörden wird als willkürlich und ungebührlich erachtet.
  • Ebenso die Kompetenzdelegierung des Gesetzgebers an die Verwaltungsbehörden.Deren Angestellte, die Musterungsärzte und Einberufungsbeamten werden dazu ermächtigt durch ihre Entscheidung „tauglich“ oder „untauglich“ und „Einberufung“ oder „Nicht-Einberufung“ zu bestimmen, ob Menschen massive Freiheitsbeschränkungen erleiden müssen oder ob diese ihnen erspart bleiben. Und ob Menschen überhaupt erst in den Gewissenskonflikt geraten, gegen das Gesetz verstoßen zu müssen.
  • Auch verhindere eine allgemeine Dienstverpflichtung das entstehen einer selbständigen und verteidigungsbereiten Berufs-oder Freiwilligenarmee.Das Militär setze auf die Karte der bequemlichkeit und zitiere nach belieben unmotivierte Zwangsarbeiter herbei statt durch eigenverantwortliche Organisation eine autarke,leistungsfähige,flexible Armee zu erhalten.
  • Gleiches gelte für das Gesundheitswesen.Dieses könne nur stark und überlebensfähig sein wenn es auf eigenen Beinen stehe und sich nicht von zwangsverpflichteten Arbeitern (Zivildienstleistenden) abhängig mache. Auch fördere das werben um freie Mitarbeiter die notwendigkeit sich als Institution,Verband immer wieder darzustellen und zu erklären.


Der religiös-freigeistige Totalverweigerer.

  • Er sieht hauptsächlich in der staatlichen Legalisierung der Zwangsarbeit durch die entsprechenden gesetzesnormen eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Menschenrechte und der Selbstbestimmung des Individuums. Jede form der erzwungenen, unfreiwilligen Arbeit oder Dienstverpflichtung in welcher der Mensch als seelenloses Objekt und willfähriger Sklave handeln muß , wird als grundsätzlich Verwerflich und anti-demokratisch aufgefaßt.Dabei ist es einerlei wie diese staatlichen Zwangsdienste von Ihren Erfindern benannt und begründet werden.
  • Artikel 12A des GrundGesetzes sei eine verfassungswidrige Verfassungsnorm ,ermögliche den Arbeitszwang und verstoße deshalb gegen Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
  • Auch könne es eine "herkömmliche, für alle gleich empfundene Arbeit " im sinne des Artikel 12 GrundGesetz nicht geben da die Menschen hierfür in Anlage und Entwicklung zu unterschiedlich wären.Eine wirkliche individuelle Betreuung könne aber aus rein organisatorischen Gründen zu keiner zeit gewährleistet sein. Es sei daher vorprogrammiert, das es in einigen Fällen ganz zwangsläufig zur persönlichen Entwürdigung und Versagung der Persönlichkeitsrechte kommen wird.Dies mit folge des Siuzides oder Siuzid-versuches.Dies sei ein von den Verantwortlichen einkalkulierter, menschlicher "Kollateral-schaden".

Zu beachten ist auch, das junge Alter der betroffenen Personen und die starken unterschiede der Persönlichkeitsreife innerhalb einer gleichen Altersgruppe.Somit ist auch ein persönlicher oder biografischer Hintergrund ausschlaggebend, der nicht unbedingt politisch oder religiös reflektiert sein muss, der aber ebenfalls zu einer unbedingten Ablehnung von Befehl und Gehorsam führen kann. Letztlich ist direkte Totalverweigerung auch immer eine symbolische Handlung: der Totalverweigerer verzichtet bewusst auf andere, legale oder nicht strafrechtlich verfolgte Möglichkeiten, der Wehrpflicht zu entgehen und nimmt damit ernstzunehmende Konsequenzen strafrechtlicher und gesellschaftlicher Art in Kauf.

Psychologische Situation

Der Totalverweigerer ist sich bereits vor seiner Absicht zur Totalverweigerung bewusst, daß sein Verhalten gegen die Normen und Erwartungen der Sozietät verstoßen wird. Sein Verhalten wird für die Gesellschaft aber auch für ihn selbst etwas Singuläres sein. Er lebt daher unter dem Druck der ständigen Ungewissheit und Besorgnis über Verlauf und Ausgang seiner anstehenden Handlung .Je nach Charakter werden daher 3 verschiedene Wege oder Verhaltensweisen eingeschlagen:

Der offen-progressive Weg :

  • nicht erscheinen bei der einbefohlenen Dienststellle, abführen lassen durch die Militärpolizei oder Feldjäger. Freies erscheinen bei der Dienststelle aber dort fortlaufende Befehls oder Gehorsamsverweigerung.Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aber nicht erscheinen bei der einbefohlenen Zivildienststelle. Freies erscheinen bei der Zivildienststelle aber Mitteilung das man den Dienst nicht ausführen werde usw..

In allen Fällen wird die Verweigerung offen ausgetragen und gibt der Verweigerer den Dienststellen ,Behörden, Staatsanwaltschaften und andern Beteiligten Auskunft über Motiv und Absicht seines Verhaltens in mündlicher oder schriftlicher Form.Die Behörden sind darauf oft unvorbereitet, nicht eingestellt und entsprechend langatmig und zäh gestaltet sich der weitere Umgang oder "Dialog" mit dem Verweigerer. In dieser bürokratischen Zähigkeit liegt denn auch die Hauptbelastung für den Totalverweigerer : "alles zieht sich" und scheint kein Ende nehmen zu wollen ohne das sachlich-vernünftige Gespräche mit der Gegenseite überhaupt möglich sind.


Der verdeckt-regressive Weg: kann als die heimliche ,inoffizielle Totalverweigerung bezeichnet werden und weist die größte bandbreite von möglichkeiten auf:--

  • Flucht ins Ausland ,-tatsächlich oder rein nominell durch Verlagerung der Wohnmeldeadresse außerhalb des Landes bis zum 25ten Lebensjahre.Für deutsche Staatsbürger zb. bis 1989 möglich durch entsprechende Registrierung in Berlin.
  • "Organisieren" eines ärztlichen Attestes das die Feststellung der allgemeinen Dienstuntauglichkeit einleitet mit entsprechender Simulation bei der Musterung und/oder während der Dienstzeit.Ausschluß wegen Einschränkung der körperlichen oder psychischen Gesundheit.
  • Fortgesetztes "Organisieren" einer Bescheinigung der zivilen Unabkömmlichkeit aus wichtigen Grund wie Berufsausbildung,Studiums-prüfung ,erhalt des Familienbetriebs u.a..
  • "Organisieren" einer Bescheinigung das bereits eine allgemeine ,soziale Verpflichtung abgeleistet wird,zb. als Mitglied des TechnischenHilfsWerkes was von Wehr-und Zivildienst befreit
  • Erscheinen bei der Musterung mit nationalsozialistischer Kleidung oder Emblematik ,-offenes Bekenntnis zu rechtsradikalem Gedankengut und der Freude dieses bei der Bundeswehr leben und weitergeben zu dürfen. Sich zum Nationalsozialismus bekennende Personen werden aus Angst vor einer Unterwanderung der Armee ausgeschlossen bzw. ausgemustert wenn bereits im Dienst .Ähnliches galt eine Zeitlang für bekennende Kommunisten.
  • Bekennende oder offen gezeigte Homosexualität führt oder führte in einigen Ländern ebenfalls zur Dienst-ausschließung oder Ausmusterung.
  • Nominelle Anmeldung zu einem theologischen Studium oder Seminar da angehende Theologen und andere Personen die sich "erkennbar" zu einer anerkannten Konfessions-gruppe ausrichten (zb. Zeugen Jehovas) auf Antrag von der Wehrpflicht befreit werden .So in Deutschland und Israel.
  • Das Befolgen der Einberufung mit Einfindung in der Dienststelle aber mit schleichend zersetzendem,unehrenhaftem Verhalten während der Dienstzeit.Dies mit dem Spektrum von stark,nachdrücklich, provozierend bis verschleiert und servil: Rüpeleien gegenüber Vorgesetzten, demonstrativer Alkoholismus oder Drogenkonsum , 'versehentliche' Sabotage der Dienststellen-Infrastruktur,anhaltende Krankschreibungen durch Beibringung ärztlicher Atteste usw..

Positiv kann festgehalten werden , das der verdeckte,heimliche Totalverweigerer realistisch erkannt hat, das sich mit den Verantwortlichen der bestehenden Zwangsarbeitsdienste "eh nicht ernsthaft um das für und wieder" dieser gesetzlichen Festlegung diskutieren lässt. Die Verantwortlichen werden einer Auseinandersetzung auf gleicher Augenhöhe immer ausweichen und aus der Position des Starken und Etablierten heraus argumentieren. Negativ dagegen ist , das der verdeckte Totalverweigerer in seinem Verhalten eben genau diese Unehrlichkeit oder Verschleierung und Ausweich-mentalität selber an den Tag legen muß um für seinen weiteren Lebensverlauf nicht benachteiligt zu werden.

Der verzweifelt-disputive Weg :

  • der Verweigerer leugnet für sich , die durch das ethische Gewissen befohlene Ausführung der Verweigerung. Er kann sich weder für den offen-progressiven Weg , noch für den verdeckt-regressiven Weg entscheiden.Ihm fehlt sowohl die Kraft und Entschlossenheit für das erstere als auch Ausdauer und Abgeklärtheit für das zweitere. Er verharrt deshalb in einer verweifelten Unentschlossenheit.Mit Ableistung der jeweils einbefohlenen Zwangsdienste verdichtet sich seine seelische Notsituation und eskaliert über verschiedene Etappen des Bekenntnisses oder des weiteren Leugnens in die psychische Entfremdung/Psychose und /oder in Suizid oder Suizidversuch. Die Selbsttötung kann dabei entweder
  • offen und demonstrativ erfolgen als letzter Akt der ohnmächtigen Mitteilung nach außen
  • still und heimlich als verschämter Abgang einer entwürdigten und jedem Selbstwert beraubten Existenz
  • oder "fremdgesteuert" durch ein nicht eingeplantes ,unangemessenes,unkonzentriertes Verhalten im Alltag: sogenannter Dienst-oder Freizeitunfall.

Nur in den letzten beiden Fällen besteht das Problem der akausalen Observanz: soweit ein dezidierter "Abschiedsbrief" fehlt, ist für Unbeteiligte oft keine direkte Verbindung zwischen Selbstmord bzw. Unfall und der Dienstverpflichtung zu erkennen.

Bundesdeutsche Soldaten Selbstmorde Selbstmordversuche Dienstunfälle mit Todesfolge [2]
1988 86 413 xx
1991 44 388 29
1992 52 446 13

Gründe gegen die Totalverweigerung

Das Spektrum der Einstellungen gegen die Totalverweigerung umfaßt 4 grundlegende Typen:

Egoistisch regressiv; 'Totalverweigerung ? Nee,-laß mal lieber ,- das ist nicht gut.Damit wirst du nur Probleme bekommen und mit dem Staat aneinander geraten.An sich wäre das zwar richtig aber da ziehst du eh nur den kürzeren. Damit versaust du dir deine Jugend und infolge wohl auch das ganze weitere Leben. Besser ist es , das zu tun , was von einem erwartet wird.'

Egoistisch gleichmütig; 'Das mit der Wehrpflicht und Dienstverpflichtung ist doch allgemein so üblich und wird doch auch gesetzlich geregelt.Die werden schon wissen was sie da tun. Über Sinn und Notwendigkeit kann man streiten , da gibt es sicher verschiedene Meinungen. Reden und diskutieren sollte man schon darüber, aber es gleich verweigern ist doch sicher übertrieben. Es bringt auch nichts, weil zu wenige dazu bereit wären. Das hat keine Wirkung.'

Normativ-progressiv; Totalverweigerung ist etwas ganz schlimmes und schädliches da sie eine verläßliche , positive Solidar-gemeinschaft untergräbt.Wenn das jeder täte,- nichts würde mehr funktionieren , der Zusammenhalt ginge verloren.Totalverweigerer sind daher schlechte Vorbilder , eigentlich asoziale die ihre persönlichen Belange über die Gemeinschaft stellen.Das ist Ausdruck eines grenzenlos krankhaften Individualismus und daher unverantwortlich.Man kann wohl erwarten das der einzelne auch mal was für die Gemeinschaft tut, schließlich wird die Gemeinschaft ja auch immer für ihn da sein,- er kann das sogar rechtlich einklagen.Man muß sich auch mal unterordnen und auch mal persönliche Nachteile in kauf nehmen können.Deswegen fällt einem doch nicht gleich der Kopf ab. Das Ganze ist auch eine gute Charakterschule.'

Distinguiert -progressiv; 'Die Totalverweigerung ist abzulehnen da sie unsinnig ist.Sie bringt weder etwas für den Verweigerer noch für die Gemeinschaft ein. Totalverweigerung ist positives angagement an der falschen stelle,- ein fehlgeleiteter Idealismus.Berechtigte Kritik und Mitbestimmungswille müssen innerhalb der Strukturen und Hierachien eingebracht werden und nicht in dem man sich selbst einfach ins Abseits stellt. Statt auf Konflikt und einem radikalem "Kopf durch die Wand" muß der Dialog gesucht werden,- der Weg durch die Institutionen. Nur wer sich hier ausdauernd und zielstrebig einbringt wird auch notwendige Reformen erreichen.'

Formen der Totalverweigerung

Die häufigsten Formen der Totalverweigerung sind in Deutschland

  • Verweigerung des Wehrdienstes, ohne eine Kriegsdienstverweigerung einzureichen
  • Verweigerung des Wehrersatzdienstes (meist Zivildienst)
  • Flucht ins Ausland

Verweigerung des Wehrdienstes

Die Verweigerung des Wehrdienstes setzt voraus, dass kein KDV-Antrag gestellt wird. Falls die Bundeswehr des Totalverweigers habhaft wird, weil dieser am Dienstort erschienen ist oder von Feldjägern oder der Polizei aufgegriffen wurde, wird sie diesen in der Regel bei weiterer Befehlsverweigerung nach § 21 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vorläufig festnehmen und der zuständige Disziplinarvorgesetzte mit Zustimmung des zuständigen Truppendienstgerichts bis zu 21 Tage Disziplinarrest als Disziplinarmaßnahme verhängen. Außerdem folgt regelmäßig ein Dienstverbot. Darüber hinaus wird der Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche ein ordentliches Gerichtsverfahren vor einem Strafgericht wegen Verdachts auf Gehorsamsverweigerung, ggf. auch anderer Straftatbestände (z.B. eigenmächtige Abwesenheit oder Fahnenflucht), im Sinne des Wehrstrafgesetzes (WStG) initiiert. Hierbei ist eine Verurteilung zu Freiheitsstrafen oder bei weniger als sechs Monaten Freiheitsstrafe (häufig allerdings auf Bewährung ausgesetzt) möglich. Die Verurteilung führt zur anschließenden Entlassung durch die Bundeswehr.

Verweigerung des Wehrersatzdienstes

Hier stellt der Wehrpflichtige nach oder während der Musterung einen KDV-Antrag. Ist dieser erfolgreich, das heißt, wird er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, so entfällt die Wehrpflicht, und an ihre Stelle tritt die Wehrersatzpflicht, die der Totalverweigerer dann verweigert. Der Verweigerer folgt dann nicht seiner Einberufung und erhält nach einigen Monaten einen Strafprozess wegen Dienstflucht. Der Staatsanwalt kann Untersuchungshaft anordnen, da nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Schluss von Dienstflucht auf Fluchtgefahr und damit der Entziehung einer möglichen Strafe zulässig ist.

Flucht ins Ausland

Die Flucht ins Ausland hat vergleichsweise geringe rechtliche Konsequenzen. Der Totalverweigerer kann einige Jahre nicht nach Deutschland zurückkehren und es können Probleme bei der Beschaffung wichtiger Papiere über deutsche Botschaften auftreten. Vor der Wiedervereinigung war es möglich, nach West-Berlin zu ziehen, um der Wehrpflicht zu entgehen. Durch das Zusammenwachsen der Länder der EU wird allerdings diese Flucht erschwert. Es gilt die Regel, dass dort, wo der Wohnsitz ist, auch der Wehrdienst oder Ersatzdienst geleistet werden muss.

Nachträgliche Totalverweigerung

Nach Ableistung des Zivildienstes ist prinzipiell vorstellbar, dass neue Umstände oder ein neuer Gewissensbildungsprozess einen früheren Zivildienstleistenden veranlassen, den Zivildienst nachträglich zu verweigern. Die Behörden tun sich mit solchen Anträgen schwer: Zwar besteht kein Recht auf Totalverweigerung, jedoch wird mit dem Antrag auch gegen kein Gesetz verstoßen, da die Dienstpflicht bereits erfüllt ist.

Dokumentiert ist ein Fall, bei dem in Folge des völkerrechtlich umstrittenen Angriffs der NATO auf die frühere Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo-Krieg) ein ehemaliger Zivildienstleistender nachträglich den Zivildienst verweigerte und einen präventiven Antrag auf Nicht-Einberufung stellte, sollte Jugoslawien völkerrechtsgemäß im Rahmen legaler Verteidigungsmaßnahmen auch die Bundesrepublik Deutschland attackieren. Der Antrag wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses vom Bundesamt für den Zivildienst abgelehnt. Andere rechtliche Konsequenzen gab es keine. Der Antragsteller nahm seinen Antrag und seine Totalverweigerung zurück, nachdem die Kampfhandlungen eingestellt worden waren und die Präsenz ausländischer Mächte durch die UNO legalisiert worden war.

Konsequenzen

Die Totalverweigerung ist in Deutschland kein eigener als solcher benannter Straftatbestand. Sie gilt juristisch dennoch als strafrechtlich relevant und wird vor Gericht meist unter der Anklage der Dienstflucht (bei Verweigerung des Zivildienstes) oder Gehorsamsverweigerung verhandelt. Im letzteren Falle kommt es selten vor, dass die einzelnen Gehorsamsverweigerungen getrennt verurteilt werden. Es gibt Rechtsanwälte, die sich auf die Verteidigung von Totalverweigerern spezialisiert haben.

Je nach Verhalten des Totalverweigerers ist ein Bundeswehr-Arrest oder Untersuchungshaft möglich, vor allem bei vorheriger Fahnen- oder Dienstflucht. So wurde im Juni 2007 der Abiturient Jonas Grote mehrere Wochen in Arrest genommen. [3]

Das Strafmaß für Totalverweigerer bewegt sich seit den 1990er Jahren in der Praxis zwischen drei und sechs Monaten Haft auf Bewährung beziehungsweise läuft in einem Drittel der Fälle auf eine entsprechend hohe Geldstrafe hinaus. Ausreißer nach oben, auch ohne die Gewährung einer Bewährungsfrist, kommen vor, werden aber fast immer von höheren Instanzen gemildert. Aufgrund des jungen Alters vieler Totalverweigerer kommt oft das Jugendstrafrecht zur Geltung, was in den Augen mancher Totalverweigerer der Totalverweigerung die politische Bedeutung nehmen soll, zum anderen aber für den Verurteilten den Vorteil hat, keinen Eintrag im Führungszeugnis zu verursachen. Das Strafmaß kann hier in sehr seltenen Fällen ein Jugendarrest sein, meist aber eine Geldstrafe oder bis zu 300 und mehr Sozialstunden, das heißt Arbeit in einer als gemeinnützig anerkannten, meist sozialen Einrichtung.

Das Problem der Doppelbestrafung (verboten nach Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]), wenn eine zweite Einberufung und konsequenterweise wieder eine Totalverweigerung erfolgt, bestand lange Zeit und musste vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Dieses stellte bereits 1968 fest, dass eine wiederholte Verurteilung nicht möglich ist, wenn die Verweigerung aus Gewissensgründen erfolgt (Beschluss vom 7. März 1968 - 2 BvR 354, 355, 524, 566, 567, 710/66 und 79, 171, 431/67 -23, 191).

Strafen in anderen Ländern

Während in Deutschland die zu erwartende Strafe vergleichsweise gering ist, werden Totalverweigerer in Finnland zu einer Gefängnisstrafe von Dauer des halben regulären Dienstes verurteilt. Ähnliches gilt für die Türkei und Israel.

Totalverweigerung international

Eine weltweite Übersicht zum Thema Wehrpflicht und Stichwort Totalverweigerung (Total Objection), Sprachen: englisch und spanisch. [3].

Niederlande: 1996 wurde die Wehrpflicht von der Regierung ausgesetzt. Es besteht eine Berufsarmee.

  • Archiv: Totalweigerarchief 1971-1997.[4].
  • Literatur: Almar Tjepkema, Bob van Opzeeland (Redactie): Stephan Kraan. De Muesli Bloeit. Uit het dagboek van een Totaalweigeraar. 80 Seiten. Impuls Boek, Amsterdam 1982. ISBN 90-6521-161-6.
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Schweiz: ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen wurde bis 1989 nicht anerkannt und Kriegsdienst-verweigerung daher unter Strafe gestellt.Erst 1990 wurde durch ein Gesetz die Kriegsdienstverweigerung entkriminalisiert und ein »waffenloser Dienst« eingeführt. Ein Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst trat 1996 in Kraft.

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Spanien: Ein Militärdienst für alle , die “mili”, wurde schon 1835 eingeführt. Reiche leute hatten jedoch die möglichkeit sich gegen Geldleistung oder durch anheuerung eines Ersatzmannes vom Dienst zu befreien.Das Militär war wegen seiner antidemokratischen Rolle (als Kolonialmacht ,-als Stütze der Franco-diktatur) nie sonderlich in der spanischen Bevölkerung beliebt. In den 1980er jahren nahm die zahl der Militärdienst-verweigerer zu .Darauf wurde ein ziviler Ersatzdienst geschaffen. Wer diesen jedoch auch verweigerte wurde als “insumisos” bezeichnet und vom Staat mit gefängniß von 8 monaten bis 12 jahren bestraft ,-später nur noch mit einer Geldbuße . Durch die zunehmende Demokratisierung ende der 80er jahre wurde das Militär auch politisch in frage gestellt,- die rekrutierungen verkleinert ,die dienstzeit von 12 auf 9 monate verkürzt.Im jahre 1995 wurden 224 000 junge Männer gemustert ,im jahre 2000 nur noch 100 000 personen. Davon verweigerten 15 000 den dienst und ca.80 000 ließen sich wegen studiengründen zurückstellen.Seit Januar 2002 besteht das Militär in Spanien nur noch aus Berufssoldaten. Wie in Frankreich wurde aus wirtschaftlichen und politischen Gründen die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt.[4]

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Simbabwe: StaatsPräsident Robert Mugabe setzte 2002 in Simbabwe seine umstrittene Landreform durch und enteignete die weißen Farmer.Er führte seinen apodiktischen Regierungstil fort durch die Einführung der Zwangsrekrutrierung von Schülern und Studenten ab dem jahr 2003 für eine 6 monatige Wehrpflicht. Alle Absolventen von Schulen und Universitäten die den 6monatigen Waffendienst nicht abgeleistet haben erhalten auch nicht ihr Abschlußzeugniß .Die folge war eine weitere verstärkung der Abwanderungswelle von jungen Simbabwer die bereits 1999 einsetzte . Zehntausende junge Menschen ,zu meist höher qualifizierte , verlassen ihre Heimat und immigrieren nach Europa, in die USA ,Kanada ,Australien oder nach Südafrika .[5]

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Frankreich: von 1945 bis 1962 wurden jedes Jahr etwa 50 KDVer ins Gefängniß gesetzt. Von 1954 bis 1962 blutiger Kolonialkrieg in Algerien. Es entsteht 1963 ein Gesetz das KDV aus religiösen oder philosophischen Motiven legalisiert und zu einem Ersatzdienst verpflichtet mit doppelter Dauer des Wehrdienstes.Zugleich verbietet der Art.50 jegliche Information über das Recht auf KDV .Dies um eine Organisation und Interessen-vertretung der KDVer zu unterbinden (dieser Artikel war gültig bis 1974 ).Die Regierung will die Zahl der KDVer möglichst klein halten.In 6 jahren,von 1964 bis 1970 ,gibt es 705 Anträge auf KDV.In nur einem Jahr, 1971 gibt es 621 Anträge auf KDV .Von den anerkannten KDVern widersetzen sich ca. 60 bis 70 % auch der Einberufung zum Zivildienst.1980 und 1981 gibt es pro Jahr ca.900 KDVer. Davon treten 30 % den Zivildienst an und 50 % widersetzen sich der Einberufung. [6] Aus wirtschaftlichen und politischen Gründen entschied die Regierung 1997 die Aussetzung der Wehrpflicht. Seit 2002 besteht das Militär aus Berufssoldaten.

Literatur:

  • Insoumission Collectice International (Hrsg): l'insoumission collective international. Selbstverlag. Bruxelles 1974. 56 Seiten.
  • Mouvement International de la Reconciliation - MIR (Hrsg): conscience socialiste et insoumission. des insoumis s'adressent aux organisations politique et syndicales de la gauche. Antony, 4e trimestre 1974. 44 Seiten. Depot legal no. 34-346.
  • Pierre Martial(Hrsg.): Des insoumis totaux parlent. Cavales Insoumises. Avis de Recherche, Paris 1982. 174 Seiten. ISSN 0248-3475.
  • Michel Auvray (Hrsg) : Objecteurs, insoumis, deserteurs. Histoire des refractaires en France. Editions Stock, Paris 1983. 439 Seiten. ISBN 2-234-01652-5

Österreich: [6].

Italien:

Presseveröffentlichungen:

  • Totalverweigerung gegenüber militärischem Apparat, in: die tageszeitung 30. Juli 1979, Berlin.
  • KZ's für Totalverweigerer in: die tageszeitung 19. Februar 1980, Berlin.


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Israel:1948 von Zionisten als republikanischer Staat gegründet. Bereits 1953 gab es eine Bevölkerungsdichte von 2900 Ew./qkm bei einer Gesamtbevölkerung von damals ca.1,6 Mill.Ew..Mit Staatsgründung wurde für alle jungen Männer und junge Frauen die allgemeine wehrpflicht festgelegt.Sie besteht zur zeit für Männer 3 jahre,und für Frauen 21 Monate.Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur Juden, die bestimmten strengen Formen der Orthodoxie angehören (sog. Haredim), israelische Araber sowie alle nichtjüdischen, schwangeren oder verheirateten Frauen. Im jahre 2005 dienten 168 000 männer und frauen in der Armee.Rechtlich ist es nur Frauen gestattet, die Wehrpflicht aus Gewissensgründen zu verweigern. .Sie müssen dann aber einen zivilen Ersatzdienst (sherut leumi) von ein oder zwei Jahren leisten.Jedoch ist ein Drittel der Frauen, meist aus religiösen Gründen, vom Dienst befreit.Männer können als alternative zur kriegsdienstverweigerung innerhalb der Streitkräfte einen Posten außerhalb der Kampfeinheiten, z.B. beim Erteilen von Zivilschutzunterricht an Schulen, versehen.Dagegen ist für Männer die TotalVerweigerung des Militärdienstes ein langwierige Prozeß mit mehreren Anhörungen, an deren Ende sich der Verweigerer vor einem sogenannten Gewissens-Komitee zu verantworten hat.Es können Gerichtsverfahren folgen an deren Ende der Verweigerer fast immer vom Wehrdienst befreit ist, aber unter Umständen mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann.Männer, die ihrer Wehrpflicht nicht nachkommen,werden gesellschaftlich geächtet und haben mit sozialer und beruflicher Benachteiligung zu rechnen. Ähnliches gilt für eine Ausmusterung infolge von illegalen Drogenkonsum, auch sogenannter weicher Drogen.

Zwischen 1979 und 1992 starben 1002 israelische Soldaten während ihres Militär-,oder Reserve-dienstes . Davon durch

Selbstmord Autounfälle andere Unfälle ohne angabe [7]
370 277 169 186

Seit der zweiten Intifada stieg die Zahl der Total- und Teilverweigerer an. Die Aktion „Shministim“ (übersetzt Oberschülerbrief) hatte seit 2001 jedes Jahr mehrere hundert Unterzeichner, die sich weigerten, am Wehrdienst beziehungsweise an militärischen Aktionen gegen Palästinenser teilzunehmen. Die Verweigerer wurden anfangs noch außer Dienst gestellt, werden aber seit der großen Zunahme meist zu Haftstrafen verurteilt. Auch bei Reservisten – der Reservedienst dauert jährlich einen Monat – wächst der Widerstand, in den besetzten Gebieten beziehungsweise überhaupt zu dienen.Im Jahresbericht 2007 wirft Amnesty International der israelischen Armee zahlreiche Fälle von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht vor, darunter auch Kriegsverbrechen, sowie schweren Menschenrechtsverletzungen :[8] Die israelische Armee setzt u.a. Palästinenser als menschliche Schutzschilde ein,die Täter gehen meist straffrei aus. Shovrim Shtika, eine Organisation ehemaliger israelischer Soldaten, hat zahlreiche Fälle von Misshandlungen von Palästinensern dokumentiert.Am 23. Februar 2008 zeigte ein israelischer Fensehsender Aufnahmen, in denen israelische Soldaten Palästinenser misshandelten. Die Tageszeitung Ha’aretz verglich die Bilder mit den Aufnahmen von Folterungen in Abu Ghraib.

Nordkorea:Im kommunistischen Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) ist der Wehrdienst für alle jungen Männer obligatorisch. Ein Zivildienst existiert nicht. Weil kaum Nachrichten aus dem hermetisch abgeschirmten Land nach außen dringen, sind Fälle von Verweigerung und deren Konsequenzen nicht bekannt. [9]

Russland:In Russland besteht allgemeine wehrpflicht.Die zustände in der russischen armee gelten als entwürdigend und gefährlich da ein schutz der persönlichkeitsrechte dort nicht gewährleistet ist. Die armee-führung hat deshalb probleme genügend junge männer zu rekrutieren.Viele ignorieren den einberufungsbefehl, kaufen sich atteste oder “tauchen ab”. Für das jahr 2004 wurden rund 40. 000 deserteure vermutet die sich durch flucht dem wehrdienst entziehen wollten. Ein anderer teil der rekruten begeht selbstmord oder versucht die schikanen und erniedrigungen des soldatischen rangordnungssystems (“dedowschtschina”) zu überstehen.Die genaue anzahl von bekennenden wehrdienst,-und totalverweigerern ist nicht bekannt. 1991 gründete sich die nicht-staatliche organisation “St.Petersburger Soldatenmütter” und machte die mißstände in der russischen armee immer wieder öffentlich.Die soldatenmütter setzen sich für deserteure ein , geben rechtsberatung für betroffene und deren familien und fordern die abschaffung der wehrpflicht.Sie weisen darauf hin , dass menschen die durch die sogenannte “ schule der russischen armee” gegangen sind eigentlich therapeutische hilfe brauchen.Nach dem erlebniß dieser “schule” seien die jungen männer traumatisiert oder verhaltensgestört und für ein ziviles leben im frieden untauglich.Dies sei auch ursache der hohen häuslichen gewalt in Russland. 1998 beeinflußten die soldatenmütter eine gesetzesneuerung wonach fahnenflüchtige in härtefällen nicht mehr militärjuristisch bestraft werden dürfen [10] Militärs und staatsrechtler bewerten die zustände dagegen anders:Der russische verteidigungsminsiter S.Iwanow erklärte 2006 öffentlich: die armee befände sich nicht in einer krise.,-“tausende mütter in Russland danken der armee” [11]


Südkorea: In Südkorea besteht Wehrpflicht für alle jungen Männer. Der Wehrdienst dauert 24 Monate, die Möglichkeit, statt dessen einen Zivildienst abzuleisten, gibt es nicht. Wer den Wehrdienst verweigert, soll nach Auskunft der koreanischen Hauptwehrdienststelle in Daejeon in der Regel zu einer 36 monatigen Gefängnisstrafe verurteilt werden.Die tasächlichen Haftstrafen liegen aber unter diesen Wert.Nach der Haftentlassung hat der Verweigerer mit massiven beruflichen und sozialen Nachteilen zu rechnen. In 15% der Fälle werden die Angeklagten entweder auf Bewährung verurteilt oder freigesprochen. Ein Freispruch erfolg gewöhnlich aber nicht bei bekennender Verweigerung, sondern nur dann, wenn der Angeklagte glaubhaft darlegen konnte, dass er beispielsweise den Einziehungsbescheid nicht bekommen hat.

Im jahre 2006 verbüßten 1.186 Wehrdienstverweigerer ,anfang 2008 etwa 733 Wehrdienstverweigerer eine Gefängnisstrafe. Davon die überwiegende Zahl aus religiösen Gründen. Meist handelt es sich um Zeugen Jehovas.Daneben gibt es junge Männer, die den Wehrdienst aus ethischen Gründen ablehnen oder weil sie erhebliche Schikanen beim Militär befürchten (z.B. als Homosexuelle). Der Schock des Koreakriegs (1950 -- 1953), der durch einen Überfall des kommunistischen Bruderstaates im Norden ausgelöst wurde, die Hochrüstung des Nordens mit 1,2 Millionen aktiven Soldaten und die wiederholten Drohungen des dortigen Machthabers Kim Jong Il mit Atomwaffen veranlassen die ältere und einen großen Teil der mittleren Generation, militärische Stärke und Kampfbereitschaft zu fordern.. Die Mehrheit der koreanischen Bevölkerung und die konservative Oppositionspartei treten daher für die uneingeschränkte Wehrpflicht ein. Staatspräsident Roh Moo-hyun und Abgeordnete der Regierungspartei strebten dagegen eine Änderung der Verfassung mit dem Ziel an, einen angemessenen Zivildienst als Alternative zum Militärdienst einzuführen. Auch die von der Regierung eingesetzte Menschenrechtskommission empfahl 2005 die Schaffung eines Zivildienstes.Ein Gesetzesvorschlag aus dem jahre 2007 sah einen dreijährigen Ersatzdienst vor .(Dies nach der berechnungsgrundlage: 24-monate Wehrdienst plus 12 Monate Gefängnis für Verweigerer = 36 monate Zivildienst ) Wegen der massiven Einschränkung der Menschenrechte hat Amnesty International für einige der Wehrdienstverweigerer eine Patenschaft übernommen. [12]


Literatur

  • Gruppe Kollektiver Gewaltfreier Widerstand gegen Militarismus (Hrsg.): Widerstand gegen die Wehrpflicht. Texte und Materialien; 1. Auflage ca. 1976. 6. völlig neu bearbeitete Auflage. Weber, Zucht u. Co. Verlag, Kassel 1982. ISBN 3-88713-002-2
  • Christoph Rosenthal: Vielleicht ist der Friede nicht billiger zu haben. Über eine totale Kriegsdienstverweigerung; Verlag Die Werkstatt, Göttingen 1982, ISBN 3-923478-01-1
  • EAK - Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer: Stichwort Totalverweigerung. Dokumentation einer Arbeitstagung der EAK. 57 Seiten. Selbstverlag, Bremen 1980
  • Norbert Heitkamp (Hrsg.): Trotz alledem! Dokumentation einer Totalverweigerung (Zivildienstverweigerung); Schriftenreihe Zeitgeschichtliche Dokumentation Verlag, Münster 1982.
  • Christoph Rosenthal (Hrsg): Totalverweigerung und Kirche - Eine Dokumentation. Selbstverlag, Göttingen 1982. 74 Seiten
  • Zivildienstleistende im Sozialen Friedensdienst (Hrsg): "Jeder Mensch hat ein Gewissen". Dokumentation einer Totalverweigerung: Thomas Hansen. Selbstverlag, Gelsenkirchen 1983.
  • Ermittlungsausschuss Hildesheim : Armin Juri Hertel.Totalverweigerer. Abgeurteilt zu 18 Mon. Knast. Dokumente der Unmenschlichkeit. Selbstverlag, Hildesheim 1983.
  • Christoph Bausenwein : Dienen oder Sitzen. Ein Weißbuch zur Totalverweigerung; 360 Seiten. Selbstverlag, Nürnberg 1982.
  • Calumet-Texte : Informationen zur Kriegsdienstverweigerung: Die Wehr-Erfassung/sverweigerung. 165 Seiten. Selbstverlag, Hamburg Herbst 1985.
  • graswurzelrevolution: Sonderheft Widerstand gegen die Wehrpflicht. Hamburg 1987. ISSN 0344-2683.
  • Christoph Rosenthal (Hrsg.): Friedenstäter. Kriegsdienstverweigerer berichten über Verfolgung und Haft. Verlag Die Werkstatt, Göttingen 1984. ISBN 3-923478-09-7.
  • Christian Herz: Totalverweigerung. Eine Streitschrift für die totale Kriegsdienstverweigerung. Hrsg: Komitee für Grundrechte und Demokratie, Sensbachtal. 1. Auflage 1989, 5. Auflage 1995. ISBN 3-88906-034-X.
  • Dirk Wildgruber : Ein Desertör berichtet. Dokumentation einer kollektiven Wehrpflichtverweigerung. 108 Seiten. Selbstverlag, Hamburg 1990.
  • Dietrich Bäuerle (Hrsg.): Totalverweigerung als Widerstand. Motivation, Hilfen, Perspektiven. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt 1988. ISBN 3-596-23873-0.
  • Hans Georg Ruhe: Mit mir ist nicht zu rechnen. Ersatzdienst und Totalverweigerung. Patmos Verlag, Düsseldorf 1989. ISBN 3-491-79405-6.
  • Andreas Ciesielski (Hrsg.): "...und er sagt Nein!" Mit einem Vorwort von Günter Wallraff. Scheunen-Verlag, Kückenshagen 1993. ISBN 3-929370-13-1.
  • Die Grünen im Bundestag (Hrsg.): Abschreckungspolitik contra Gewissensfreiheit. Dokumentation zur Situation totaler Kriegsdienstverweigerer in der BRD 1983/1984. Bonn 1984.
  • Albert Krölls (Hrsg): Die Ersatzdienstverweigerung der Zeugen Jehovas. in: Kriegsdienstverweigerung. Das unbequeme Grundrecht. Europäische Verlagsanstalt, Frankfurt am Main 1980. Seiten 207-211. ISBN 3-434-00440-8.
  • Gandhi-Informations-Zentrum (Hrsg): Manifest gegen die Wehrpflicht und das Militärsystem. 119 Seiten. Berlin 2001. ISBN 3-930093-17-0.
  • Jan & Bewi: Totalverweigerung; Syndikat-A Verlag, Moers 2001.
  • Jacques Prevert : Befehlsverweigerung. Ein Unterhaltungsroman. Qumran Verlag, Frankfurt am Main und Paris, 1981. ISBN 3-88655-158-X.

Totalverweigerung in der Deutschen Demokratischen Republik (1949 bis 3. Oktober 1990) :

  • Bernd Eisenfeld: Kriegsdienstverweigerung in der DDR - ein Friedensdienst? Genesis, Befragung, Analyse, Dokumente. 190 Seiten + Anhang. Haag + Herchen, Frankfurt 1978. ISBN 3-88129-158-X.
  • Anonym: Krieg ist schlimmer als Knast. Aufruf eines Totalverweigerers aus der DDR. in: Klaus Ehring/Martin Dallwitz (Hrsg): Schwerter zu Pflugscharen. Friedensbewegung in der DDR. Rowohlt Taschenbuch Verlag, Hamburg 1982. S.138-144. 880 ISBN 3-499-15019-0
  • ami-Verlag (Hrsg.): Totalverweigerung BRDDR; Heft 10, Berlin, Oktober 1990. 60 Seiten. ISSN 0342-5789.
  • Uwe Koch/Stephan Eschler: Zähne hoch Kopf zusammenbeissen. Dokumente zur Wehrdienstverweigerung in der DDR 1962-1990. Scheunen-Verlag, Kückenshagen 1994. 260 Seiten. ISBN 3-929370-14-X.
  • Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg): Uwe Koch: Das Ministerium für Staatssicherheit, die Wehrdienstverweigerer der DDR und die Bausoldaten der Nationalen Volksarmee. 177 Seiten. November 1997.

Rechtsthemen :

  • Dr. Klaus Ewald (Hrsg.): Ersatzdienstverweigerung und Bekenntnisfreiheit. Ein Beitrag zur Auslegung von Art. 4 GG; Athenäum Verlag, Frankfurt 1970.

Ullrich Hahn : Die Bestrafung von Gewissenstätern im Bereich der KDV. Sonderdruck ami-Rechtsteil. ami-Verlag, Berlin Juli 1985. ISSN 0342-5789.

Periodika

  • KGW Rundbrief : Gruppe Kollektiver Gewaltfreier Widerstand gegen Militarismus (KGW), Hamburg. Veröffentlichung eingestellt.
  • Sag Nein! - blatt zur totalen Kriegsdienstverweigerung : Freundeskreis Wehrdienst-TotalverweigerInnen (FWTV), Region Berlin. Selbstverlag, Berlin. Veröffentlichung eingestellt.
  • tilt - Wehrpflicht Zwangsdienste Militär : (Hrsg)Selbstorganisation der Zivildienstleistenden (SOdZDL), Mit uns gegen die Wehrpflicht e.V., Internationale der Kriegsdienstgegner/innen (IDK) e.V., Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte KriegsdienstgegnerInnen (DFG-VK), Gruppe Frankfurt/Main. Berlin 1995. - Veröffentlichung eingestellt.
  • illoyal - Journal für Antimilitarismus : Mit uns gegen die Wehrpflicht e.V., Vierteljahreszeitschrift. Berlin, Frühjahr1997 - Herbst 2002. Veröffentlichung eingestellt. ISSN 1434-2871.
  • Ohne uns - Zeitschrift zur Totalen Kriegsdienstverweigerung.

Archive

  • Archiv aktiv, Hamburg [7]
  • Umwelt-Bibliothek, Berlin.
  • Dokumentationsstelle für unkonventionelle Literatur (DFG-Sondersammelgebiet) in der Bibliothek für Zeitgeschichte in der Württembergischen Landesbibliothek, Stuttgart [8]

Presseveröffentlichungen

  • Une groupe d'insoumis europeens denouce les "alliances militaires international". in: Le Monde v. 3. Oktober 1974. Paris.
  • Michael Schroeren: Gemeinsam total verweigern. Internationaler Kollektiver Widerstand gegen Militarismus. in: Forum Europa Nr. 3/4. Hrsg: Junge Europäische Föderalisten (JEF). März/April 1975.
  • Klaus Fröbe: Totalverweigerer, Doppelverweigerer, Verweigerung der Zivildienstüberwachung. in: Der ZivildienstNr. 5. Seiten 9-10. Hrsg. Bundesamt für Zivildienst, 1982.
  • Wehrpässe brannten auf dem Stoltzeplätzchen. Eine Demonstration von "Totalverweigerern". in Frankfurter Neue Presse, 10. Mai 1982
  • Werner Neumann: "Der Mehrfachbestrafung von Verweigerern die Tür geöffnet". Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde gegen zweimalige Verurteilung Thomas Hansens ab / Beschluss löst Empörung aus. in: Frankfurter Rundschau 7. Januar 1983
  • urs: Der Wunsch des Verteidigungsministeriums wird zur Rechtsgrundlage. 12 Monate Knast für Totalverweigerer. in: die tageszeitung 7. Mai 1984
  • Günter Werner: Die mehrfache Bestrafung totaler Verweigerer in: Frankfurter Rundschau Nr. 295 v. 20. Dezember 1985.
  • Jutta Duhm-Heitzmann: Im Teufelskreis. in: Zeitmagazin Nr. 27, 27. Juni 1986. Zeitverlag Gerd Bucerius, Hamburg.
  • Werner Neumann: Bei den Zeugen Jehovas setzen sie an. Die totale Verweigerung der Wehrpflicht und das Problem der Mehrfachbestrafung. in: Frankfurter Rundschau 5. Dezember 1986.
  • Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.: Der Gewissensbegriff des Gerichts läßt ihm keine Chance. Die Petition zugunsten des Totalverweigerers Christoph Bausenwein. in: Frankfurter Rundschau 24. September 1986.
  • Martin Gold: Wenn Kriegsmächtige an dir ohnmächtig werden. in: Kriegsdienstverweigerung. Hrsg.: Deutsche Jugendpresse e.V., 1. Auflage, Bonn 1992. Seite 28-29. ISBN 3-9802980-0-0.
  • Detlev Beutner: Entwicklungen im Bereich Totalverweigerung 96/97. in: 4/3 - Fachzeitschrift zu KDV, Wehrdienst und Zivildienst, Ausgabe 1/1997. Hrsg: DFG-VK, Velbert. ISSN 0176-8622.
  • xx: Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung der Gewissensfreiheit in Strafverfahren gegen Totalverweigerer. in: 4/3 Fachzeitschrift, Ausgabe 3/1997. Hrsg: DFG-VK, Bonn. ISSN 0176-8622.
  • Stephan Philipp: Die Wehrpflicht ist das Problem, nicht die Totalverweigerung. in: 4/3 Fachzeitschrift. Ausgabe 3/1998. Hrsg: DFG-VK, Bonn. ISSN 0176-8622
  • Detlev Beutner: "Ich kann dem Vortrag des Angeklagten nicht mehr folgen". Protokoll einer Verhandlung gegen einen Totalverweigerer. in: 4/3 Fachzeitschrift. Ausgabe 4/1999. Hrsg: DFG-VK, Bonn. ISSN 0176-8622.
  • Christian Herz: Sagt Nein! Die Entwicklung der Totalverweigerung in der BRD zwischen Anspruch und Wirklichkeit. in: FriedensForum Nr. 5, Hrsg: Netzwerk Friedenskooperative, Bonn 2004.

Audio-Video

Michael Enger (Hrsg): Der unbequeme Weg. Deutschland 1991. 60 Minuten

Einzelnachweise

  1. Frankfurter Rundschau 28.12.1982 nach wub .nr.2 märz 1983
  2. Der Spiegel , nr.7/ 15.Febr.1993 , seite 16
  3. Max Hägler: Bundeswehr versteckt Totalverweigerer in taz, die tageszeitung vom 08.06.2007
  4. Neue Zürcherzeitung ., 9.Nov.2000
  5. Der Spiegel , nr.30 ,2002
  6. wub.nr.4,Juli 1984
  7. Der Spiegel , nr.47 /16.Nov.92 , seite 198
  8. Amnesty International: Jahresbericht 2007Israel und besetzte Gebiete.
  9. Korea -Koordinationsgruppe von Amnesty International, Aug.2006 und Mai 2008
  10. Uni Kassel,AG Friedensforschung,-Aachener Friedenspreis 2004[1]
  11. Russland-Aktuell-15.02.2006
  12. Korea -Koordinationsgruppe von Amnesty International, Aug.2006 und Mai 2008:[2]

Weblinks

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