Benutzer:Liberipedia/Kinderrechte

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Kinderrechte sind Regeln für das Zusammenleben, die besonders auf die Bedürfnisse von Kindern Rücksicht nehmen sollen. Sie gehören zu den allgemeinen Menschenrechten. Die zehn wichtigsten, weltweit anerkannten Grundrechte von Kindern sind:

  • das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht
  • das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit
  • das Recht auf Gesundheit
  • das Recht auf Bildung und Ausbildung
  • das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung
  • das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln
  • das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens
  • das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung
  • das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause
  • das Recht auf Betreuung bei Behinderung

Geschichte der Kinderrechte

In der Vergangenheit spielten Kinderrechte keine große Rolle. Man sah Kinder als Besitz der Eltern an. Geändert hat sich diese Sichtweise erst ab dem Zeitalter der Aufklärung, das mit einer Revolution in Frankreich begonnen hat. In den Jahrzehnten nach dieser Revolution wurden erstmals Gesetze zum Schutz von Kindern erlassen. So wurde 1833 in Großbritannien die Fabrikarbeit für Kinder unter neun Jahren verboten. In Deutschland wurde 1896 „grobe Misshandlung und unangemessene Züchtigung“ von Kindern durch Eltern und andere Erwachsene unter Androhung von Strafe verboten. 1899 wurden in den Vereinigten Staaten von Amerika erstmals eigene Gerichte für Jugendliche eingerichtet. Vorher wurden Kinder vor Gericht wie Erwachsene behandelt.

Janusz Korczak

In der Folgezeit wurden immer mehr Gesetze erlassen, die dem Schutz von Kindern dienen sollten. Einige davon waren aber eher dazu geeignet, Kindern und Eltern ihr Recht auf Selbstbestimmung zu entziehen. Der Staat bestimmte stattdessen über ihr weiteres Schicksal und die Familien wurden gezwungen, sich unterzuordnen. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts änderte sich dies schrittweise. In dieser Zeit litten viele Kinder sehr unter den Folgen des ersten Weltkriegs. Daraufhin wurden Forderungen zum Schutz der Kinder und ihrer Rechte an den Völkerbund in Genf gerichtet, die 1924 zur „Genfer Erklärung“ führten. Darin wurden Vorgaben zur Versorgung und zum Schutz der notleidenden Kinder gemacht.

Etwa zur gleichen Zeit schrieb der polnische Kinderarzt und Pädagoge Janusz Korczak die „Magna Charta Libertatis“. Darin forderte er das Recht der Kinder auf eine uneingeschränkte Achtung ihrer Persönlichkeit als Grundlage sämtlicher Kinderechte. Eltern und Erziehern sollen Kindern Freiraum für ihre eigene Entwicklung lassen. Dazu gehöre auch das Recht auf Selbstbestimmung. Janusz Korczak sah Kinder als ein eigenständiges Gegenüber an. Das war damals etwas ganz neues.

Fast alle Länder haben der UN-Kinderrechtskonvention zugestimmt.
  • Länder, die zugestimmt haben und die Konvention umsetzen
  • Bislang nur zugestimmt aber nicht umgesetzte: USA und Somalia
  • Bislang nicht zugestimmt hat der 2011 gegründete Südsudan
  • 1945 wurden anstelle des Völkerbundes die Vereinten Nationen (kurz UN) gegründet und kurz darauf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte abgegeben. Zur UN gehören auch die „Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur“, kurz UNESCO und das „Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen“, kurz UNICEF. Beide Organisationen setzen sich bis heute unter anderem für die Rechte von Kindern ein.

    Abgeleitet von der „Genfer Erklärung“ wurde 1959 die „Erklärung der Rechte des Kindes“ von der Vollversammlung der Vereinten Nationen beschlossen. Erstmals in der Geschichte der Kinderrechte wurden dadurch Kinder als Inhaber eigener Rechte bestimmt. Zwanzig Jahre später machte Polen den Vorschlag, diese Erklärung in einen für alle Länder geltenden Vertrag umzuwandeln. Dieser Vorschlag wurde angenommen und zehn Jahre lang darüber verhandelt, wie der Vertrag aussehen soll.

    Am 20. November 1989 wurde der Vertrag fertiggestellt. Er heißt „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“, kurz „UN-Kinderrechtskonvention“. Der 20. November ist seitdem der Internationale Tag der Kinderrechte.

    „Das Übereinkommen ist insofern einmalig, als es die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische - in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet“

    Jörg Maywald: UN-Kinderrechtskonvention: Bilanz und Ausblick. erschienen in Aus Politik und Zeitgeschichte. 38/2010, S. 9–13

    Ein Jahr nach dem Übereinkommen fand der erste Weltkindergipfel statt. Dabei ging es vor allem um Kinder in besonders armen Ländern. 1995 wurde der Verein Kinderrechte Afrika gegründet, der sich speziell für die Durchsetzung und Wahrung der Grundrechte von Kindern und Jugendlichen in den armen Ländern Afrikas einsetzt. Im selben Jahr schlossen sich in Deutschland zahlreiche Organisationen zur National Coalition zusammen, um gemeinsam die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention voranzubringen. Ein zweiter Weltkindergipfel fand 2002 statt. Dieses Mal durften auch Kinder an der Versammlung teilnehmen und ihre Meinung sagen, wie man die Lebenssituation von Kindern auf der ganzen Welt verbessern kann. Zum Abschluß des zweiten Weltkindergipfels schrieben die Vereinten Nationen ein Dokument namens „Eine kindgerechte Welt“.

    Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

    Nationaler Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland

    Basierend auf dem Abschlußdokument des zweiten Welkindergipfels erstellte Deutschland den nationalen Aktionsplan „Für ein kindergerechtes Deutschland“. Die Aktion sollte der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention dienen. Dabei standen sechs Ziele im Mittelpunkt, die von 2002 bis 2010 in rund 170 Maßnahmen umgesetzt werden sollten:

    1. Chancengerechtigkeit durch Bildung
    2. Aufwachsen ohne Gewalt
    3. Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen
    4. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
    5. Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder
    6. Internationale Verpflichtungen

    Zum Ende der Aktion verpflichtete Deutschland sich auch, der gesamten UN-Kinderrechtskonvention zuzustimmen. Vorher waren ein paar Punkte ausgenommen worden, die vor allem Flüchtlingskinder betroffen hatten.

    Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    Seit 2009 gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Diese beinhaltet in Artikel 24 die Rechte des Kindes:

    (1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
    (2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
    (3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

    EU-Agenda für die Rechte des Kinder

    2011 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung, in der sie eine „EU-Agenda für die Rechte des Kinder“ fordert:

    Mit der EU-Agenda soll erneut zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die EU-Organe und Mitgliedstaaten in der Pflicht sehen, die Rechte der Kinder in allen relevanten Politikbereichen der EU zu stärken, zu schützen und in konkrete Ergebnisse umzumünzen. Künftig sollten Maßnahmen der EU, die Kinder mittelbar oder unmittelbar betreffen, in einer Weise konzipiert, umgesetzt und überwacht werden, die dem in der EU-Grundrechtecharta und der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Grundsatz des Kindeswohls Rechnung trägt. […] Die „Kinderrechtsperspektive“ ist bei allen Maßnahmen der EU zu berücksichtigen, die Auswirkungen auf Kinder haben.

    Bislang wurde diese Forderung von der EU nicht umgesetzt.

    Aktuelle Situation

    Bis heute geht die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention und der davon abgeleiteten Vereinbarungen eher schleppend voran. Die Mitbestimmungsrechte von Kindern beschränken sich meist auf ein Recht zur Meinungsäußerung ohne echte Mitbestimmung und auch viele andere Bereiche weisen Schwächen auf in der Umsetzung. Besonders schwierig ist die Situation in armen Ländern. Dort fehlt es meist an allem und viele Kinder müssen selber arbeiten, um nicht zu verhungern.

    Es hat also nicht ausgereicht, Kinderrechte zu benennen und sich zur Umsetzung zu verpflichten. Erst wenn die Umsetzung der Kinderrechte in der Realität vollständig gelingt, kommen alle Kinder zu ihrem Recht. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn alle Menschen auf der ganzen Welt gemeinsam darauf hinarbeiten.

    Seit dem 14. April 2014 gilt das 3. Zusatzprotokoll der UN-Kinderrechtskonvention. Dieses beinhaltet ein sogenanntes Individualbeschwerdeverfahren speziell für Kinder. Das eröffnet Kindern die Möglichkeit, sich bei Verstößen gegen die Kinderrechtskonvention direkt an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf zu wenden. Bei Hinweisen auf systematische und schwerwiegende Kinderrechtsverletzungen kann der UN-Ausschuss zudem selber aktiv werden und die Zustände in dem jeweiligen Land untersuchen.

    Quellen

    Literatur

    • Amnesty International: Wir sind alle frei geboren: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in Bildern. Carlsen Verlag 2008, ISBN 978-3551517111
    • Alain Serres, Aurélia Fronty: Ich bin ein Kind und ich habe Rechte. NordSüd Verlag 2013, ISBN 978-3314101748
    • Markus Ehrhardt et al.: Echte KinderRechte. KONTAKTE Musikverlag 2008, ISBN 978-3896172129
    • Manuela Olten: Wir haben Rechte!: Die Kinderrechte kennenlernen und verstehen. Don Bosco Medien 2014, ISBN 978-3769820997
    • Rosemarie Portmann: Die 50 besten Spiele zu den Kinderrechten. Don Bosco Verlag 2010, ISBN 978-3769817980
    • Brigitte Weninger, Eve Tharlet: Kind ist Kind. minedition 2004, ISBN 978-3865660060

    Weblinks