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Drei Pseudogesetze setzen die Grundrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft

Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933, die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83), auch als Reichstagsbrandverordnung bekannt, schränkte a) als erste wenige Tage nach der Ernennung Adolf Hitlers zum deutschen Reichskanzler die Versammlungs- und Pressefreiheit weitgehend ein ; setzte dann b) die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft und waren neben dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (es beseitigte das Parlament als Gesetzgeber) die 3 formalen Schritte zur Machtergreifung Adolf Hitlers und der Beseitigung des demokratischen, republikanischen Rechtsstaats. Der Einsatz der SA als Hilfspolizisten war die dazu angewandte direkte Machtausübung durch die Nazis (nsdap)



am 30. Januar 1933 erfolgte die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler durch Reichspräsident Paul von Hindenburg

am 1. Februar ist der Reichstag durch Reichspräsident Paul von Hindenburg aufgelöst worden

zu 1.)

Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 schränkte wenige Tage nach der Ernennung Adolf Hitlers zum deutschen Reichskanzler und vor der Wahl die Versammlungs- und Pressefreiheit weitgehend ein und erteilte dem der NSDAP angehörenden Reichsinnenminister Wilhelm Frick weitreichende Vollmachten.

Die vom Reichspräsidenten Paul von Hindenburg erlassene und von Reichskanzler Hitler, Innenminister Frick und Justizminister Gürtner gegengezeichnete Notverordnung war bereits vom Kabinett Papen geplant worden und diente im beginnenden Wahlkampf (Reichstagswahl am 5. März 1933) der Bekämpfung der politischen Gegner der NSDAP.


zu 2.)

am 28. Februar 1933 wurde die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ („Reichstagsbrandverordnung“) als Notverordnung erlassen. Für die Verkündigung wurde der Reichstagsbrand in der Nacht zuvor zum Anlass genommen. Damit wurden die Grundrechte der Weimarer Verfassung de facto außer Kraft gesetzt

Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83), auch als Reichstagsbrandverordnung bezeichnet, setzte die Bürgerrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft. Für die Verkündigung wurde der Reichstagsbrand in der Nacht zuvor zum Anlass genommen.


zu 2. Inhalt

Die weitreichende Regelung wurde als Notverordnung von Paul von Hindenburg nach Artikel 48 (Notstand) der Weimarer Reichsverfassung erlassen. Laut Eingangssatz diente sie angeblich „zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“.

Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Hausdurchsuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen wurden für legal erklärt. Die „Reichstagsbrandverordnung“ bot die juristische Grundlage zunächst für eine Welle von Verhaftungen gegnerischer Kandidaten zur bevorstehenden Reichstagswahl und fortan für Eingriffe der beschriebenen Art gegen alle Personen und Vereinigungen, deren Existenz oder Tätigkeit die beabsichtigte Umgestaltung Deutschlands im nationalsozialistischen Sinne wirklich oder angeblich hinderte oder hindern konnte.


am 5. März Wahl des Reichstags (illegale Wahl)

3.)

Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. Am 23. März 1933 wurde darüber heftig debattiert, bis der am 5. März gewählte Reichstag das von der Hitlerregierung eingebrachte Gesetz in namentlicher Abstimmung mit den Stimmen der Regierungskoalition aus NSDAP und DNVP sowie von Zentrum, Bayerischer Volkspartei (BVP) und Deutscher Staatspartei annahm. Eine Vielzahl sozialdemokratischer und kommun. MdR waren vorher verhaftet worden. Es trat am darauffolgenden Tag, dem 24. März 1933, mit seiner Verkündung in Kraft.[1][2] Das Ermächtigungsgesetz diente nicht dazu, die Republik handlungsfähig zu machen, sondern – ganz im Gegenteil – sie abzuschaffen.


Es folgten KZ, Ermordung einzelner Gegner, Judenboykott, rassist. Pseudogesetze, Massenmord an innerparteilicher Konkurrenz, Einschwörung der Reichswehr, Aufrüstung....


Literaturübersicht zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei usw

  • reichsweit

(Geschichte, Org.aufbau, Gesamtdarstellg. - evtl. inkl. Untergliederg)

  • lokale und regionale Forschung
  • Forsch.geschichte
  • nicht zu

selbst. Untergliederg, Personen,

unklar Fremdsprachen, nur webbasierte DB, Chronal. Darstllg. zusätzl. zu Autorenalphabet,


Nationalsozialistische_Deutsche_Arbeiterpartei#Literatur bisher


L

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  1. RGBl. 1933 I, S. 141.
  2. 1933–39: Das „Ermächtigungsgesetz“. Deutsches Historisches Museum, Berlin, abgerufen am 1. Juni 2014.