Benutzer Diskussion:Grim/eaw
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Dann wäre der elektronische Heilberufsausweis ein fiktiver Oberbegriff für den elektronischen Arztausweis, den elektronischen Zahnarztausweis, den elektronischen Apothekerausweis, den elektronischen Psychotherapeutenausweis, den elektronischen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutenausweis und so weiter. Das hat aber noch nie jemand behauptet. Dafür gäbe es keine Quellen. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 17:46, 25. Jan. 2018 (CET)
- Das könnte Möglicherweise so sein. Das war bisher meine Interpretation der Begrifflichkeiten. Aber das steht sehr unter Vorbehalt. Erstmal Teetrinken. --grim (Diskussion) 23:31, 25. Jan. 2018 (CET)
- Vor mir liegt mein elektronischer Arztausweis ohne Ausstellungsdatum, aber mit Gültigkeit bis zum 9.12.2020. Er wäre nach Deiner Auffassung automatisch auch ein elektronischer Heilberufsausweis, weil Ärzte nach den Heilberufsgesetzen zu den Heilberufen zählen. Dann würde ihn eine kostenpflichtige und äußerst umständliche Freischaltung IT- und TI-fähig machen. Zusätzliche Monatsgebühren von acht Euro. Eine Umbenennung wäre dann nicht erforderlich. Das wäre aber reine Spekulation. Das kann man nirgends nachlesen. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 00:44, 26. Jan. 2018 (CET)
- Moin Dr. Hartwig Raeder, genau. Nach dieser Auffassung ist dieser Artikelentwurf entstanden. Allerdings ist die Formulierung weniger meine persönliche Meinung, als das vorläufige Ergebnis des lesens einiger Internetquellen (wie in der Redaktionsdisk. bereits gesagt). Also eher nicht spekulativ.
- Mein erster Gedanke war ja, dass „Heilberufsausweis“ ein trivialer Oberbegriff ist. So wie beispielsweise „Reisedokumente“ ein Oberbegriff für „Personalausweis“ sein kann. Den Oberbegriff würde keiner in Frage stellen. Auch würde die Verwendung des Begiffs „Reisedokumente“ keine Umbenennung des Begriffs „Personalausweis“ bedeuten.
- Ein gar nicht mehr so trivialer Oberbegriff wäre der Begriff „Heilberufsausweis“, wenn er z.B. in einem Gesetzestext genauer definiert oder von KV'en (wie von Dir dargestellt) als bestimmter Begriff etabliert würde.
- Unterm Strich zeigt sich die Lemmawahl und die Ausformulierung im Artikeltext aktuell als knifflig. Ich werde evtl. am Wochenende einen Verbesserungsversuch unternehmen. Beste Grüße --grim (Diskussion) 01:20, 26. Jan. 2018 (CET)
- Ich freue mich über Dein Engagement. Ich glaube nach wie vor an eine Spekulation. So enthält mein Arztausweis zwei Nummern. Einmal von der Kammer die cme-Nummer (EFN) für die Fortbildungspunkte. Und zum zweiten eine zwanzigstellige Zahl, deren erste sechs Stellen mit meiner cme-Nummer übereinstimmen. Die KV kann mit diesen beiden Nummern nichts anfangen. LANR (Lebenslange Arztnummer) und Betriebsstättennummer (BSNR) fehlen. Gute Nacht. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 02:01, 26. Jan. 2018 (CET)
- In der heutigen Ausgabe des Deutsches Ärzteblatt zur Gesundheitstelematik findet sich versteckt auf Seite A 122 der Hinweis, dass der elektronische Heilberufsausweis für das Speichern des Notfalldatensatzes mittels elektronischer Signatur erforderlich ist. Im Interview auf Seite A 120 spricht sich das KBV-Vorstandsmitglied Kriedel für eine Fristverlängerung bis Mitte 2019 aus. Denn die Technik sei "frühestens Endes des Jahres einsetzbar". --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 12:19, 26. Jan. 2018 (CET)
- Moin, Überraschung! Okay, es hat mir auch noch keine Ruhe gelassen. Habe folgendes Goldstück gefunden: „Bitte beachten Sie: Der eHBA ist nicht zu verwechseln mit dem neuen Schleswig-Holsteinischen Arztausweis!“ [1]. Da steht's endlich schwarz auf weiß. Halelulja :)
- Okay, ... wo liegt nun der technische Unterschied zwischen den zwei Karten, der eine parallele Ausgabe bedingt? Darüber schweigen alle Infoseiten. Das ist mir noch ein Rätsel. Meine aktuelle Vermutung ist, dass der Unterschied in den Zertifikaten auf dem Chip liegt. Die Zugriffmöglichkeit auf die eGK hat bisher wohl nur der eHBA. Der eHBA hat schon die entsprechenden Zertifikate (CV-Zertifikat) auf dem Chip, der eArztausweis (noch?) nicht. Völlig unklar bleibt, warum der eHBA 8€/Mt Kostet und der eArztausweis kostenlos ist. Beide sind gemäß Signaturgesetz fähig zur qualifizierten Signatur (rechtssicher wie Unterschrift).
- Artikelumbau umseitig foglt die Tage. --grim (Diskussion) 13:59, 26. Jan. 2018 (CET)
- Vor mir liegt mein elektronischer Arztausweis ohne Ausstellungsdatum, aber mit Gültigkeit bis zum 9.12.2020. Er wäre nach Deiner Auffassung automatisch auch ein elektronischer Heilberufsausweis, weil Ärzte nach den Heilberufsgesetzen zu den Heilberufen zählen. Dann würde ihn eine kostenpflichtige und äußerst umständliche Freischaltung IT- und TI-fähig machen. Zusätzliche Monatsgebühren von acht Euro. Eine Umbenennung wäre dann nicht erforderlich. Das wäre aber reine Spekulation. Das kann man nirgends nachlesen. --Dr. Hartwig Raeder (Diskussion) 00:44, 26. Jan. 2018 (CET)