Benutzer Diskussion:Launus
Willkommen auf der Diskussionsseite von Launus!
Wenn du mich hier ansprichst, antworte ich auch auf dieser Seite. Wenn ich dich auf einer anderen Seite angesprochen habe, antworte bitte auch dort!
Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen, und unterschreibe deinen Beitrag bitte mit oder--~~~~
.- Wenn du eine neue Diskussion beginnst, füge sie ans Ende der Seite ein und gibt ihr eine ===beschreibende Überschrift===
Danke und beste Grüße Launus (Diskussion) 19:20, 7. Apr. 2021 (CEST)
Ältere Diskussionsbeiträge
findet man unter: Benutzer:Launus/Archiv
2022
Hier bitte neue Beiträge einfügen:
Österreichische_Militärdiözese
"Die Militärpfarren sind nach territorialen Prinzipien bei den Militärkommanden und beim Kommando der Theresianischen Militärakademie sowie beim Kommando der Heeresunteroffiziersakademie eingerichtet." Die Änderung wäre meiner Meinung nach sinnvoll, da die Formulierung in dieser Allgemeinheit nicht korrekt: z.B. beim Kommando der Theresianischen Militärakademie ist keine Militärpfarre mehr angesiedelt (aufgehoben, Rechtsnachfolgerin Dekanatspfarre an der Landesverteidigungsakademie, jetzt "Militärpfarre an der Landesverteidigungsakademie und Theresianischen Militärakademie"); aber auch Militärpfarre beim Kommando Auslandseinsatzbasis; --Dabringer (Diskussion) 13:21, 26. Sep. 2022 (CEST)
Roko Glasnović
Hallo Launus, Du hast zwar grundsätzlich recht, daß er erst jetzt zum Bischof geweiht ist. In den Leisten steht aber immer die Ernennung als jurisdiktive Festlegung. Heutzutage spielt das zwar keine große Rolle, in früheren Jahrhunderten wäre aber bei manchen Bischöfen mit Jurisdiktion, aber ohne Weihe, eine Lücke, obwohl es gar keine Vakanz gab. Eine Diskussion zu diesem Thema findest Du hier. Deine zweite, typographische, Änderung ist reine Geschmackssache. Ich setze Deine Änderungen im Artikel daher zurück. Viele Grüße --Liebermary (Diskussion) 19:14, 22. Jan. 2022 (CET)
- Danke für deine Nachricht. Die Ernennung selbst hat jedoch keine jurisdiktionelle Bedeutung, da ein Bischof erst mit der Amtsübernahme (Inthronisation) und der Weihe zu Jurisdiktion kommt. Vor der Amtseinführung hat der designierte Bischof keinerlei Jurisdiktion. Im Fall von Dubrovnik wird das deutlich, indem ein Apostolischer Administrator bis zur Amtseinführung eingesetzt ist. Dieser hat für die bestimmte Zeit auch die Jurisdiktion inne. Aufgrund dessen habe ich die Änderungen vorgenommen. Die Ernennung hat keinerlei Bedeutung für die Personenleisten.
Zum Hinweis auf die früheren Jahrhunderte. Auch hier ist es deutlich, ein Bischof wurde ernannt und in sein Amt eingeführt, jedoch nie zum Bischof geweiht. Rechtlich war er jedoch Bischof, deswegen gibt es keine Lücke. Die potestas iurisdictionis wurde erst mit dem II. Vaticanum mit der potestas ordinis verbunden. Vorher konnte auch ein Kleriker (oder in bestimmten Fällen auch eine Äbtissin) rechtlich Bischof(öfin) sein, ohne die Bischofsweihe empfangen zu haben. LG Launus (Diskussion) 21:12, 22. Jan. 2022 (CET)
- Schau Dir doch bitte mal die Argumentation in der o.g. Diskussion an. Wir haben da ja inhaltlich gar keinen Dissens. Trotzdem bleibt es eine Abwägungsfrage, denn die Ernennung ist eine rechtsverbindliche Festlegung, auch wenn die Wirkung erst später eintritt. Für einen Verzicht ist ein neuer Rechtsakt erforderlich. Und das hier ist nun wirklich nicht sinnvoll.--Liebermary (Diskussion) 17:53, 23. Jan. 2022 (CET)
- Ganz ehrlich, aber die von dir zitierte Diskussion zeigt kirchenrechtliches Halbwissen auf. Für die Jurisdiktion ist die Ernennung bzw. mögliche Ablehnung der Ernennung mit verbundenem Rechtsakt irrelevant. Relevant sind einzig die Weihe und Besitzergreifung des Ernannten, siehe hierzu auch can. 379 CIC/1983: "Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muss jeder, der in das Bischofsamt berufe wurde, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des apostolischen Schreibens die Bischofsweihe empfangen, und zwar bevor er von seinem Amt Besitz ergreift." Die Weihe geht also stets der Besitzergreifung vor, sodass diese meistens während der Weiheliturgie vorgenommen wird. Die Jurisdiktion des Administrator endet erst mit der Besitzergreifung. Also sollte in der Personenleiste stets die Weihe (=Besitzergreifung) von Bedeutung sein und nicht die Ernennung. LG Launus (Diskussion) 19:48, 23. Jan. 2022 (CET)
- Kleiner Anhang noch: can. 430 — § 1. CIC/1983: "Das Amt des Diäzesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof." Den Diözesanadministrator gibt es nur in der Vakanz des Bischofsstuhles. Der Bischofsstuhl ist so lange vakant bis der Ernannte die Besitzergreifung vorgenommen hat und nicht schon durch die bloße Ernennung durch den Papst. Das Kirchenrecht ist hier recht eindeutig. LG Launus (Diskussion) 20:00, 23. Jan. 2022 (CET)
- Das ist mir und allen, die da mitdiskutiert haben, bekannt und hat mit kirchenrechtlichem Halbwissen nichts zu tun, weil es an dieser Stelle ausschließlich um einen Usus innerhalb der Wikipedia geht, der seit vielen Jahren eingeführt ist und zig tausende von Artikeln betrifft. Die kirchenrechtliche Seite ist unstrittig und wenn du genau liest, auch benannt. Auch die Unschärfe ist benannt und wird natürlich in der Diskussion auch unterschiedlich bewertet. Der Kompromiß in der Diskussion ist auch benannt.--Liebermary (Diskussion) 21:16, 23. Jan. 2022 (CET)
- Kleiner Anhang noch: can. 430 — § 1. CIC/1983: "Das Amt des Diäzesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof." Den Diözesanadministrator gibt es nur in der Vakanz des Bischofsstuhles. Der Bischofsstuhl ist so lange vakant bis der Ernannte die Besitzergreifung vorgenommen hat und nicht schon durch die bloße Ernennung durch den Papst. Das Kirchenrecht ist hier recht eindeutig. LG Launus (Diskussion) 20:00, 23. Jan. 2022 (CET)
- Ganz ehrlich, aber die von dir zitierte Diskussion zeigt kirchenrechtliches Halbwissen auf. Für die Jurisdiktion ist die Ernennung bzw. mögliche Ablehnung der Ernennung mit verbundenem Rechtsakt irrelevant. Relevant sind einzig die Weihe und Besitzergreifung des Ernannten, siehe hierzu auch can. 379 CIC/1983: "Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muss jeder, der in das Bischofsamt berufe wurde, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des apostolischen Schreibens die Bischofsweihe empfangen, und zwar bevor er von seinem Amt Besitz ergreift." Die Weihe geht also stets der Besitzergreifung vor, sodass diese meistens während der Weiheliturgie vorgenommen wird. Die Jurisdiktion des Administrator endet erst mit der Besitzergreifung. Also sollte in der Personenleiste stets die Weihe (=Besitzergreifung) von Bedeutung sein und nicht die Ernennung. LG Launus (Diskussion) 19:48, 23. Jan. 2022 (CET)