Bibliothekstantieme

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Die Bibliothekstantieme ist eine von Bibliotheken an Urheber und Leistungsschutzberechtigte ausbezahlte Vergütung. Sie soll Schriftsteller, Musiker und andere Urheber dafür entschädigen, dass ihre Werke von den Bibliotheken meist kostenlos zur Ausleihe angeboten werden. Die Bibliotheken sind durch im Urheberrecht geregelte Bestimmungen zu dieser Abgabe verpflichtet.

Deutschland

Im Rahmen des deutschen Urheberrechts ist die Bibliothekstantieme im § 27 Abs. 2 UrhG geregelt.[1]

Dabei müssen alle Bibliotheken rund 3–4 Cent pro Ausleihe an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zahlen. Der so gesammelte Betrag (2010: 11,2 Millionen Euro; 2020 und 2021 jeweils 14,9 Millionen Euro Pauschalvergütung[2]) wird nach Abzug der Verwaltungskosten der VG Wort auf die Urheber in Form von Tantiemen ausgeschüttet. "Die Bibliothekstantieme für gedruckte Bücher wird von den Bundesländern über die Kultusministerkonferenz (KMK) und dem Bund mit der VG Wort verhandelt und finanziert. [...] Es ist ebenfalls die KMK, die das System der Stichprobenerhebung als Basis der Ausschüttung an Autoren und Verlage (und die derzeit 18 Referenzbibliotheken als Grundlage umfasst) festlegt."[3]

Österreich

In Österreich ist die Bibliothekstantieme (auch „Bibliotheksgroschen“) im § 16a des 1936 erlassenen Urheberrechtsgesetzes geregelt.

Ein Urheber kann einer Bibliothek weder verbieten, seine Werke zu verleihen, noch selbst Geld von der Bibliothek einfordern. Sein Anspruch auf die Bibliothekstantieme kann nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. In Österreich übernimmt aufgrund einer internen Vereinbarung seit 1996 die Literar-Mechana für alle betroffenen Verwertungsgesellschaften die Einforderung der Beträge. 2010 wurden ihr 0,6 Millionen Euro an Bibliothekstantiemen überwiesen.

Basis für die Aufteilung des Geldes an die Urheber und Leistungsschutzberechtigten sind die Entlehnzahlen der in öffentlichen Bibliotheken angebotenen Medien, wobei die Zahlen repräsentativer Bibliotheken hochgerechnet werden. Für wissenschaftliche Bibliotheken sind das Verzeichnis lieferbarer Bücher und Umsatzmeldungen von Verlagen Grundlage der Geldverteilung. Die Autoren von wissenschaftlichen Werken und Sachbüchern können ihre Titel der Literar-Mechana selbst melden, um eine Vergütung zu erhalten.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 27 UrhG - Einzelnorm. Abgerufen am 31. Mai 2022.
  2. Transparenzbericht 2020. In: zentralstelle-bibliothekstantieme.de. Zentralstelle Bibliotheketantiemen (ZBT), 10. März 2021, abgerufen am 21. Oktober 2021.
  3. Deutscher Bibliotheksverband (Hrsg.): Ergebnisse der Studie des Netzwerks Autorenrechte verdeutlichen: Es ist Zeit für ernsthafte Gespräche über gemeinsame Lösungswege beim E-Lending - Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. 30. Mai 2022, S. 2 (bibliotheksverband.de [PDF; abgerufen am 31. Mai 2022]).