Diskussion:Anonymes Werk (Urheberrecht)

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Lesenswert-Diskussion

Als Anonymes Werk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk ohne Urheberbezeichnung, also ein Werk, das nicht namentlich gekennzeichnet ist.

Vielleicht lesenswert, mal sehen. Bitte um Verbesserungsvorschläge. --Historiograf 16:36, 12. Aug 2005 (CEST)

  • Kontra Ist jetzt keine Retourkutsche, aber die zweite Headline ist so durcheinander (Auf Absatz 1 müsste 3 folgen, etc.) und so schlecht formuliert (2. Absatz), da musste ich mehrmals lesen. Interessant ja, aber auf keinen Fall lesenswert. --Debauchery 16:44, 12. Aug 2005 (CEST)Nach Hinweis meines Arbeitskollegen nehme ich diese Aussage zurück, behaupte aber immer noch, dass die Sätze zu sehr in einander verschachtelt sind. Besonders im Absatz "Kritik". --Debauchery 17:20, 12. Aug 2005 (CEST)
Bitte die noch zu verschachtelten Sätze auflisten, der Absatz Kritik wurde neugefasst. --Historiograf 18:15, 12. Aug 2005 (CEST)
  • Pro --Jumanji 17:06, 12. Aug 2005 (CEST)
  • Pro Gerade noch so für Normalsterbliche verständlich, was bei juristischen Themen schon sehr viel ist. Ein bisschen was "positives" zum Grund, warum diese bescheuerte Regelung überhaupt mal eingeführt wurde, wäre noch schön. inzwischen drin --AndreasPraefcke ¿! 23:20, 12. Aug 2005 (CEST) --AndreasPraefcke ¿! 20:09, 12. Aug 2005 (CEST)
  • pro oft genug gelesen und gebraucht. --Paddy 20:24, 12. Aug 2005 (CEST)
  • Kontra -- Frühere Rechtslage in Deutschland bedarf noch der Überarbeitung. Hinweis, dass diese immer noch ab und zu gilt, sollte innerhalb des Artikels früher erwähnt werden. Außerdem ist der Satz es zeigen sich also einige Unterschiede doch sehr schwamig, da man vor allem als Laie diesen Gesetzestext nicht unbedingt durchschaut. --Schlurcher ??? 22:40, 12. Aug 2005 (CEST)
Ich habe gestern gefragt, wie man das verständlicher gestalten könnte. Du hattest es verständlich genug gefunden. Heute kommst du hierher und moserst rum. Ich gehe mal davon aus, dass du gestern gar nichts gelesen hast. Und auch heute hast du nix verstanden: die frühere Rechtslage gilt noch sehr oft und nicht nur ab und zu und die Unterschiede werden ja durch die folgenden Beispiele erläutert. --Historiograf 22:47, 12. Aug 2005 (CEST)
Ich habs etwas geändert, was fehlt noch? --Historiograf 22:52, 12. Aug 2005 (CEST)
Nicht so unfreundlich, wenn ich bitten darf. Gestern hätte hab ich es auf verständlichkeit durchgelesen (ob ich es verstehe), heute auf deine Frage aber ist es auch lesenswert? auf lesenswertlichkeit, also nochmal (ja ich habs gelesen), da kann einem schon nochmal was auffallen, oder etwa nicht. Außerdem sind meine Ansprüche an Lesenswerte Artikel nochmal höher, als an "normale" Artikel. Jetzt hab ich aber nix mehr auszusetzten. Pro --Schlurcher ??? 00:25, 13. Aug 2005 (CEST)
  • pro knapp, präzise, ohne großes Juristen-Kauderwelch. Wünschen würde ich mir aber noch ein paar Punkte: 1. Ausbau der Rechtslage in anderen Ländern (mindestens deutschspraching. Ist ja derzeit doch noch sehr knapp) 2. Vll. ein paar Beispiele aus dem Leben, wo es um vermeintlich anonyme Werke ging. Gab es da vll. schon ein paar mehr oder minder bekannte Prozesse. und 3.) Der Kritikteil könnte etwas ausführlicher sein und unter anderem das in der Einleitung angesprochene Problem, dass die Regelung ihr Ziel verfehle, ansprechen und erläutern. Das ändert aber nix am Votum, da das Kernthema anschaulich dargelegt wurde. Also für mich lesenswert. --Finanzer 23:42, 12. Aug 2005 (CEST)
  • Pro Schwieriges und gerade für die Arbeit in der WP sehr wichtiges Thema so verständlich wie (wahrscheinlich) möglich behandelt. --FritzG 00:39, 13. Aug 2005 (CEST)

Klammerlemma

Gibt es eigentlich einen speziellen Grund, warum der Artikel unter dem unnötig komplexen Klammerlemma steht und das einfache Lemma lediglich ein Redirect ist? --Zinnmann d 22:38, 21. Mär 2006 (CET)

Naja, ich dachte mir, dass es anonyme Werke auch in der Literaturwissenschaft gibt, wo auch eigene Anonymenlexika existieren, die mit der juristischen Problematik nix zu tun haben. --Historiograf 22:48, 21. Mär 2006 (CET)

Eigene Theorie?

Es steht "Da es nicht völlig undenkbar ist, dass ein 13-Jähriger das Plakat 1933 geschaffen hat, der gut und gerne 100 Jahre leben könnte, also bis 2020, müsste ein Verwerter bis 70 Jahre nach dem Tod dieses Urhebers, also 2090, theoretisch damit rechnen, dass ihn ein Anwalt im Auftrag der Erben des früh vollendeten". Ist das eine eigene Theorie ("original research") oder etwas dass schon passiert hat? Welche Rechtsfälle dieser Art gibt es? Ich finde es schwer zu glauben dass wirkliche Nutzer ("Verwerter") diese Methode verwenden sollen. Hat der Artikelautor wirkliche Verlage gefragt was üblich ist, z.B. wenn Directmedia in Berlin alte gescannte Bücher auf DVD verkaufen? Oder hat der Artikelautor nur den Gesetztext selbst gelesen und seine eigene Fantasie frei gelaufen lassen? --LA2 04:15, 22. Aug 2006 (CEST)

Werke sind in Deutschland bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Also ist das Rechenbeispiel durchaus in Ordnung und nicht bloß der Phantasie des Artikelautors entsprungen. -- Chaddy - DÜP 17:12, 14. Mär. 2008 (CET)

Kanada

Falls sich der Autor eines anonymen Werkes meldet, bekommt dieser dann etwas aus dem Topf, in den die Nutzer des bisher als anonym geltenden Werkes eingezahlt haben? Oder was ist der Sinn von dieser Abgabe? --RokerHRO 10:13, 5. Feb. 2007 (CET)

(Urheberrecht)

Ist es sinnvoll, im Artikelnamen "(Urheberrecht)" zu haben, wenn Anonymes Werk sowieso eine Weiterleitung zu diesem Artikel ist? - Comartinb 23:42, 19. Jan. 2008 (CET)

Ja, da es a. Werke auch ausserhalb des Urheberrechts gibt. Sobald ein Artikel über sie angelegt wird, wird anonymes Werk zur BKL bzw. enthält eine BKL --Historiograf 23:45, 19. Jan. 2008 (CET)

Bleibt zu klären, was man unter "BKL" versteht. - Comartinb 12:02, 20. Jan. 2008 (CET)

WP:BKL --Historiograf 13:36, 20. Jan. 2008 (CET)

Beispiel: Nachschlagewerk von 1908 mit informeller Autorenliste

Ich habe die 20. Auflage von Hütte – Des Ingenieurs Taschenbuch von 1908, und will gescannte Seiten davon auf Wikimedia Commons unter {{PD-1923}} hochladen. Auf dem Titelblatt steht lediglich:

Herausgegeben vom Akademischen Verein Hütte.

Auf der nächsten Seite steht:

Alle Rechte, und besonders das Recht der Uebertragung in fremde Sprachen, sind vorbehalten.
Published, November 15. 1908. Privilege of copyright in the United States reserved under the act approved March 3, 1905 by Akademischer Verein Hütte, Eingetragener Verein, Berlin.

Innerhalb des Vorworts befindet sich aber eine Liste einiger Autoren. Zitat:

Wie immer, so haben wir uns auch diesmal des Rates und der Unterstützung zahlreicher hervorragender Fachleute zu erfreuen gehabt, denen wir an dieser Stelle unseren wärmsten Dank aussprechen.
Besonders fühlen wir uns folgenden Herren gegenüber verpflichet, die die Bearbeitung einzelner Abschnitte der beiden ersten Abteilungen übernommen haben:
H. Bolstorff, Regierungsbaumeister, Wilmersdorf (Reibungswiderstände).
M. Buhle, Professor an der Technischen Hochschule zu Dresden (Förder- und Lagermittel für körnige, stückige und mehlfeine Stoffe).

Etc.
Ich nehme an, dass es sich trotz einer solchen Liste um ein anonymes Werk handelt, das 70 Jahre nach Veröffentlichung, also 1978 gemeinfrei geworden ist. Sehe ich das richtig? Lipedia 21:08, 1. Mär. 2010 (CET)

Weder noch. Die Frist von 70 Jahren ist erst eingeführt worden, als die alten Fristen (erst 30 Jahre, dann seit 50 Jahre ("Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht")) des LUG bereits abgelaufen gewesen wären, als das UrhG in Kraft trat. Wenn das Werk anonym gewesen wäre, wäre das Recht gemäß § 31 LUG 1959 abgelaufen.
Das Buch war aber nicht anonym: die Nennung der Autoren im Vorwort reichte nach dem LUG aber schon: § 7 Abs. 1 LUG: Erhält ein erschienenes Werk auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schlusse den Namen eines Verfassers, so wird vermuthet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. Ist das Werk durch Beiträge Mehrerer gebildet, so genügt es, wenn der Name an der Spitze oder am Schlusse des Beitrags angegeben ist. sуrcrо.педія 14:49, 4. Apr. 2022 (CEST)

Beispiel entfernt

Folgendes Beispiel wurde entfernt:

2. Ein Forscher findet in einer alten Zeitung von 1933 ein Foto abgedruckt, bei dem die Angabe des Fotografen fehlt. In der Annahme, dass die 70-jährige Schutzfrist nach Veröffentlichung abgelaufen ist, publiziert er es im Jahr 2005. Ein Rechtsanwalt kontaktiert ihn und weist anhand eines alten Abzugs im Stadtarchiv X. nach, dass dort der Fotograf seinen Namen angegeben hat. Es gilt also die Regelschutzfrist, die höchstwahrscheinlich noch nicht abgelaufen ist (soweit der Fotograf nach 1934 verstorben ist). Ebenso verhält es sich, wenn der Rechtsanwalt das gleiche Foto in einem anderen Presseorgan mit Namensnennung belegen kann oder wenn er durch Zeugenaussagen glaubhaft machen kann, dass sich der Fotograf bei einer Zusammenkunft des Heimatvereins Y. im Jahr 1935 als Urheber bekannt hat oder wenn er ein zeithistorisches Werk anführen kann, in dem der Fotograf ermittelt wurde. Anders als bei dem neuen Recht konnte die Bekanntgabe nach alter Rechtslage auch auf andere Weise als durch befugte Offenbarung erfolgen (etwa durch Indiskretion). Es liegt auf der Hand, dass ein potenzieller Nutzer des Fotos faktisch keinen schlüssigen Beweis führen kann, dass der Name des Fotografen nie bekannt geworden ist.

Das Beispiel widerspricht dem ausdrücklichen Gesetzestext. Eine Namhaftmachung des Urhebers muss innerhalb der Schutzfrist erfolgen ("wenn innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist ..."). Diese Frist ist im Beispiel abgelaufen. Außerdem wäre die Norm mehr als überflüssig, wenn das Beispiel stichhaltig wäre, da sie die Schutzfrist nicht beschränken, sondern de facto ausdehnen würde bis zum spätest denkbaren Todeszeitpunkt eines imaginären Urhebers plus 70 Jahre. Im übrigen wären Belege aus Gesetzeskommentaren bzw. einschlägigen Veröffentlichungen bei den hier gegebenen Interpretationen wünschenswert. --LeastCommonAncestor 22:34, 1. Dez. 2011 (CET)

Ja, Zustimmung (ebenso: OLG Hamm GRUR-RR 2005, 177, 178 – Stillleben von Karl Hofer), danke für die Entfernung. — Pajz (Kontakt) 19:30, 11. Mär. 2019 (CET)
Wobei, nach nochmaliger Lektüre: Wahrscheinlich war das Beispiel anders gemeint. Wahrscheinlich zielte es darauf, dass der Urheber damals schon anderweitig bekannt geworden ist. Damit würde es auf das praktische Problem mit der Regelung für anonyme Werke hinweisen, dass sich Anonymität oder Nicht-Anonymität nicht nur danach richten, ob bei einer konkreten Nutzung (hier: in der Zeitung) der Name angegeben war. Wenn ich nur die Zeitung betrachte und der Name dort gefehlt hat, heißt das nicht, dass er damals nicht anderswo angeführt war. Gruß, — Pajz (Kontakt) 19:38, 11. Mär. 2019 (CET)
Wenn wir den "alten Abzug im Stadtarchiv" auf bspw. 1934 oder 1935 datieren, ist der Urheber durchaus innerhalb der Schutzfrist bekannt geworden. Ich bin dafür, das Beispiel wieder aufzunehmen, ggf. mit expliziter Datierung des "alten Abzugs" auf ein Jahr innerhalb der 70-jährigen Schutzfrist. --Rosenzweig δ 13:03, 4. Apr. 2022 (CEST)

Unverständliches Beispiel bei Frühere Rechtslage in Deutschland / Übergangsrecht

Das dortige 2. Beispiel ist für mich unverständlich:
"2. Ein Forscher findet in einem Archiv eine namentlich nicht gekennzeichnete unveröffentlichte Denkschrift aus dem Jahr 1933. Da § 66 UrhG a.F. nicht für unveröffentlichte Werke galt, ist die […] Regelschutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Urhebers zugrunde zu legen. Auch hier spielt es keine Rolle, dass ein potenzieller Nutzer so gut wie nie eine Chance hat, den Urheber und damit sein Todesjahr zu ermitteln."
Wie soll das praktisch umgesetzt werden können, wenn der Urheber und somit sein Todesjahr unbekannt ist? Habe das mal auskommentiert.--Ciao • Bestoernesto 18:26, 11. Mär. 2019 (CET)

Gar nicht, was auch nicht allzu ungewöhnlich ist. Dass für anonyme Werke Spezialregelungen gelten, ist weder historisch noch mit Blick auf die Rechtslage in anderen Ländern eine Selbstverständlichkeit. Fehlt eine entsprechende Regelung, sieht sich ein Nutzer bei einer Nutzung eben dem Risiko aussetzt, dass sich der Urheberrechtsinhaber doch noch meldet. Das Risiko muss er für sich selbst ausloten, mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Werkschaffung nimmt es naturgemäß ab. Darauf weist das Beispiel auch hin. Entsprechend liegt es ja auch bei Werken der bildenden Künste, die nach § 66 IV UrhG a.F. von der Regelung für anonyme und pseudonyme Werke ausgenommen waren. Das kann man ebenfalls für „relativ sinnfrei“ (A. Nordemann in Fromm/Nordemann, UrhG, 12. Aufl. 2018, Rn. 3) halten, weil sich 70 Jahre post mortem auctoris nun einmal ohne Kenntnis des Urhebers und also seines Todesjahres nicht bestimmen lassen. Es war aber eben die Entscheidung des Gesetzgebers, der insoweit an der früheren Rechtslage festhielt. Einen Grund für die Auskommentierung kann ich mithin nicht erkennen, zumal das praktische Problem dort ausdrücklich aufgegriffen wird. — Pajz (Kontakt) 19:23, 11. Mär. 2019 (CET)