Diskussion:Befähigung zum Richteramt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Halbjurist

Und wozu ist der "Halbjurist" berechtigt - außer das Studium weiterzuführen? Gruß, --84.161.219.68 21:04, 21. Sep. 2007 (CEST)

Link von Ägide auf die Wortbedeutung wäre aufschlußreich. --84.146.12.22 17:47, 23. Jun. 2009 (CEST)

erledigt --Botschaft (Diskussion) 09:35, 30. Apr. 2013 (CEST)

"werden die jungen Juristen" dies sollte m.E. altersneutral ausgedrückt werden (Rechtsstudenten bzw. -studierende)

Entzug der Befähigung zum Richteramt?

Gibt es so was? Wenn sich beispielsweise jemand Bestechen lässt und dadurch zum Schaden anderer handelt und entscheidet? Ist der „Volljurist“ eine Art Titel, der bei Aufdeckung unrechtmäßiger Machenschaften entzogen werden kann oder entzogen wird? --87.147.177.59 09:25, 21. Mär. 2018 (CET)

QS

steht hier

Schöffen nach § 30 GVG dürfen als ehrenamtliche Richter nach § 10 Abs. 5 FamFG nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

was sucht dieser sachlich wahrscheinlich korrekte Hinweis im Abschnitt Befähigung zum Richteramt ? --Goesseln (Diskussion) 23:22, 17. Okt. 2018 (CEST)

Personalwesen und Leiter der Zentralabteilungen?

Die Behauptung "Für bestimmte Ämter des höheren Dienstes ist die Befähigung zum Richteramt gefordert, z. B. regelmäßig im Bereich des Personalwesens und für die Leiter der Zentralabteilungen." ist nicht belegt. Bitte belegen oder Beispiel entfernen. --Lexberlin (Diskussion) 02:29, 1. Nov. 2019 (CET)

Befähigung zum Richteramt/"Volljurist"/Rechtsassessor

"Volljurist" ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für Rechtsassessor. Wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, ist nicht zwangsläufig Rechtsassessor. Ordentlichen Professoren der Rechte verleiht § 7 Abs. 1 DRiG die Befähigung zum Richteramt, was nicht erforderlich wäre, wenn diese Personen ausnahmslos auch die Zweite Staatsprüfung abgelegt hätten, die diese Befähigung beinhaltet. Unzutreffend ist auch der Satz "Nach den Bestimmungen der Justizausbildungsgesetze der Länder ist die Befähigung zum Richteramt in der Regel mit dem Recht verbunden, die Bezeichnung „Assessor“ oder „Rechtsassessor (Ass. jur.)“zu führen." Dieses Recht folgt aus dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung; vgl. § 18 JAG Berlin, Rechtswirkung der Prüfung: Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt ... und ist berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessorin (Ass. jur.)“ oder „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen. --Lexberlin (Diskussion) 02:03, 17. Mär. 2020 (CET)