Diskussion:Begnadigung
Ordnungswidrigkeiten und Diszipinalrecht
Begnadigungen gibt es auch in weiteren Rechtsgebieten als dem Strafrecht, zum Beispiel im Ordnungswidrigkeitenrecht oder im Disziplinarrecht.
Siehe §1 der Gnadenordnung von Nordrhein-Westfalen:
"§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Gnadenordnung gilt für das Gnadenverfahren bei Rechtsfolgen, die wegen einer rechtswidrigen Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) durch strafrichterliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Landes verhängt worden sind oder sich kraft Gesetzes aus einer solchen Entscheidung ergeben.
(2) Die Gnadenordnung gilt ferner für das Gnadenverfahren bei Rechtsfolgen, die wegen einer mit Geldbuße bedrohten Handlung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) durch Erkenntnis einer Justizbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen verhängt oder angeordnet worden sind, und bei Ordnungs- und Zwangsmitteln (einschließlich der Erzwingungshaft), die durch eine solche Behörde festgesetzt worden sind; bei Zwangsmitteln jedoch nur in den Fällen, in denen die Anordnung, zu deren Durchsetzung die Zwangsmittel dienen sollten, befolgt worden ist.
(3) Für Ansprüche der Staatskasse auf Zahlung von Kosten (Gebühren und Auslagen) gilt die Gnadenordnung in den Fällen des § 45 Abs. 1."
5. Juni 07 23:02 Ich denke es sollte auch angegeben werden, in welchen Fällen (d.h. aus welcher Motivation heraus) das Gesetz eine Begnadigung vorsieht und in welchen Fällen dies bereits geschehen ist.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.61.183.198 (Diskussion • Beiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 01:07, 6. Mai 2007 (CEST))
Reue als Voraussetzung
Könnte noch ein Jurist die Frage klären, inwieweit geäußerte u.a. Reue, Hilfe bei der Aufklärung von Verbrechen etc. in der Rechtstradition Voraussetzung einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten sind ? Diese Frage spielte ja beim Terroristen Klar eine Rolle, der die og. Voraussetzungen nicht erfüllte. --DoktorZink 13:51, 8. Mai 2007 (CEST)
- Es gibt keine Voraussetzung für einen Gnadenerweis, außer der, dass es einen Gegenstand dafür gibt. Es ist nicht einmal ein Antrag nötig. Es ist auch kein rechtskräftiges Urteil nötig. Es gibt nur allgemeine Bräuche nach dem Motto „Das gehört sich nicht,“ so z.B. jemanden sofort nach der Urteilsverkündung zu begnadigen und so das Urteil eine Gerichts zur Makulatur zu machen. Der Gnadenakt ist eine politische Entscheidung, weshalb die Gegenzeichnung durch die Regierung erforderlich ist. Der Begnadigte kann auch nicht den Gnadenakt zurückweisen. Umstritten ist nur die Möglichkeit der Strafumwandlung, die zur Zeit der Todesstrafe aktuell war (Umwandlung der Todesstrafe in Lebenslanges Zuchthaus), heute vielleicht die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe. Soweit ich weiß wurde ersteres tatsächlich praktiziert, letzteres wird aber abgelehnt. Fingalo 18:47, 8. Mai 2007 (CEST)
vorzeitige Haftentlassung
Erklärung erforderlich, siehe die Trefferzahl. --Goesseln 23:46, 8. Nov. 2011 (CET)
USA
Bitte beobachten GEEZERnil nisi bene 19:49, 4. Dez. 2011 (CET)
Begnadigung durch Landesbehörden
Ist das wirklich richtig formuliert: «In den übrigen Fällen, das heißt in den Fällen, in denen ein Land- oder Amtsgericht das Urteil gesprochen hat, liegt auch das Recht der Begnadigung bei den Ländern»? Oben heisst es: «Das Begnadigungsrecht für den Bund übt […] der Bundespräsident aus, soweit die Verurteilung durch ein Bundesgericht erfolgt war oder Gerichte der Länder gemäß Art. 96 Abs. 5 GG in Organleihe Gerichtsbarkeit des Bundes ausgeübt haben.» Dann sind aber die Länder nicht nur bei Urteilen durch ein «Land- oder Amtsgericht» zuständig, sondern in jedem Fall, wo ein Landesgericht überhaupt (also auch etwa ein Oberlandesgericht) das Urteil gefällt hat (ausser es hätte in Organleihe geurteilt). So, wie es derzeit formuliert ist, wären Länder nur in Sachen Urteilen der niedrigeren Instanzen (eben Amts- und Landgericht, nicht aber auch Oberlandesgericht) zuständig. Oder sehe ich etwas falsch? Gruss, --Freigut (Diskussion) 07:43, 13. Jan. 2017 (CET)
- Ja, das ist so korrekt. In Deutschland gibt es nur eine oberste Bundesgerichtsbarkeit, nicht etwa, wie in den USA, auch untere Bundesgerichte. Im Strafrecht ist es der Bundesgerichtshof, andere strafrechtlich entscheidende Bundesgerichte gibt es in DE nicht. --Altkatholik62 (Diskussion) 06:49, 22. Jul. 2019 (CEST)
Verschiebung des Lemmas zu "Begnadigung"
Das Lemma Begnadigung leitet auf das Lemma Gnadenbefugnis weiter. Ich halte es für sinnvoller, daas Lemma Gnadenbefugnis nach Begnadigung zu verschieben. Gnadenbefugnis ist spezieller, Begnadigung allgemeiner. Neben der Befugnis können so auch weitere Aspekte einfließen wie Gnadenpraxis, Geschichte usw.--Asperatus (Diskussion) 10:40, 6. Mai 2020 (CEST)
- Nachdem innerhalb einer Frist von sieben Tagen keine Meinungen, insbesondere keine Einwände, geäußert wurden, werde ich das so umsetzen.--Asperatus (Diskussion) 20:43, 14. Mai 2020 (CEST)
Geheim oder nicht?
Kapier ich nicht: Einerseits heißt es, die Entscheidungen durch den Bundespräsidenten seien geheim, wie passt dann Christian Klar dazu? 46.114.138.176 19:07, 7. Apr. 2021 (CEST)
Fehler
„Klar wollte damit eine vorzeitige Entlassung knapp zwei Jahre vor Ablauf seiner Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren erreichen.“ Die vom OLG Stuttgart festgelegte Mindestverbüßungsdauer betrug 26 Jahre! Im Frühjahr 2007 saß er bereits knapp 25 Jahre. Das ursprüngliche Strafmaß war fünfmal lebenslang plus 15 Jahre. Nach damaligen Recht hätte das mindestens 82,5 Jahre bedeutet. Später wurde es in eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe umgewandelt und nochmal später die erwähnten 26 Jahre ausgewürfelt. Gruß 46.114.4.108 23:16, 30. Sep. 2021 (CEST)