Diskussion:Brokdorf-Beschluss

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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Brokdorf-Beschluss“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Weblink-Reverts

Bei den Weblinks wird die BVerfGE 69, 315 zitiert und der auf das BVerfGE-format zielende Link mehrmals revertet. Es ist sinnvoll, wenn man BVerfGE zitiert auch das passende Format mi den passenden Seiten zu wählen statt einer anderen Klickibunti-Darstellung... --CJB 17:34, 25. Mai 2007 (CEST)

Ich habe den Artikel geschrieben und ich finde den von mir gewählten Link besser. Mehr gibts da eigentlich nicht zu zu sagen. --C.Löser Diskussion 17:50, 25. Mai 2007 (CEST)

Dass du den Artikel neben 5 weiteren Autoren geschrieben hast, ist gut und anerkennenswert. Er gehört dir aber nicht. --CJB 17:57, 25. Mai 2007 (CEST)

Der Artikel ist zu 95% von mir, und als Hauptautor gebührt mir die Entscheidungshoheit über Alternativen geicher Wertigkeit wie hier. Und jetzt lass gefälligst deine Finger von dem Artikel oder ich melde dich auf der Vandalensperrung. --C.Löser Diskussion 18:22, 25. Mai 2007 (CEST)

Diese Einstellung und dieser Ton sind mit den Grundsätzen von Wikipedia unvereinbar. --CJB 18:43, 25. Mai 2007 (CEST)

CJB, es ist vieles nicht vereinbar mit den Grundsätzen der Wikipedia... --89.247.243.189 19:21, 25. Mai 2007 (CEST)
Stimmt, deine unnötigen Änderungen sind nicht vereinbar mit der Wikipedia. Gibt es nicht ein Thema zu dem du inhaltlich und sinnvoll beitragen kannst? --C.Löser Diskussion 19:26, 25. Mai 2007 (CEST)

Diese Suggestivfrage ist unsachlich und weicht einer Argumentation zur Sache aus.--CJB 19:35, 25. Mai 2007 (CEST)

Kehr bitte beide zur Artikeldiskussion zurück und macht euren Disput auf euren Benutzerdiskussionen aus. Ansonsten ist hier EOD. --89.247.243.189 19:49, 25. Mai 2007 (CEST)

Rechtsgut "Raumnähe"?

In besagtem Titel des BVGes soll auch der räumliche Bezug zwischen Versammlungs-/Demonstrationsort und kritisierten Ort ("raumnah") als grundgesetzlich geschütztes Rechtsgut angesehen bzw. anerkannt worden sein. Dazu findet sich in dem Wikipedia-Artikel bei den Leitsätzen des Urteiles und überhaupt jedoch nichts. Ist dem tatsächlich so? Dann schlage ich vor, das diesbezüglich zu ändern, zu ergänzen, zu vervollständigen. Dieses Rechtsgut hat einen unangenehmen aktullen Anlaß, nämlich die riesige Bannmeile um den G8-Tagungsort Heiligendamm. Ein Speckgürtel von 5 km (!) hinter dem "Schutzwall", der eine Luftlinie von mindestens ca. 6-7 km zum Veranstalter gewährleistet, sorgt dafür, daß auch nicht die kleinsten akustischen Reste eines Protestes dort ankommen werden, wohin dieser Protest eigentlich adressiert ist. Damit wird das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit weiter ausgehöhlt.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 88.72.196.181 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 13:13, 7. Jun. 2007 (CEST))

Was soll das heißen?

"... je mehr die Versammlung von Demonstrationen vertrauensbildende Maßnahmen unternehmen oder zur Kooperation mit den zuständigen Behörden bereit seien."

Mir scheint das weder grammatikalisch korrekt zu sein ("die Versammlung ... unternehmen"? "die Versammlung ... bereit seien"??), noch semantisch ("die Versammlung von Demonstrationen" - was ist das?). --Haraldmmueller (Diskussion) 08:28, 22. Jan. 2019 (CET)

Ich weiß es auch nicht. Es stand aber mal richtig drin. -- Kays (T | C) 20:16, 22. Jan. 2019 (CET)

Unterschied zwischen Versammlung und Veranstaltungen

Brokdorf-Beschluss#Unterschied_zwischen_Versammlung_und_Veranstaltungen

Der Abschnitt ist überarbeitungsbedürftig. Es wird im Brokdorf-Beschluss nur insoweit eine Versammlung von sonstigen Veranstaltungen abgegrenzt, als eine Definition der Versammlung gegeben wird. Diese Definition wird dann später in anderen Entscheidungen dazu benutzt, eine Versammlung, wie sie von Art. 8 GG geschützt wird, von anderen Veranstaltungen abzugrenzen. Der Rest gehört in Artikel zur Versammlungsfreiheit und zur Veranstaltung und nicht hierher.

„Diese Freiheit ist in Art. 8 GG gewährleistet, der Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen - als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung schützt. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfaßt vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird.“

Bundesverfassungsgericht: BVerfGE 69, 315 (342)

--Pistazienfresser (Diskussion) 22:24, 3. Mai 2021 (CEST)

Ich habe es geändert.--Pistazienfresser (Diskussion) 15:36, 4. Mai 2021 (CEST)