Diskussion:Datenschutz

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Einige Abschnitte sind veraltet

Der Artikel berücksichtigt nicht, dass am 24.5.2018 in Deutschland ein neues Bundesdatenschutzgesetz in Kraft getreten ist. Dies fällt besonders in den Abschnitten "Geschichte", "Verfahren" und "Geltungsbereich" auf, in denen das alte BDSG referenziert wird. Der Artikel sollte auf den neuesten Stand gebracht werden.--91.198.43.4 11:27, 30. Nov. 2018 (CET)

- Ich habe damit angefangen. Das ist bei diesem historisch entstandenen Artikel etwas mühsam. Deshalb kann ich gut verstehen, dass sich niemand an die seit Jahren überfällige Aktualisierung gemacht hat. --Wolfdietmann (Diskussion) 11:59, 13. Apr. 2021 (CEST)

Literaturliste aufräumen

Ich will die Literaturliste weiter aufräumen. Hat jemand Kriterien für mich? Zum Beispiel will ich als nächsten Schritt alle Zeitschriftenartikel entfernen, die bis 2016 erschienen sind. Die müssten längst in die Kommentarliteratur Eingang gefunden haben, wenn sie von mehr als ephemerem Wert waren. Schwieriger wird es bei Büchern. Wie entscheide ich, ob ein Buch noch Wissen enthält, das in die Gegenwart und in die Zukunft gerettet werden soll? --Wolfdietmann (Diskussion) 16:21, 13. Apr. 2021 (CEST)

Ich werde die Hinweise von Wikipedia:Literatur berücksichtigen. Soweit ich es überschaue, können folgende Literaturangaben mangels Relevanz entfernt werden:

   Lukas Bauer, Sebastian Reimer (Hrsg.): Handbuch Datenschutzrecht. facultas, 2009, ISBN 978-3-7089-0509-9.
   Helmut Bäumler: E-Privacy – Datenschutz im Internet. Vieweg+Teubner Verlag, 2000, ISBN 3-528-03921-3.
   Peter Berger: Unerkannt im Netz. Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet. Reihe Praktischer Journalismus. UVK, Konstanz 2008, ISBN 978-3-86764-087-9.
   Hans Peter Bull: Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung – Datenschutz als Datenaskese. In: Neue Juristische Wochenschrift. Jg. 2006, Nr. 23.
   Wolfgang Däubler, Thomas Klebe, Peter Wedde, Thilo Weichert: Bundesdatenschutzgesetz. Kompaktkommentar zum BDSG und anderen Gesetzen. 3. Auflage. Bund-Verlag, 2010, ISBN 978-3-7663-3917-1.
   Wolfgang Däubler: Gläserne Belegschaften? Das Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz. 5. Auflage. Bund-Verlag, 2010, ISBN 978-3-7663-3919-5.
   Hansjürgen Garstka: Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz. Das Recht auf Privatsphäre. (PDF) (Memento vom 22. November 2009 im Internet Archive)
   GDD e. V. (Hrsg.): Datenschutz und Datensicherheit im Gesundheits- und Sozialwesen. 1. Auflage. Datakontext-Fachverlag, 2002, ISBN 3-89577-224-0.
   Thomas Giesen: Das Grundrecht auf Datenverarbeitung. In: JZ 2007, S. 918–927.
   Gerhard Kongehl (Hrsg.): Datenschutz-Management in Unternehmen und Behörden. Haufe 2005, ISBN 3-8092-1705-0.
   Wolfgang Maennig: Zur Ökonomik des Datenschutzes. In: A. Peilert (Hrsg.): Private Sicherheitsdienstleistungen und Datenschutz. 2006, S. 1–24.
   Ronald Petrlic, Christoph Sorge: Datenschutz: Einführung in technischen Datenschutz, Datenschutzrecht und angewandte Kryptographie. Springer Vieweg, Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-658-16838-4.
   Alexander Roßnagel: Handbuch Datenschutzrecht. C. H. Beck, 2003, ISBN 3-406-48441-7.
   Martin Rost: Verkettbarkeit als Grundbegriff des Datenschutzes? In: Innovativer Datenschutz. Für Helmut Bäumler. 2004, S. 315–334, maroki.de (PDF; 270 kB)
   Peter Schaar: Das Ende der Privatsphäre. Der Weg in die Überwachungsgesellschaft. C. Bertelsmann, München 2007, ISBN 978-3-570-00993-2.
   Christiane Schulzki-Haddouti: Vom Ende der Anonymität. Die Globalisierung der Überwachung. ISBN 3-88229-185-0.
   Pär Ström: Die Überwachungsmafia. Das gute Geschäft mit unseren Daten. München 2005, ISBN 3-446-22980-9.
   Marie-Theres Tinnefeld, Benedikt Buchner, Thomas Petri: Einführung in das Datenschutzrecht. Datenschutz und Informationsfreiheit in europäischer Sicht. 5. Auflage. München 2012, ISBN 978-3-486-59656-4.

Falls Ihr Einwände dagegen habt, macht sie bitte bis zum 21.04.2021 hier geltend.--Wolfdietmann (Diskussion) 19:41, 13. Apr. 2021 (CEST)

Es gab keine Einwände. Ich habe die Vor-DS-GVO-Literatur entfernt.
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Wolfdietmann (Diskussion) 09:33, 10. Mai 2021 (CEST)

Verbot eines Klarnamenszwangs

@Kulturkritik: Hallo, es wurde hier und hier der Inhalt bezüglich "Verbot eines Klarnamenszwangs" ersatzlos gestrichen. Da ein Klarnamenszwang jedoch zweifelsohne im Gegensatz zum Datenschutz steht, denke ich es wäre grundsätzlich gut den Zusammenhang zu erwähnen. Ich schlage vor das ganze folgendermaßen an die entsprechenden Stellen wieder einzufügen:

In Deutschland gibt es im Unterschied zu vielen anderen Staaten infolge des § 13 Abs. 6 Telemediengesetzes ein gesetzliches Verbot eines Klarnamenszwangs, soweit dies für den Diensteanbieter technisch möglich und zumutbar ist.

sowie

Datensparsamkeit und Datenvermeidung, spezielle Ausprägung: Einschränkung eines Klarnamenszwangs

--BlauerBaum (Diskussion) 13:37, 24. Apr. 2021 (CEST)

Das ist eine Interpretation, die sich auf keinen konkreten Gesetzeskommentar bezieht. Es gibt m. W. kein Verbot eines Klarnamenszwangs. Anderfalls müsste das konkret mit seriösen Quellen belegt werden. --Kulturkritik (Diskussion) 18:04, 24. Apr. 2021 (CEST)
Ob das Verbot des Klarnamenzwangs auch unter der Datenschutzgrundverordnung gilt, ist zweifelhaft. Ich habe gerade bei Klarnamenszwang die widersprechenden Urteile vom Kammergericht und vom OLG München verlinkt bzw. ausführlicher wiedergegeben.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:39, 24. Apr. 2021 (CEST)
Der Begriff "Klarnamenszwang" wurde am 27.07.2016 von 88.130.18.53 ohne Erläuterung eingefügt, als auch der Wikipediaartikel "Klarnamenszwang" angelegt wurde. Gewählt wurde ein Ort innerhalb der Auflistung von vier Hauptprinzipien des BDSG. Hier war dieses Beispiel aus dem Teilgebiet Telemediendatenschutz deplatziert und damit falsch. Gut, dass es jetzt wieder entfernt wurde, danke an @Kulturkritik:.--Wolfdietmann (Diskussion) 11:38, 25. Apr. 2021 (CEST)
Die Einschätzung teile ich soweit, es geht mir mehr darum den grundsätzlichen Zusammenhang zu erwähnen, das ein Klarnamenszwang den Datenschutz einschränkt. Ich denke es ist Konsens, das es zumindest vor der DSGVO eine Einschränkung des Klarnamenszwangs in Deutschland gab, das sollte meiner Meinung nach durchaus im Artikel stehen. --BlauerBaum (Diskussion) 11:49, 25. Apr. 2021 (CEST)
Ja, eine grundsätzliche Erwähnung des Umstandes halte ich für sinnvoll. Gruß —-Quant8 (Diskussion) 22:26, 9. Mai 2021 (CEST)