Diskussion:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

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Artikeltitel zu "Grundgesetz" ändern

Laut den Wikipedia-Namenskonventionen sollte als ein Artikeltitel (Lemma) allgemein die Bezeichnung verwendet werden, die für den im Artikel behandelten Sachverhalt im deutschen Sprachraum am gebräuchlichsten ist. (vgl. WP:NK). Beim Grundgesetz ist die gebräuchlichste Bezeichnung der Kurztitel "Grundgesetz" und nicht der offizielle Langtitel "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland". In Wikipedia kommt es auf den offiziellen Titel nicht an. Beispielsweise findet sich der Artikel zum deutschen Bundeskanzler auch nicht unter "Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland", sondern unter "Bundeskanzler (Deutschland)" (Der Klammerzusatz ist hier lediglich zur Abgrenzung zum österreichischen Bundeskanzler notwendig). Der Artikel zum Grundgesetz sollte daher zu "Grundgesetz" verschoben werden. Die würde auch zahlreiche Pipelinks in Wikipedia-Artikeln ersparen, wo das Grundgesetz grundsätzlich als "Grundgesetz" im Text erwähnt wird.--Asperatus (Diskussion) 14:42, 14. Jan. 2022 (CET)

Abgelehnt. Die WP:NK schreiben mitnichten einen Kurztitel vor. Die amtliche Bezeichnung der Verfassung Deutschlands lautet wie das derzeitige Lemma. Eine Verbesserung sehe ich darin nicht, dies zu verkürzen. Ein weiterer Grund, der dagegen spricht, ist die bestehende Weiterleitung, die auf diesen Artikel zeigt, womit Leser, die ggf. nur nach „Grundgesetz“ suchen, problemlos und ohne Umweg zu diesem Lemma finden. --Benatrevqre …?! 18:50, 20. Jan. 2022 (CET)
Zustimmung. Es gibt auch andere Grundgesetze. --Φ (Diskussion) 20:22, 20. Jan. 2022 (CET)

"Künstlerische Verfilmung des Grundgesetzes"

Das ist falsch und unpassend. Der Film geht nicht über das ganze GG, sondern nur Art. 1–19. "Verfilmung" klingt schief, weil das GG keinen Plot enthält. --PeterTrompeter (Diskussion) 13:45, 16. Mär. 2022 (CET)

So wie es jetzt ist, ist es OK. --Benatrevqre …?! 12:39, 17. Mär. 2022 (CET)
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Benatrevqre …?! 12:39, 17. Mär. 2022 (CET)

"Siehe auch: Kernbereich privater Lebensgestaltung" unter "Grundrechte"

Vom *Kernbereich privater Lebensgestaltung* ist nur bei Persönlichkeitsrechten die Rede (wie z. B. beim Recht auf Privatheit/Selbstbewahrung; einschl. des persönlichkeitsrechtlichen Aspekts der Menschenwürde). Wenn der Verweis "Siehe auch: Kernbereich privater Lebensgestaltung" am Ende des höchst allgemein-einführenden Abschnitts "Grundrechte" kommt, wirkt das auf den sachkundigen Leser deplatziert und dilettantisch, den nicht sachkundigen leitet es in die Irre.

Wieso nicht auch ein Verweis auf Wesensgehalt, Sphärentheorie, Verhältnismäßigkeit, Objektformel, Dreistufentheorie, Schutznormtheorie, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch oder alle anderen Schlagworte, die mit der Grundrechtsdogmatik zu tun haben? --PeterTrompeter (Diskussion) 13:53, 16. Mär. 2022 (CET)

Es wirkt fast so deplatziert oder sogar noch mehr, als wenn man unter dem Abschnitt "Staatsorganisation" auf Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung verweisen würde.--PeterTrompeter (Diskussion) 13:59, 16. Mär. 2022 (CET)

Dann ist es besser, denn Verweis bzw. den Link in den Fließtext (dort oder an anderer Stelle) einzubringen. Wo würde er denn am besten passen? --Benatrevqre …?! 12:38, 17. Mär. 2022 (CET)
Danke für deine Antworten. Meiner Meinung nach passt ein Verweis auf Kernbereich privater Lebensgestaltung gar nicht in den allgemeinen Artikel zum GG. Er gehört in die Artikel allgemeinea Persönlichkeitsrecht, Sphärentheorie, Intimsphäre, Unverletzlichkeit der Wohnung, Menschenwürde und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vielleicht auch in den zur Wesensgehaltsgarantie. --PeterTrompeter (Diskussion) 15:34, 17. Mär. 2022 (CET)
Ich finde, es gehört weiterhin thematisch zu den Grundrechten und es halte es für erwähnenswert. Was hältst du denn von diesem Vorschlag? --Benatrevqre …?! 16:09, 17. Mär. 2022 (CET)
Ich finde es immer noch unpassend. Es ist zu speziell; nicht einmal aus dem allgemeinen Teil der Grundrechtsdogmatik, sondern aus dem besonderen. Wenn man Spezialkonzepte erwähnen will, lagert man sie mMn am besten in die speziellen Artikel aus. So kann man Details erwähnen, ohne dass das Prinzip der Ausgewogenheit einen zwingt, auch andere dogmatische Konzepte zu erwähnen, die sich auf einer ähnlichen Verästelungstiefe befinden (wie z. B. die Wechselwirkungslehre, die Drei-Stufen-Theorie oder den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung). Außerdem müsste man erst mal die wichtigsten Konzepte aus dem allgemeinen Teil der Grundrechtsdogmatik (z. B. Grundrechtsfunktionen, Schutzbereich–Eingriff–Rechtfertigung, Verhältnismäßigkeit) nennen, ehe man solche Konzepte aus dem besonderen Teil bringt.
Inhaltlich: Dass das BVerfG KdpL aus dem Wesen (also der Natur) der Grundrechte gefolgert hätte, finde ich im Elfes-Urteil nicht. Das BVerfG hat ihn u. a. aus der Wesensgehaltsgarantie hergeleitet, aber das ist ein Fachbegriff.
Korrektur zu meinem Kommentar vor deinem: KdpL passt *sicherlich* auch in den Artikel zur Wesensgehaltsgarantie. --PeterTrompeter (Diskussion) 19:11, 17. Mär. 2022 (CET)
Zum Inhaltlichen, doch die Aussage lässt sich belegen. Ich habe den Literaturnachweis noch ergänzt. --Benatrevqre …?! 21:32, 17. Mär. 2022 (CET)
Bitte mit genauer Fundstelle (Angabe der Seite), sonst muss man das ganze Werk durchsuchen.
Ich bin jetzt also in die Nomos eLibrary gegangen und hab mit der SuFu in Barrots Werk nach "Wesen" gesucht. Dann hab ich mir die 26 Ergebnisse angesehen. Dort kann ich eine Herleitung aus dem Wesen der Grundrechte nicht finden.
Wesensgehalt ist wie gesagt was anderes und hat in Art. 19 II GG einen konkreten Anhaltspunkt. Ein dogmatisches Konzept aus dem Wesen der XYZ (synonym: Natur der XYZ) herzuleiten, ist (wenn nicht unterfüttert) eine wischiwaschi Argumentation, die man auch manchmal in Gerichtsentscheidungen antrifft, aber nicht im Elfes-Urteil. --PeterTrompeter (Diskussion) 09:42, 19. Mär. 2022 (CET)
kritisch zur "Natur der Sache" Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit juristischer Methodenlehre, 10. Aufl. 2018, Rn. 915 und 919 ff. --PeterTrompeter (Diskussion) 10:21, 19. Mär. 2022 (CET)
Ich bin immer noch dagegen, den Terminus aus dem Artikel zu tilgen, dafür haben wir keinen Konsens, ich habe die Passage daher umformuliert und entsprechend belegt. In Barrots Fachbuch findet sich der Satz sogar prominent im Klappentext, also so falsch, wie du meinst, kann die Aussage wohl nicht sein. --Benatrevqre …?! 21:50, 22. Mär. 2022 (CET)
Tatsache: Es steht in der Zusammenfassung. In der Papierversion scheint das also der Klappentext zu sein.
Fragt sich, ob der Barrot das selbst geschrieben hat. Denn im Werksinhalt steht es nicht; insbesondere wird es nicht in Rechtsprechung gezeigt oder aus ihr hergeleitet.
Der Klappentext mildert den einen inhaltlichen Kritikpunkt ganz leicht ab. Ich denke, er hat in Wikipedia allenfalls geringes Gewicht. Im Übrigen erhalte ich meine Kritik aufrecht, insb. den formellen Punkt, dass die Info nicht in diesen Artikel gehört, sondern in speziellere.--PeterTrompeter (Diskussion) 16:05, 23. Mär. 2022 (CET)
Die Autoren benennen ihr Kapitel aber nicht ohne Grund so: Über allem steht die Menschenwürde. Das kann man durchaus als hervorstechendes Merkmal sehen, was die Erwähnung in diesem Abschnitt rechtfertigen kann. --Benatrevqre …?! 20:55, 23. Mär. 2022 (CET)
Dann würde ich dir empfehlen, auch noch etwas über andere, und zwar wichtigere und genauso wichtige, Aspekte der Menschenwürde an dieser Stelle zu schreiben. Empfehle ich aber aus genannten Gründen nicht. --PeterTrompeter (Diskussion) 21:27, 23. Mär. 2022 (CET)
Dies kann natürlich gerne noch ergänzt werden. Anspruch auf Vollständigkeit erhebt der Abschnitt wahrlich noch nicht. --Benatrevqre …?! 21:38, 23. Mär. 2022 (CET)