Diskussion:Kindesinteresse

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Lemma

Es ist umstritten, ob es rechtmässig ist "best interest of the child" (UN-KRK) mit "Kindeswohl" zu übersetzen. Die Kinderrechtskonvention hat in jeder UN-Sprache das Wort "Interesse" für Art. 3 verwendet, das Nicht-Verwenden von "Kindesinteresse" könnte in diesem Eintrag zumindest thematisiert werden. Der Begriff "Kindeswohl" ist im Deutschen vorallem als Eintrittschwelle für das Jugendamt geprägt als "Kindeswohlgefährdung". Damit wird im Deutschen nicht das Kind als Rechtssubjekt annerkannt, im Fall von "Kindesinteresse" wäre das eher der Fall. Internationales Institut für Kinderrechte, Jean Zermatten: The Best Interests of the Child (2010) Ausserdem entsteht bei zwei Einträgen zu "Kindeswohl" einmal mit und einmal ohne den Zusatz "Definition der Vereinten Nationen" der Eindruck, als sei internationales Recht nicht für Deutschland und die deutsche Rechtsprechung bindend.--Nord96 (Diskussion) 19:30, 18. Mai 2013 (CEST)

Lemma zu Kindesintresse geändert --Kim Holger KeltingDiskussion 16:15, 23. Jan. 2016 (CET)
"Damit wird im Deutschen nicht das Kind als Rechtssubjekt annerkannt" Das ist so nicht ganz richtig. Es müsste aber im Bezug auf die Unterzeichung der UN-Konvenzion genauer untersucht werden. Hier wäre es interessant zu wissen, wann diese unkorrekte Übersetzung erstellt wurde und warum sie nicht bei der Rücknahme der Vorbehalte 2010 korrigert wurde. Denn: Das Intersse des Kindes ist ein Rechtsbegriff. Bei einigen Verfahren vor Gericht wird dem Kind ein Verteter beigeordnet, der die Interssen des Kindes zu vertreten hat (z.B. bei Sorgerechtsenscheidungen). Hier wird das Interesse des Kindes sehrwohl und sehr deutlich vom Willen desn Kindes auf der einenen Seite und vom Wohl des Kindes auf der anderen Seite abgeschieden. Das Kind ist in diesem Fall ein - sein Entwicklungsstand entsprechendes - Rechtssubjekt, welches zu berücksichtigen ist. --Aineias © 22:28, 8. Feb. 2016 (CET)

Nicht (explizit) angesprochene Probleme

  1. Bei dem Begriff „Interesse“ fragt man sich sofort: Ist vom subjektiven oder vom objektiven Interesse eines Kindes die Rede. Das subjektive Interesse besteht in dem, was ein Kind will, das objektive in dem, was gut für das Kind ist. Kleinkinder können nur sehr bedingt ihre subjektiven Interessen artikulieren. Bei etwas Älteren stellt sich die Frage, ob nicht Autoritäten geradezu dazu verpflichtet sind, die „unvernünftigen“ Wünsche des Kindes nicht zu erfüllen.
  2. Das deutsche Recht benutzt im Zusammenhang mit der Kategorie Deliktfähigkeit die Kategorie der Einsichtsfähigkeit. Demnach ist ein Sechsjähriger grundsätzlich nicht für sein Verhalten haftbar zu machen. Gesetzliche Vertreter des Kindes sind im Regelfall seine Eltern. Der Artikel liest sich so, als gehe es darum, dass der Staat oder irgendwelche Menschenrechtler in NGOs Eltern das Recht absprechen wollten zu beurteilen, was das Interesse des Kindes sei. Eine solche Interpretation widerspräche Art. 6 GG. In der Tat gibt es z.B. in Deutschland Stimmen, die fordern, solchen Eltern, die darauf bestünden, dass ihre Kinder eine Förderschule besuchen, müsse das Sorgerecht entzogen werden. Hier geht es also um „Zwangsbeglückung“ durch Institutionen, die angeblich besser als die Eltern wissen, was dem „objektiven Interesse des Kindes“ entspricht.
  3. Es gibt im deutschen Recht Konfliktregelungsmechanismen, etwa bei der Entscheidung der Frage, welcher Bildungsgang für den minderjährigen Sohn oder die minderjährige Tochter der richtige ist. In solchen Fällen kann das Vormundschaftsgericht angerufen werden, das im Streitfall eine Entscheidung trifft. Aussagen über vorgesehene Konfliktregelungsverfahren in Streitfällen fehlen in dem Artikel völlig (wohl vor allem deshalb, weil seine Erstautoren Methoden der „Zwangsbeglückung“ mit dem Völkerrecht unterm Arm für unproblematisch halten). --CorradoX (Diskussion) 08:17, 11. Aug. 2017 (CEST)
Der Artikel müsste völlig neu strukturiert werden, und zwar im Sinne der folgenden (quasi „politikdidaktischen“) Analyse:
Interessen entstehen aus Bedürfnissen. Sie führen zu einem Handlungsbedarf der Art, dass die Frage zu stellen ist: Was soll geschehen? Hier kommt die Kategorie der Macht ins Spiel: Ist ein Mensch in der Lage, autonom über die Art zu entscheiden, wie seine Bedürfnisse befriedigt werden können, oder muss er sich der Macht anderer bzw. Regeln der Gemeinschaft fügen?
Minderjährige sind per definitionem in ihrer Autonomie stärker eingeschränkt als Erwachsene. De iure haben ihre Sorgeberechtigten stets das Recht, ihrem Willen Grenzen zu setzen, sofern sie dabei nicht gegen Gesetze und andere übergeordnete Normen der Gesellschaft verstoßen.
Aufgabe dieses Artikels ist es aufzuzeigen, an welche Grenzen genau der Versuch von Kindern und Jugendlichen stößt, ihren Willen zu verwirklichen, bzw. welche Kinderinteressen „advokatorisch“ (vor allem bei jüngeren Kindern) von Erwachsenen aufgegriffen werden müssen. Dabei ist sowohl die Eltern-Kind-Beziehung als auch das Verhältnis zwischen Sorgerechtsinhabern und Staat genauer zu beleuchten.
Sonderfälle stellen die Themen „Uneinigkeit zwischen Eltern“ (insbesondere in Scheidungsverfahren) und „direkte Beziehung zwischen Minderjährigen und dem Staat“ (insbesondere in der Schule) dar. --85.16.190.70 18:20, 14. Aug. 2017 (CEST)

Was für Interessen haben Kinder?

In der „Genfer Erklärung“ des Völkerbundes vom 26. September 1924 heißt es: „Das Kind soll in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen […]. Das Kind soll in dem Gedanken erzogen werden, seine besten Kräfte in den Dienst seiner Mitmenschen zu stellen.“
In seinem 1952 erstmals veröffentlichten Roman Die Grasharfe jedoch ließ Truman Capote den Ich-Erzähler sagen: „Ich war elf, und später wurde ich sechzehn. Verdienste erwarb ich mir keine, aber das waren die wunderbaren Jahre“. Dieses Zitat bildet das Motto zu Reiner Kunzes Prosasammlung Die wunderbaren Jahre (Erstveröffentlichung: 1976).
Jetzt stellt sich die Frage: Was liegt im Interesse des Kindes? Früh Verantwortung für sich selbst zu übernehmen (einschließlich der Sorge für den eigenen Unterhalt) und sich für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft „verdient zu machen“ oder einfach es selbst zu sein? Zu beachten ist, dass Kunze zufolge letztere Option keinem Kind oder Jugendlichen in der DDR erlaubt wurde, da der „vormundschaftliche Staat“ für alle (also auch für seine jüngsten Bürger) verbindlich definierte, was deren Interessen waren.
Die spannende Anschlussfrage ist: Ist es im demokratischen Rechtsstaat anders? Wenn ja: inwiefern? --CorradoX (Diskussion) 10:09, 31. Aug. 2017 (CEST)

Wie weit Gerichte Eltern und ihre Kinder im Jahr 2017 „bevormunden“ können, zeigt dieses Urteil zum Thema „Smartphone-Benutzung durch Kinder“. --178.142.107.220 10:56, 31. Aug. 2017 (CEST)